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Klausuren November 2020
2mal
Unregistered
 
#471
10.11.2020, 19:38
(10.11.2020, 19:32)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 18:05)Gast schrieb:  Hab bzgl. des 315c auch Teilfreispruch, weil es keine Beweise für die Ausfallerscheinungen hab. Zudem: es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er aufgrund des losen Bordsteins gefallen ist.


Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?

Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat


Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.

Genau, für den Freispruch kommt es auf Tatmehrheit und Tateinheit an und für die Einstellungen auf prozessuale Taten

Also hab nochmal nachgeguckt im russackschen Skript und Teilfreispruch und Teileinstellung orientieren sich am materiellen Tatbegriff. Dann wäre es bei mir auf Teileinstellung wg. Frau Ö. und Teilfreispruch wg. 315c hinausgelaufen, weil die Verlobte nicht mehr reden wollte.
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Gast
Unregistered
 
#472
10.11.2020, 19:55
(10.11.2020, 18:55)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 18:53)Gast schrieb:  Fuck kein Teilfreispruch....

Wie schwer wiegt sowas? Kann man noch bestehen?

Ja! Das gibt Punktabzug aber ist kein Weltuntergang

Könnte heulen
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Gast
Unregistered
 
#473
10.11.2020, 20:02
(10.11.2020, 19:38)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 19:32)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 18:17)Gast schrieb:  Zählt es eigentlich auch als Teilfreispruch/Teileinstellung (was tenoriert werden müsste), wenn man innerhalb der prozessualen Tat horizontal einstellt(hab Tateinheit zu 142 angenommen und dann gesagt 315 c (-)) ? Da hab ich echt lange überlegt....und weiß es immer noch nicht ?

Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat


Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.

Genau, für den Freispruch kommt es auf Tatmehrheit und Tateinheit an und für die Einstellungen auf prozessuale Taten

Also hab nochmal nachgeguckt im russackschen Skript und Teilfreispruch und Teileinstellung orientieren sich am materiellen Tatbegriff. Dann wäre es bei mir auf Teileinstellung wg. Frau Ö. und Teilfreispruch wg. 315c hinausgelaufen, weil die Verlobte nicht mehr reden wollte.

Also in meinem Russak Skript steht unter II.3.a (S 11), dass sich die Einstellungen auf prozessuale Taten bezieht. "die Verfahrenseinstellungen wegen eines Verfahrenshindernisses isd 260 III .... wird nie das gesamte verfahren betreffen, sondern sich auf eine von mehreren prozessualen taten (264) beziehen. Das Verfahren wird dann nur bzgl dieser prozessualen Tat eingestellt". 

Will mich hier aber jetzt nicht streiten!! Bei mir war es sowohl Tatmehrheit als auch eine prozessuale tat, sodass ich teileingestellt habe  :D
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Gast
Unregistered
 
#474
10.11.2020, 20:16
(10.11.2020, 20:02)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:38)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 19:32)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 18:25)Gast schrieb:  Wenn's dieselbe prozessuale Tat ist, kommt ein Teilfreispruch doch ohnehin nicht in Betracht? Die Möglichkeit eines Teilfreispruchs besteht doch nur, wenn sich der Beschuldigte wegen der prozessualen Tat überhaupt nicht strafbar gemacht hat


Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.

Genau, für den Freispruch kommt es auf Tatmehrheit und Tateinheit an und für die Einstellungen auf prozessuale Taten

Also hab nochmal nachgeguckt im russackschen Skript und Teilfreispruch und Teileinstellung orientieren sich am materiellen Tatbegriff. Dann wäre es bei mir auf Teileinstellung wg. Frau Ö. und Teilfreispruch wg. 315c hinausgelaufen, weil die Verlobte nicht mehr reden wollte.

Also in meinem Russak Skript steht unter II.3.a (S 11), dass sich die Einstellungen auf prozessuale Taten bezieht. "die Verfahrenseinstellungen wegen eines Verfahrenshindernisses isd 260 III .... wird nie das gesamte verfahren betreffen, sondern sich auf eine von mehreren prozessualen taten (264) beziehen. Das Verfahren wird dann nur bzgl dieser prozessualen Tat eingestellt". 

Will mich hier aber jetzt nicht streiten!! Bei mir war es sowohl Tatmehrheit als auch eine prozessuale tat, sodass ich teileingestellt habe  :D

Ich meine auch, dass bzgl. Teileinstellung auch auf die materielle Tatmehrheit abgestellt wird. Aber im Grunde egal, weil bei 53 StGB auch (fast) immer mehrere prozessuale Taten
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Gast@
Unregistered
 
#475
10.11.2020, 20:43
War der 186 im bearbeitervermerk in nrw erlassen?
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2mal
Unregistered
 
#476
10.11.2020, 21:02
(10.11.2020, 20:16)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 20:02)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:38)2mal schrieb:  
(10.11.2020, 19:32)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  Also wenn ich das richtig verstanden habe: Ein Teilfreispruch geht bereits bei unterschiedlichen materiellen Taten. Im Urteil kommt es auf materielle Taten nach 53 StGB an.

Genau, für den Freispruch kommt es auf Tatmehrheit und Tateinheit an und für die Einstellungen auf prozessuale Taten

Also hab nochmal nachgeguckt im russackschen Skript und Teilfreispruch und Teileinstellung orientieren sich am materiellen Tatbegriff. Dann wäre es bei mir auf Teileinstellung wg. Frau Ö. und Teilfreispruch wg. 315c hinausgelaufen, weil die Verlobte nicht mehr reden wollte.

Also in meinem Russak Skript steht unter II.3.a (S 11), dass sich die Einstellungen auf prozessuale Taten bezieht. "die Verfahrenseinstellungen wegen eines Verfahrenshindernisses isd 260 III .... wird nie das gesamte verfahren betreffen, sondern sich auf eine von mehreren prozessualen taten (264) beziehen. Das Verfahren wird dann nur bzgl dieser prozessualen Tat eingestellt". 

Will mich hier aber jetzt nicht streiten!! Bei mir war es sowohl Tatmehrheit als auch eine prozessuale tat, sodass ich teileingestellt habe  :D

Ich meine auch, dass bzgl. Teileinstellung auch auf die materielle Tatmehrheit abgestellt wird. Aber im Grunde egal, weil bei 53 StGB auch (fast) immer mehrere prozessuale Taten

Alles gut, ich wollte es nur mal auch für die Zukunft klar vor Augen haben  ;)
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Gast
Unregistered
 
#477
10.11.2020, 21:17
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  Ich meine auch, dass bzgl. Teileinstellung auch auf die materielle Tatmehrheit abgestellt wird. Aber im Grunde egal, weil bei 53 StGB auch (fast) immer mehrere prozessuale Taten

Nein, das stimmt nicht. Man denke allein an den in Klausuren häufigen Unfall und dessen Zäsurwirkung. Das Weiterfahren führt zu 53 StGB, aber keinesfalls zu einer neuen Tat im prozessualen Sinne ...
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Gast
Unregistered
 
#478
10.11.2020, 21:20
(10.11.2020, 21:17)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  Ich meine auch, dass bzgl. Teileinstellung auch auf die materielle Tatmehrheit abgestellt wird. Aber im Grunde egal, weil bei 53 StGB auch (fast) immer mehrere prozessuale Taten

Nein, das stimmt nicht. Man denke allein an den in Klausuren häufigen Unfall und dessen Zäsurwirkung. Das Weiterfahren führt zu 53 StGB, aber keinesfalls zu einer neuen Tat im prozessualen Sinne ...


Ja, aber das ist eher eine Ausnahme zu der oben genannten Faustregel  :blush: deswegen steht da, nehme ich an, auch "fast immer"
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Gast
Unregistered
 
#479
10.11.2020, 21:28
(10.11.2020, 21:20)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 21:17)Gast schrieb:  
(10.11.2020, 19:30)2mal schrieb:  Ich meine auch, dass bzgl. Teileinstellung auch auf die materielle Tatmehrheit abgestellt wird. Aber im Grunde egal, weil bei 53 StGB auch (fast) immer mehrere prozessuale Taten

Nein, das stimmt nicht. Man denke allein an den in Klausuren häufigen Unfall und dessen Zäsurwirkung. Das Weiterfahren führt zu 53 StGB, aber keinesfalls zu einer neuen Tat im prozessualen Sinne ...


Ja, aber das ist eher eine Ausnahme zu der oben genannten Faustregel  :blush: deswegen steht da, nehme ich an, auch "fast immer"

ganz genau  :D
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Gast
Unregistered
 
#480
10.11.2020, 21:57
Habe nicht teilweise freigesprochen obwohl ich 315c abgelehnt habe.

Das dürfte für bestehen nicht mehr reichen, oder? Bin so ängstlich, weil Wiederholer...
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