03.11.2020, 17:01
War m.e. auf einen erfolgreichen Widerruf ausgelegt. Denn die Belehrung war fehlerhaft, überdies hat das Musterformular gefehlt
03.11.2020, 17:04
(03.11.2020, 17:00)Gast schrieb:(03.11.2020, 16:57)Gast schrieb: Ich habe das Gefühl in Hessen und NRW wurde ein leicht abgewandelter Fall gestellt. Anders kann ich mir die Kommentare hier nicht erklären.
Hessen bei mir:
Einspruch gegen VU hat Aussicht auf Erfolg. Habe nirgends eine eindeutige Widerrufserklärung gefunden (vielleicht auch überlesen). Deshalb ging der Anspruch durch. Habe aber umfangreich geprüft wann und wie sie hätte widerrufen können. Anwaltshaftung aber nur wegen Saumniskosten weil die doppelten RA Gebühren nur durch RA Wechsel entstanden sind. Dafür kann dann der RA auch nichts mehr
Habe auch in Hessen geschrieben. Der Widerruf wurde zu Protokoll vor Gericht erklärt
Da stand doch nur was die Mandantin über den Inhalt des Protokolls mitgeteilt hat. Hab nur gelesen das sie jetzt doch nicht mehr modeln wolle... Das war für mich aber kein widerruf des Vertrags
03.11.2020, 17:05
Habt ihr was zu Anfechtung und Kündigung geschrieben in Hessen?
Meine Lösung sah etwa wie folgt aus:
Vertrag wirksam
Widerruf minus weil 312g minus
Anfechtung und Kündigung minus
Prozessuales:
Einspruch noch möglich, muss aber heute eingelegt werden weil alter Anwalt noch berechtigt gewesen, das vu zugestellt zu bekommen
Anliegen 2:
SE plus wegen der säumnis
Praktischer teil:
Schreiben an mandantin und Gericht mit einspruch
Was meint ihr
Meine Lösung sah etwa wie folgt aus:
Vertrag wirksam
Widerruf minus weil 312g minus
Anfechtung und Kündigung minus
Prozessuales:
Einspruch noch möglich, muss aber heute eingelegt werden weil alter Anwalt noch berechtigt gewesen, das vu zugestellt zu bekommen
Anliegen 2:
SE plus wegen der säumnis
Praktischer teil:
Schreiben an mandantin und Gericht mit einspruch
Was meint ihr
03.11.2020, 17:07
(03.11.2020, 17:05)Gast schrieb: Habt ihr was zu Anfechtung und Kündigung geschrieben in Hessen?
Meine Lösung sah etwa wie folgt aus:
Vertrag wirksam
Widerruf minus weil 312g minus
Anfechtung und Kündigung minus
Prozessuales:
Einspruch noch möglich, muss aber heute eingelegt werden weil alter Anwalt noch berechtigt gewesen, das vu zugestellt zu bekommen
Anliegen 2:
SE plus wegen der säumnis
Praktischer teil:
Schreiben an mandantin und Gericht mit einspruch
Was meint ihr
Ja so hab ichs auch fast. Ich hab noch die Klage um die 32 € aus dem Mahnverfahren erweitert und hab das mit dem Widerruf ein bisschen anders gelöst. Aber ansonsten hab ichs genau so
03.11.2020, 17:17
Anspruch aus 631
Entstanden +, Abgrenzung zu Dienstvertrag
Fälligkeit +, AGB mit 10 Tagen unwirksam, da wesentliche Abweichung von 641, aber fällig nach 646
Widerruf +
Erklärung in Gerichtsprotokoll
Widerrufsrecht +, da hotel kein Geschäftsraum
Widerrufsfrist +, da keine wirksame Belehrung
Andere Ansprüche wegen 361 I gesperrt
Damit Einspruch gegen vu zulässig, aber Klage unbegründet
Anspruch gegen ra Kanzlei (GbR) auf Freistellung grds +, persönliche Haftung der Anwälte als Gesellschafter bzw scheingesellschafter
Schaden: Differenz zu Klagerücknahme und Freistellung von neuen ra kosten
Hab in Hessen geschrieben
Entstanden +, Abgrenzung zu Dienstvertrag
Fälligkeit +, AGB mit 10 Tagen unwirksam, da wesentliche Abweichung von 641, aber fällig nach 646
Widerruf +
Erklärung in Gerichtsprotokoll
Widerrufsrecht +, da hotel kein Geschäftsraum
Widerrufsfrist +, da keine wirksame Belehrung
Andere Ansprüche wegen 361 I gesperrt
Damit Einspruch gegen vu zulässig, aber Klage unbegründet
Anspruch gegen ra Kanzlei (GbR) auf Freistellung grds +, persönliche Haftung der Anwälte als Gesellschafter bzw scheingesellschafter
Schaden: Differenz zu Klagerücknahme und Freistellung von neuen ra kosten
Hab in Hessen geschrieben
03.11.2020, 17:20
(03.11.2020, 16:59)Gast schrieb: Also in Hessen war das Protokoll nicht abgedruckt soweit ich weiß. Die mandantin hat nur wiedergegeben was sie darin gelesen hat. Ohnehin kommts auf die erklärung nicht an, weil kein widerrufsrecht besteht. Hotel wird zum Geschäftsraum der unternehmerin gezählt
Nach der gängigen Definition eher (-), zumal restriktiv auszulegen da es um Überrumpelungen geht. Wenn mich ein Ltd. zu einem kostenlosen Event einlädt und mir dann eine GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag vor die Nase hält, ist das doch ein Musterbeispiel dafür, wofür es das Widerrufsrecht gibt.
03.11.2020, 17:21
(03.11.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 16:59)Gast schrieb: Also in Hessen war das Protokoll nicht abgedruckt soweit ich weiß. Die mandantin hat nur wiedergegeben was sie darin gelesen hat. Ohnehin kommts auf die erklärung nicht an, weil kein widerrufsrecht besteht. Hotel wird zum Geschäftsraum der unternehmerin gezählt
Nach der gängigen Definition eher (-), zumal restriktiv auszulegen da es um Überrumpelungen geht. Wenn mich ein Ltd. zu einem kostenlosen Event einlädt und mir dann eine GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag vor die Nase hält, ist das doch ein Musterbeispiel dafür, wofür es das Widerrufsrecht gibt.
Danke
03.11.2020, 17:28
(03.11.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 16:59)Gast schrieb: Also in Hessen war das Protokoll nicht abgedruckt soweit ich weiß. Die mandantin hat nur wiedergegeben was sie darin gelesen hat. Ohnehin kommts auf die erklärung nicht an, weil kein widerrufsrecht besteht. Hotel wird zum Geschäftsraum der unternehmerin gezählt
Nach der gängigen Definition eher (-), zumal restriktiv auszulegen da es um Überrumpelungen geht. Wenn mich ein Ltd. zu einem kostenlosen Event einlädt und mir dann eine GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag vor die Nase hält, ist das doch ein Musterbeispiel dafür, wofür es das Widerrufsrecht gibt.
https://www.widerrufen.org/kein-widerruf...odelsweek/
Laut denen hier eher kein Widerrufsrecht, wenn ich das richtig lese...
03.11.2020, 17:30
(03.11.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 16:59)Gast schrieb: Also in Hessen war das Protokoll nicht abgedruckt soweit ich weiß. Die mandantin hat nur wiedergegeben was sie darin gelesen hat. Ohnehin kommts auf die erklärung nicht an, weil kein widerrufsrecht besteht. Hotel wird zum Geschäftsraum der unternehmerin gezählt
Nach der gängigen Definition eher (-), zumal restriktiv auszulegen da es um Überrumpelungen geht. Wenn mich ein Ltd. zu einem kostenlosen Event einlädt und mir dann eine GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag vor die Nase hält, ist das doch ein Musterbeispiel dafür, wofür es das Widerrufsrecht gibt.
In der Einladung zu dem kostenlosen Event stand doch sogar drin, das weitere Verträge nicht von dem kostenlosen Angebot umfasst sind. Das habe ich als Argument genommen das sie sogar hingewiesen wurde, das weitere Verträge möglich sind. Habe die Überrumpelung deshalb abgelehnt und gesagt es ist ein Geschäftsraum.
03.11.2020, 17:31
(03.11.2020, 17:30)Gast schrieb:(03.11.2020, 17:20)Gast schrieb:(03.11.2020, 16:59)Gast schrieb: Also in Hessen war das Protokoll nicht abgedruckt soweit ich weiß. Die mandantin hat nur wiedergegeben was sie darin gelesen hat. Ohnehin kommts auf die erklärung nicht an, weil kein widerrufsrecht besteht. Hotel wird zum Geschäftsraum der unternehmerin gezählt
Nach der gängigen Definition eher (-), zumal restriktiv auszulegen da es um Überrumpelungen geht. Wenn mich ein Ltd. zu einem kostenlosen Event einlädt und mir dann eine GmbH einen kostenpflichtigen Vertrag vor die Nase hält, ist das doch ein Musterbeispiel dafür, wofür es das Widerrufsrecht gibt.
In der Einladung zu dem kostenlosen Event stand doch sogar drin, das weitere Verträge nicht von dem kostenlosen Angebot umfasst sind. Das habe ich als Argument genommen das sie sogar hingewiesen wurde, das weitere Verträge möglich sind. Habe die Überrumpelung deshalb abgelehnt und gesagt es ist ein Geschäftsraum.
Am Ende sicher beides vertretbar, wichtig nur dass man das Problem sieht. Dann kommt man allerdings im Gutachten nicht mehr zu den Folgeproblemem Widerrufserklärung und Frist