06.10.2020, 18:31
(06.10.2020, 18:06)Gast nds schrieb:(06.10.2020, 17:58)referendar schrieb: Ausgangspunkt dürfte § 244 ZPO gewesen sein = Verfahren unterbrochen. Rechtsfolge: Gericht dürfte wohl keine Entscheidungen (wie VU) treffen. Macht es das trotzdem, ist die Frage, ob die Entscheidung wirksam ist. Th/P 249 Rn 9: wohl ja, aber anfechtbar (= VU wirksam).
Wenn man die einseitige Erledigungserklärung trotz § 249 II ZPO für wirksam hielt, gab es m.E. 3 Varianten:
Var. 1: Man hielt die Klage für anfänglich unbegründet/unzulässig. Dann bot sich Einspruch ggn das VU + Aufhebungsantrag + Widerpsruch ggn eins. EE an. Der Kläger würde die Erledigungsfeststellungsklage dann verlieren. Auf § 344 ZPO wäre ggf. hinzuweisen.
Var. 2: Man hielt die Klage für sicher zulässig und begründet. Dann Anschluss gem. § 91a ZPO. Zusätzlich Kostenübernahmeerklärung? Problem: Dann trägt Mandant alle Kosten und es bleibt unberücksichtigt, dass das VU eig. wegen § 244 ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb: ggf. keine Kostenübernahme und iRd Billigkeitsentscheidung darauf hinweisen, dass § 344 ZPO zu berücksichtigen ist.
Var. 3: Man hielt es für offen, ob die Klage begründet ist. Dann bot sich wohl auch § 91a ZPO an. Hier dann wohl keine Kostenübernahmeerklärung + Hinweis auf § 344 ZPO, weil VU wohl nicht hätte ergehen dürfen.
Das klingt plausibel.
Was hältst du von der Erklärung der Kostenübernahme bei var. 2 mit Ausnahme der Kosten für das Versäumnisurteil und dann mit 344 zpo begründen?
So habe ich es auch gemacht, allerdings muss es nichts heißen...
06.10.2020, 18:46
Ob man die Kostenübernahmeerklärung beschränken kann, weiß ich nicht.
Wäre jedenfalls die beste Lösung, weil man dann die Vorteile der 1,0 GG mit dem Vorteil des § 344 ZPO kombiniert.
Dagegen spricht, dass dann das Gericht eben trotzdem noch eine "Entscheidung" über die Kosten treffen müsste: Nämlich die Kosten der Säumnis dem Kläger aufzulegen.
Aber ich denke das ist schon so speziell, dass beides vertretbar ist.
Wäre jedenfalls die beste Lösung, weil man dann die Vorteile der 1,0 GG mit dem Vorteil des § 344 ZPO kombiniert.
Dagegen spricht, dass dann das Gericht eben trotzdem noch eine "Entscheidung" über die Kosten treffen müsste: Nämlich die Kosten der Säumnis dem Kläger aufzulegen.
Aber ich denke das ist schon so speziell, dass beides vertretbar ist.
06.10.2020, 19:52
06.10.2020, 20:23
(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb:(06.10.2020, 18:07)NRW_ler schrieb: Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?
AGL 985 oder 546?
Gute Frage, nächste Frage. Ich habe 985 genommen.
Für § 985 sprach, dass sich die Klägerin in der Klage ausdrücklich nicht auf einen Mietvertrag, sondern auf ihr Eigentum gestützt hat.
Dort konnte man dann gut den Eigentumsübergang und § 535 (bzw. auch § 598) als Recht zum Besitz (Einwendung des Beklagten) prüfen.
Für § 546 sprach allerdings der Antrag der Klägerin, die Wohnung "zu räumen und geräumt herauszugeben". Diesen Antrag kann man nämlich eigentlich nicht auf § 985 stützen, da aus § 985 allein "Herausgabe", nicht aber "Räumung" geschuldet ist.
Bei § 546 hätte man aber das seltsame Problem gehabt, dass für einen Mietvertrag die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre.
06.10.2020, 20:28
Der Kläger bestimmt ja den Streitgegenstand. Und wenn er selber ausdrücklich einen Mietvertrag bestreitet, dürfte 546 meiner Meinung nach doch kaum noch vertretbar sein?
Dafür spräche ja auch, dass das LG seine Zuständigkeit angenommen hat (was natürlich nichts heißen muss). Denn im Falle des 985 greift ja 23 Nr. 2 a GVG nicht zwingend, sondern man kann über 23 , 71 iVm 41 GKG gehen (stand wohl iwo im Putzo).
Dafür spräche ja auch, dass das LG seine Zuständigkeit angenommen hat (was natürlich nichts heißen muss). Denn im Falle des 985 greift ja 23 Nr. 2 a GVG nicht zwingend, sondern man kann über 23 , 71 iVm 41 GKG gehen (stand wohl iwo im Putzo).
06.10.2020, 21:18
06.10.2020, 21:19
(06.10.2020, 20:28)Gast schrieb: Der Kläger bestimmt ja den Streitgegenstand. Und wenn er selber ausdrücklich einen Mietvertrag bestreitet, dürfte 546 meiner Meinung nach doch kaum noch vertretbar sein?
Dafür spräche ja auch, dass das LG seine Zuständigkeit angenommen hat (was natürlich nichts heißen muss). Denn im Falle des 985 greift ja 23 Nr. 2 a GVG nicht zwingend, sondern man kann über 23 , 71 iVm 41 GKG gehen (stand wohl iwo im Putzo).
Ja. 546 war letztlich nicht der geltend gemachte Anspruch.
06.10.2020, 21:22
(06.10.2020, 21:18)Gast schrieb:(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb:(06.10.2020, 18:07)NRW_ler schrieb: Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?
AGL 985 oder 546?
§ 604 I, III BGB?
War wegen § 566 nicht wirklich denkbar (gilt für Leihe nicht, auch nicht analog). Es sei denn man hätte einen eigenen Leihvertrag zw. Klägerin und Bekl. angenommen. War das angelegt?
06.10.2020, 21:38
(06.10.2020, 21:22)Gast schrieb:(06.10.2020, 21:18)Gast schrieb:(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb:(06.10.2020, 18:07)NRW_ler schrieb: Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?
AGL 985 oder 546?
§ 604 I, III BGB?
War wegen § 566 nicht wirklich denkbar (gilt für Leihe nicht, auch nicht analog). Es sei denn man hätte einen eigenen Leihvertrag zw. Klägerin und Bekl. angenommen. War das angelegt?
Wenn man einen Mietvertrag ablehnt und einen Leihvertrag zw. Klägerin und Beklagten annimmt, da er durch die Veräußerung des Grundstücks "mitübergeht" sowie die Klägerin letztlich die Rückgabe verlangt hat. So zumindest mein Gedanke... :/
06.10.2020, 22:04
(06.10.2020, 21:38)NRW schrieb:(06.10.2020, 21:22)Gast schrieb:(06.10.2020, 21:18)Gast schrieb:(06.10.2020, 19:52)Gast schrieb:(06.10.2020, 18:07)NRW_ler schrieb: Und habt ihr materiell-rechtlich gemacht ?
AGL 985 oder 546?
§ 604 I, III BGB?
War wegen § 566 nicht wirklich denkbar (gilt für Leihe nicht, auch nicht analog). Es sei denn man hätte einen eigenen Leihvertrag zw. Klägerin und Bekl. angenommen. War das angelegt?
Wenn man einen Mietvertrag ablehnt und einen Leihvertrag zw. Klägerin und Beklagten annimmt, da er durch die Veräußerung des Grundstücks "mitübergeht" sowie die Klägerin letztlich die Rückgabe verlangt hat. So zumindest mein Gedanke... :/