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Klausuren September 2016
Gast
Unregistered
 
#171
09.09.2016, 17:57
Kommt es auf die Zuständigkeit denn an? Habe im Ggteil einen räumlich-zeitlichen Zusammenhang bejaht. Problematisch fand ich die Angriffsrichtung...habe dann argumentiert, dass Täter die Erpressung ja gerade wegen der vorigen Täuschung beging und daher ein Bedingungszusammenhang vorlag. Hoff' wirklich, dass beides vertretbar ist
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El Chapo
Unregistered
 
#172
09.09.2016, 18:01
Meine im Kommentar gelesen zu haben, dass kein strafklageverbrauch, wenn andere Zuständigkeit gegeben ist. Wichtig ist, dass man das Problem erkannt hat, Ergebnis ist zweitrangig.
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El Chapo
Unregistered
 
#173
09.09.2016, 18:03
In nrw gab es zu 315c keine Anhaltspunkte im Urteil - weder wert der Fahrzeuge noch Gefährdung anderer Personen...
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Gast
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#174
09.09.2016, 18:17
Wie ist denn das?wenn ich Strafklageverbrauch annehme, hätte ich trotzdem noch was zu 253,255, 250 sagen müssen im Rahmen der sachlichrechtlichen Gesetzesverletzung, da Gutachten? Bin leider nicht mehr dazu gekommen...

Wann kann das Revisionsgericht selbst einstellen? Wisst Ihr das?
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ruby
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#175
09.09.2016, 19:28
Ich habe auch Strafklageverbrauch angenommen, weil ein Beziehungs- und Bedingungszusammenhang gegeben ist. Habe dann die räuberische Erpressung im Gutachten nicht mehr geprüft, weil Verfahrenshindernis.
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#176
09.09.2016, 19:42
(09.09.2016, 17:44)Gast schrieb:  Warum kein Strafklageverbrauch? Ist meiner Ansicht nach eine prozessuale Tat. Kann man da beides vertreten?

Hab Strafklageverbrauch auch bejaht, da es m.E. eine prozessuale Tat ist (ein einheitlicher Lebenssachzusammenhang). Zudem ist Handeltreiben ein Dauerdelikt, was quasi bis zum §§ 253, 255 wirkt. Auch wenn das im Kommentar steht, finde ich eine Abhängigkeit von einer unterschiedlichen Gerichtszuständigkeit nicht überzeugend. Dann könnte die StA den Strafklageverbrauch ja immer leicht umgehen... Hab gleichwohl andiskutiert, ob das Verbrechen durch das Vergehen im Strafbefehl "aufgesaugt" werden kann. Das aber bejaht.

(09.09.2016, 18:03)El Chapo schrieb:  In nrw gab es zu 315c keine Anhaltspunkte im Urteil - weder wert der Fahrzeuge noch Gefährdung anderer Personen...

Muss man dann nicht trotzdem zurückverweisen und das Gericht zur weiteren Aufklärung animieren?

(09.09.2016, 18:17)Gast schrieb:  Wie ist denn das?wenn ich Strafklageverbrauch annehme, hätte ich trotzdem noch was zu 253,255, 250 sagen müssen im Rahmen der sachlichrechtlichen Gesetzesverletzung, da Gutachten? Bin leider nicht mehr dazu gekommen...

Hab ich mich auch kurz gefragt. Dann mich aber erinnert, dass Du bei der Sachrüge ja nur die Feststellungen des Urteils prüfst, ohne etwaige Verfahrensfehler/-hindernisse. Sonst hättest Du ja immer automatisch einen Doppelfehler.
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09.09.2016, 19:43 von Träumer.)
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El Chapo
Unregistered
 
#177
09.09.2016, 19:43
ME muss man dann trotzdem alles prüfen, da ja immer ein umfassendes Gutachten gefordert wird. Man prüft ja auch noch die sachrügen, wenn man schon Verfahrensrügen oder -Hindernisse bejaht hat.
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El Chapo
Unregistered
 
#178
09.09.2016, 19:55
Habe Sperrwirklung abgelehnt, da sachentscheidung des AG gerade nicht die räuberische Erpressung erfasst hat. Habe mich auf einl Stpo rn 172, 171 gestützt. Aber wie gesagt, Hauptsache man hat das angesprochen und argumentativ gut gelöst.

Bei 315c könnte man das in Betracht ziehen, aber es ist ja nicht im Interesse des Mandanten und sachrüge wird ja nur auf das Urteil gestützt - Das war mE in diesem Punkt nicht angreifbar. Man könnte auch die Feststellungen insoweit nur angreifen, als sie widersprüchlich sind - aber die waren in nrw nicht abgedruckt. Man könnte dann noch Berufung in Betracht ziehen, da es ja zweite tatsacheninstanz ist, aber die ist ja gegen Urteil des LG hier nicht statthaft.
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Träumer
Member
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Beiträge: 60
Themen: 1
Registriert seit: Aug 2016
#179
09.09.2016, 20:01
Stimmt, § 315c war ja negativ für den Mandanten... zu sehr aus StA-Sicht gedacht :-)
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Niki
Unregistered
 
#180
09.09.2016, 22:34
Muss man den 315c überhaupt ansprechen?

Die Frage ist ja bei Revision: Ist es falsch so wie es gelaufen ist ? und nicht: Wie hätte es laufen müssen... dh entscheidend ist ja, was falsch lief und dass aufgrunddessen dann das Urteil aufgehoben wird... oder habe ich da einen Denkfehler?

Ich habe im übrigen auch Strafklageverbrauch angenommen... In meinen Augen bestand offensichtlich ein Zusammenhang und die 30 Min Pause habe ich auch nicht als Zäsur gesehen - sondern denoch als insgesamt als ein Lebenssachverhalt... was da nun richtig ist - keine Ahnung ...
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