31.08.2016, 12:42
Ich wünsche allen ganz viel Erfolg! :exclamation::idea:
01.09.2016, 15:38
Für alle die es interessiert, das ist der Fall von heute in Hessen:
https://autokaufrecht.info/2009/07/warn-...haendlers/
https://autokaufrecht.info/2009/07/warn-...haendlers/
01.09.2016, 16:36
Ob man auch 280,241 nehmen konnte?
01.09.2016, 16:44
So auch in Berlin/Brandenburg
01.09.2016, 17:12
Leider habe ich auch denselben Fehler gemacht und §§ 280, 241 II genommen. Dies ist aber nur zulässig bei Schäden an anderen Rechtsgütern. Hier sind aber die Schäden am Kaufgegenstand entstanden. Geht wohl nur § 823 I durch.
Viel Erfolg für morgen!
Viel Erfolg für morgen!
01.09.2016, 18:02
Das gilt aber doch nur fürs vorvertragliche Schuldverhältnis?!
01.09.2016, 18:28
In der Berliner..
... konnte man 823 verneinen, mit der Begr., dass die kürze KaufR Verjährung insoweit "abfärbt", oder ist man damit genau in den Fehler gelaufen?
Welchen Unterschied machte es denn, dass die beiden Rechnungen schon durchgeführt und beglichen waren und die 3. eben noch nicht? Konnte man argumentieren, dass die Pflichtverletzung in der mangelnden Aufklärung vor Gefahrübergang lag und damit SR AT anwendbar war?
... konnte man 823 verneinen, mit der Begr., dass die kürze KaufR Verjährung insoweit "abfärbt", oder ist man damit genau in den Fehler gelaufen?
Welchen Unterschied machte es denn, dass die beiden Rechnungen schon durchgeführt und beglichen waren und die 3. eben noch nicht? Konnte man argumentieren, dass die Pflichtverletzung in der mangelnden Aufklärung vor Gefahrübergang lag und damit SR AT anwendbar war?
01.09.2016, 18:34
In nrw lief die gleiche Klausur, angereichert mit einem Widerrufsvergleich, was im Ergebnis kein Problem war.
Habe lösungsskizze richtig, dann aber Zweifel gehabt, und im Urteil den zahlungsanspruch auf 280 I bgb gestützt. Schwerer struktureller Fehler, da nur 437; 280 I einschlägig gewesen wäre und sachmangel gerade nicht bei gefahrübergang vorlag (unstreitiger Sachverhalt). Hoffe nur die bewerten das nicht zu streng - und berücksichtigen die lösungsskizze.
Habe lösungsskizze richtig, dann aber Zweifel gehabt, und im Urteil den zahlungsanspruch auf 280 I bgb gestützt. Schwerer struktureller Fehler, da nur 437; 280 I einschlägig gewesen wäre und sachmangel gerade nicht bei gefahrübergang vorlag (unstreitiger Sachverhalt). Hoffe nur die bewerten das nicht zu streng - und berücksichtigen die lösungsskizze.
01.09.2016, 18:42
(01.09.2016, 18:28)Ref Berlin schrieb: In der Berliner..
... konnte man 823 verneinen, mit der Begr., dass die kürze KaufR Verjährung insoweit "abfärbt", oder ist man damit genau in den Fehler gelaufen?
Wenn Du das über den Weiterfresserschaden gelöst hast, müsste das m.E. gehen. Eine Ansicht lehnt den nämlich ja u.a. aus diesem Grund ab. Bei dem Instruktionsfehler dürfte das dagegen eher nicht funktionieren.
[/quote] Welchen Unterschied machte es denn, dass die beiden Rechnungen schon durchgeführt und beglichen waren und die 3. eben noch nicht? [/quote]
Hab da kurz andiskutiert, ob Zahlungs- oder nur Freistellungsanspruch. Das Gleiche bei den Anwaltskosten, zumindest bei den 150 Euro, weil ich dem Sachverhalt nicht entnehmen konnte, ob die schon gezahlt wurden.
01.09.2016, 18:47
Für die Verjährung gelten die allgemeinen Regelungen,
Wobei beim weiterfresser Mangel umstritten ist, ob die aus 438 analog anzuwenden ist - hM sagt meine ich keine analoge Anwendung. Sicher bin ich mir aber nicht.
Anspruch aus 280 I (241 II) gilt für alle (Schutz-)Pflichtverletzungen, nur 311 II dazu erfasst auch vorvertragliche schutzpflichten. Diese bestehen auch noch nach vertragsschluss (meine lat Culpa Post contrahendum).
Der strukturelle Fehler liegt darin, das hier 280 I nur über 437
BGB anwendbar gewesen wäre. Man hätte auf 823 I auch durch den Hinweis im bearbeitervermerk kommen können, keine Ansprüche aus prodhaftg zu prüfen.
Wobei beim weiterfresser Mangel umstritten ist, ob die aus 438 analog anzuwenden ist - hM sagt meine ich keine analoge Anwendung. Sicher bin ich mir aber nicht.
Anspruch aus 280 I (241 II) gilt für alle (Schutz-)Pflichtverletzungen, nur 311 II dazu erfasst auch vorvertragliche schutzpflichten. Diese bestehen auch noch nach vertragsschluss (meine lat Culpa Post contrahendum).
Der strukturelle Fehler liegt darin, das hier 280 I nur über 437
BGB anwendbar gewesen wäre. Man hätte auf 823 I auch durch den Hinweis im bearbeitervermerk kommen können, keine Ansprüche aus prodhaftg zu prüfen.