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  5. Kommentare = Goldgrube in der Klausur?
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Kommentare = Goldgrube in der Klausur?
lawful
Junior Member
**
Beiträge: 27
Themen: 5
Registriert seit: Oct 2020
#1
13.10.2020, 23:31
Hallo zusammen, 

welche Kommentarstellen sind aus eurer Sicht unverzichtbar/eine wahre Fundgrube - ob Blackout in der Klausur oder einfach legaler Vorteil?

Als Beispiel nenne ich mal die sogar unterstrichenen Formulierungen zur Abwendungsbefugnis in §711 ZPO (T-P) die man 1:1 übernehmen könnte.
Ein anderes Beispiel ist für mich der §170 StPO im M-G. Hier kann man sich aus Rn. 1 -falls nötig- durch ein bisschen paraphrasieren eine gute Definition vom hinreichenden Tatverdacht bauen.

Wichtig finde ich auch immer wieder die "Konkurrenzen Hinweise" am Schluss jedes § im Fischer, sodass man sein Gedächtnis hiermit nicht großartig belasten muss. 

Klar sollte man ja am besten aus Zeitgründen kaum in den Kommentar schauen, ist mir völlig bewusst - aber als zulässiges Hilfsmittel sollte man auch gut damit umzugehen wissen, gerade wenn man in der Prüfung mal nicht weiter weiß.

Also...was sind eure Kommentarschätzchen? :)
Vielleicht kriegen wir ja eine für alle nützliche Sammlung zusammen!
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Gast
Unregistered
 
#2
13.10.2020, 23:49
Stichwortverzeichnis
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Rammelmeier
Unregistered
 
#3
14.10.2020, 06:35
Wenn man weiß, wo man überhaupt nachlesen muss, ist schon viel geholfen. Das nämlich bekommen schon viele, die sich für Überflieger halten und auf das System schimpfen, nicht gebacken.
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Gast
Unregistered
 
#4
14.10.2020, 08:09
Gängige Definitionen usw solltest du auch so kennen. 

Hilfreich ist es aber ggf je nach Schwerpunkt,  bei größeren Obersätzen viele Sätze aus dem Kommentar abzuschreiben, zB bei Verkehrssicherungspflichten, 253 BGB, 833 BGB.
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Gastl
Unregistered
 
#5
14.10.2020, 09:49
Die Kommentare einfach vorm Examen mal durchlesen. Man wundert sich, was da alles schön aufbereitet so steht. Wenn zulässig, entsprechend markieren. Mir hat es geholfen. Außerdem ist z.B. das (teils überfliegende) Durchlesen des Palandts eine schöne Wiederholung des materiellen Rechts. Braucht zwar ein paar Tage, lohnt sich aber.
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Gasthesse
Unregistered
 
#6
14.10.2020, 10:16
(14.10.2020, 09:49)Gastl schrieb:  Die Kommentare einfach vorm Examen mal durchlesen. Man wundert sich, was da alles schön aufbereitet so steht. Wenn zulässig, entsprechend markieren. Mir hat es geholfen. Außerdem ist z.B. das (teils überfliegende) Durchlesen des Palandts eine schöne Wiederholung des materiellen Rechts. Braucht zwar ein paar Tage, lohnt sich aber.

Ich wusste eben nicht, ob ich lachen oder weinen soll bei dem Gedanken, den Palandt am Stück zu lesen...
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Gast
Unregistered
 
#7
14.10.2020, 10:29
hilft auch gut bei Einschlafproblemen
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GastNRW_
Unregistered
 
#8
14.10.2020, 11:12
Ein paar, die mir spontan einfallen:

Im Kopp/Schenke: § 42 ab Rn. 96 ff. --> Baurechtlicher Nachbarschutz; § 80 ab Rn. 128 steht alles zur Zulässigkeit des Antrages nach § 80 V.

ZPO: In den jeweiligen Zwangsvollstreckungsklagen etc. steht meistens der Tenor, zB. § 767

Palandt, bei § 328 BGB stehen alle Voraussetzungen des Vertrages mit SchuWi zug. Dritter; bei § 249 BGB stehen die ganzen Abrechnungsmöglichkeiten beim Verkehrsunfall...

Im Meyer-Goßner immer den Abschnitt "Revision" beachten..
:D
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Gast
Unregistered
 
#9
14.10.2020, 12:06
Bei Palandt/Grüneberg Vor. § 249 Rn. 130 ff. wird der Anscheinsbeweis samt relevanten Fällen aus dem Verkehrsunfallrecht sehr schön erörtert.

Auf das im Kopp/Schenke versteckte Baunachbarrecht wurde bereits hingewiesen. Auch zum Beamtenrecht lässt sich hilfreiches finden: In Kopp/Schenke/Schenke Anh. § 42 Rn. 68 ff. und Kopp/Ramsauer/Ramsauer § 35 Rn. 136 ff. findet sich sehr viel zur Frage, was dort VA-Qualität hat, und in Kopp/Schenke/Schenke/Ruthig § 114 Rn. 30 ff. lässt sich alles zur dienstlichen Beurteilung nachlesen, die im Rahmen des Konkurrentenstreits relevant wird. Im Übrigen ist bei Kopp/Ramsauer/Ramsauer § 29 Rn. 45 ff. gleich eine ganze Kommentierung des IfG versteckt.
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Gast ST
Unregistered
 
#10
14.10.2020, 12:39
Im Palandt v. § 631, v. § 535 etc. finden sich nützliche Erläuterungen zur Abgrenzung der Vertragstypen, bei v. § 241 Erläuterungen zum Gefälligkeitsverhältnis. Bei § 903 Rn. 13 findet man das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
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