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  5. Widerspruchsbegründungsfrist??!
1 2 »
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Widerspruchsbegründungsfrist??!
DieVerfristete
Unregistered
 
#1
02.10.2020, 01:59
Hello,

ich möchte gegen mein Examensergebnis vorgehen. Widerspruch habe ich fristgerecht eingelegt. Dann kamen die Klausuren in einem großen Paket (zugegangen am 04.09.2020). Im Anschreiben steht "Sehr geehrte Frau xy [...] der Widerspruchsbegründung sehe ich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Schreibens entgegen"

Dazu 2 Fragen:

1. Wann endet die Frist und wieso? (Diverse Fristenrechner im Internet sagen mir: 02.10. 24 Uhr ist Feierabend. Ich hätte gedacht, dass sich das ganze nach §188 Abs. 1 BGB richtet. Demnach endet die Frist "mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt". "Ereignis" war hier der 4.9.20. Demnach müsste doch am 4.10 bzw. weil das nen Sonntag ist erst am 5.10 Schluss sein?! Ich checks einfach nicht...

2. Was geschieht, wenn ich die Frist versäume? Ich meine, klar....hätte ich den Widerspruch nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Examensnote erklärt, wäre dieser schlicht unwirksam gewesen. Nun geht es aber um die WiderspruchsBEGRÜNDUNG und nicht um die Einlegung. "Sehe ich entgegen" klingt auch eher wie eine höfliche Hoffnung der Behörde und nicht nach negativen Folgen, falls man sich nicht dran hält.

Also Widerspruchsbegründung auch später möglich theoretisch? Oder hab ich heute Nacht um 24 Uhr PECH GEHABT???


HELP!!!

LG


Lisa
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Gast
Unregistered
 
#2
02.10.2020, 03:43
4 Wochen entsprechen 28 Tagen. Der 4.9. war ein Freitag. Der 2.10. ist ebenfalls ein Freitag. Zwischen dem 4.9. und dem 4.10. hingegen lägen 30 Tage, also mehr als vier Wochen. Die "Zahl" in § 188 BGB ist nicht der Monatstag, sondern der Wochentag (also erster Tag der Woche, zweiter Tag der Woche, etc.)
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Gast
Unregistered
 
#3
02.10.2020, 03:54
Bei einer Monatsfrist wäre es der 4.10. Bzw wegen Sonntag der 5.10.
Es handelt sich aber um eine Vierwochenfrist.
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Gast
Unregistered
 
#4
02.10.2020, 03:57
(02.10.2020, 03:43)Gast schrieb:  4 Wochen entsprechen 28 Tagen. Der 4.9. war ein Freitag. Der 2.10. ist ebenfalls ein Freitag. Zwischen dem 4.9. und dem 4.10. hingegen lägen 30 Tage, also mehr als vier Wochen. Die "Zahl" in § 188 BGB ist nicht der Monatstag, sondern der Wochentag (also erster Tag der Woche, zweiter Tag der Woche, etc.)

Ich danke dir <3
Endlich hab ich das mal verstanden.

Kannst du mir bzgl Frage 2 auch weiterhelfen? Eine Widerspruchsbegründungsfrist finde ich nirgendwo im Gesetz? Ich hätte ja bis morgen 24 Uhr Zeit, da arbeitet bei der Behörde eh keiner mehr. Sagen wir mal, ich mach das am WE fertig und Fax das Sonntag Abend. Wäre dann ja Montags da. Wird der Vortrag dann noch berücksichtigt oder komplett ignoriert? (Bitte beachten Widerspruch EINGELEGT habe ich fristgerecht. Es geht jetzt nur noch um die Begründung des Widerspruchs)
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Gast
Unregistered
 
#5
02.10.2020, 11:58
Keiner ne Idee (bzw noch lieber sicheres Wissen?  :P ).
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Gast
Unregistered
 
#6
02.10.2020, 15:49
Es gibt diese Frist nicht. Es ist eine "interne" Frist. Wenn du bist bis zum Ablauf derselben nichts schreibst, wird nach Aktenlage entschieden. Wenn du nach Ablauf der Frist schreibst, ist der Widerspruchsbescheid dennoch in der Welt, die Begründung würde dann aber halt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens berücksichtigt werden, wenn du Klage erhebst
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Gast
Unregistered
 
#7
02.10.2020, 16:12
Also meinst du das ganze wird im Widerspruchsverfahren gar nicht berücksichtigt wenn ich das Sonntag faxe?
Bis heute Abend 24 Uhr darf ja eh nichts entschieden werden. Samstag Sonntag arbeitet die Behörde nicht. Dh am Montag ist der erste Tag, wo sich ein Beamter über den Widerspruch Gedanken machen kann (bzw. erfolgt vorab doch zunächst eh noch die Phase der Stellungsnahmeeinholung von den Prüfern). Wenn das ganze dann Montag auf dem Schreibtisch liegt, könnte es also doch theoretisch problemlos berücksichtigt werden...
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Gast
Unregistered
 
#8
02.10.2020, 16:13
Edit: Zumal ja auch die Behörde es nicht zwingend auf ein gerichtliches Verfahren anlegen wird. Etwas "Kulanz" kann da ja nicht schaden...
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GastHE
Unregistered
 
#9
02.10.2020, 16:17
Ich würde vermuten, es kommt darauf an, wie schnell der Sachbearbeiter ist, und wie knapp er seine Wiedervorlage gelegt hat. Eine Präklusionsvorschrift wie 296 ZPO ist mir im VwVfG nicht bekannt.
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Gast
Unregistered
 
#10
02.10.2020, 17:57
(02.10.2020, 16:17)GastHE schrieb:  Ich würde vermuten, es kommt darauf an, wie schnell der Sachbearbeiter ist, und wie knapp er seine Wiedervorlage gelegt hat. Eine Präklusionsvorschrift wie 296 ZPO ist mir im VwVfG nicht bekannt.

So ist es. Der Sachbearbeiter will dir einfach nur sagen, dass er das ganze irgendwann abschließen will. Wenn er deine Einlassung am Tag seiner Entscheidung hat (und das kann auch eine Woche nach Ablauf der Frist sein, wenn die Geschäftsstelle unterbesetzt ist), dann wird er sie berücksichtigen. Ob sie die Entscheidung beeinflusst, steht natürlich auf einem anderen Blatt
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