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Klausuren September 2016
Täter 5
Unregistered
 
#61
06.09.2016, 16:35
Hallo alle zusammen!

Zur Z4-Klausur:

1.Ich habe den Herausgabeanspruch für die ZB 2 wegen Bösgläubigkeit und damit fehlendem Eigentum beim Kl. verneint.

2. Beim Mandanten einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz durch Widerkl. bejaht, insbesondere ist sein Anwartschaftsrecht zwischenzeitlich zum Eigentum am Kfz erstarkt.

3. Aufeendungen (nur die Ersatzteile ) des Kl. wegen unberecht. GoA bejaht.

4. Zuständigkeit des LG wg. Widerklage (+) und Zuständigkeit des AG gerügt und um Verwisung gebeten.

Was habt ihr
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Täter 5
Unregistered
 
#62
06.09.2016, 16:45
Fuck!

Ich glaube die Aufwendungen kriegt die Gegenseite über 684, 812!

Musste das mit den Aufwendungen zu schnell hinrotzen!
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zimmermann
Unregistered
 
#63
06.09.2016, 17:01
Mhhhh....
Widerklage hab ich nur zug-um-zug bejaht.

Und Klage des gegners abgewiesen.
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El Chapo
Unregistered
 
#64
06.09.2016, 17:13
(06.09.2016, 16:35)Täter 5 schrieb:  Hallo alle zusammen!

Zur Z4-Klausur:

1.Ich habe den Herausgabeanspruch für die ZB 2 wegen Bösgläubigkeit und damit fehlendem Eigentum beim Kl. verneint.

2. Beim Mandanten einen Anspruch auf Herausgabe des Kfz durch Widerkl. bejaht, insbesondere ist sein Anwartschaftsrecht zwischenzeitlich zum Eigentum am Kfz erstarkt.

3. Aufeendungen (nur die Ersatzteile ) des Kl. wegen unberecht. GoA bejaht.

4. Zuständigkeit des LG wg. Widerklage (+) und Zuständigkeit des AG gerügt und um Verwisung gebeten.

Was habt ihr

Habe ich im Ergebnis auch so:
Klage unbegründet, da Anspruch aus 985 BGB nicht gegeben; keine Übereignung an Freund des Bruders nach 929; 932 BGB, da keine Einigung über Eigentumsübertragung (beweisprognose: non liquet; Entscheidung zulasten Kläger); keine Übereignung an Kläger nach 929, 932 BGB da bösgläubig (kein vorlegen z II);

Widerklage begründet, da Mandant Anspruch aus 985 BGB hat und widerbeklagter kein Zurückbehaltungsrecht aus 1000 (aA vertretbar);

Verwendungsersatz nach 994 iVm GoA nur hinsichtlich Ersatzteile (rechtsgedanke des 1835 III hinsichtlich Arbeitskraft);

Verweisungsantrag nach 506 ZPO
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El Chapo
Unregistered
 
#65
06.09.2016, 17:18
Ps also widerklage Zug um Zug hört sich gut an, da er ja Zurückbehaltungsrecht hat (habe oben recht zum Besitz gemeint); habe auch in Zeitnot gesteckt...
Widerklage Zug um Zug ist sicherlich der korrekte Antrag
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Gast
Unregistered
 
#66
06.09.2016, 17:50
Ich habe die Notwendigkeit der Verwendungen in Frage gestellt, da es ja ein wirtschaftlicher Totalschaden war mE. Wg Zeitnot habe ich leider nicht mehr differenziert zwischen Arbeitskraft und Ersatzteilen :-/ Der Rechtsgedanke des 1835 III BGB wäre natürlich anzusprechen gewesen, auch 999 II BGB. Wieviel wollte er nochmal für die Ersatzteile und für die Arbeit? Ich habe mich auf den Standpunkt gestellt, dass die Verwendungen übermäßig waren im Hinblick auf den Totalschaden und nur dem Besitzer zugute kommen sollten, damit die Notwendigkeit abgelehnt. Hoffe, dies ist auch vertretbar. Eine Verurteilung ohne Zug-um-Zug-Leistung wäre für den Mandanten günstiger.
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fuchs
Unregistered
 
#67
06.09.2016, 18:05
Das hast nicht nur Du so. Habe von vielen gehört, die einen wirtschaftlichen Totalschaden angenommen haben und deshalb keinen Ersatz der Aufwendungen angenommen haben.
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Gast
Unregistered
 
#68
06.09.2016, 18:07
Huhh VjHattet ihr diesmal keine zwangsvollstreckungsklausur?
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Hessen
Unregistered
 
#69
06.09.2016, 18:42
In Hessen kam heute eine Klausur aus Anwaltssicht.
GmbH will mit einer anderen GmbH einen Rahmenvertrag abschließen, dieser sollte begutachtet werden und ggfs. Änderungen vorgenommen werden.
Waren 14 Klauseln zu prüfen.
Dann sollte noch ein Gutachten entworfen werden bzgl. der Bestellung eines neuen Geschäftsführers.
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fuchs
Unregistered
 
#70
06.09.2016, 18:42
Doch, gestern. § 771 Zpo (analog).
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