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Klausuren Juli 2016
Gast
Unregistered
 
#291
12.07.2016, 17:12
Man hatte aber doch das DNA Gutachten! Hat da jemand ein Problem hinsichtlich der Verwertbarkeit gesehen?
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Gast
Unregistered
 
#292
12.07.2016, 17:14
Nach Kaiser zu Nds:
Mit Kommaufsichtsbeschw wird Ausübung kommunalaufsichtlicher Massnahmen ggü Gebuetskörperschaft begehrt.
Beschwerdeführer (Ratsfrau) ist in VerwVerf zw Gemeinde und Kommunalaufsichtsbehörde kein Beteiligter nach 13 VwVfG.

Ergibt Prüfung tatsächlich Rechtsverstösse, sind 2 parkt Teile zu fertigen.
Erstens "Beschwerdebescheid" an Beschwerdeführer, zweitens ggf erforderl aufsichtliche Vfg. Letztere = VA sofern es ein förmliches Aufsichtsmittel im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde ist. Insofern ist der Klausurtyp eine besondere Variante einer "Erstbescheidklausur"
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Nds KommunalR
Unregistered
 
#293
12.07.2016, 17:17
Habe unter Verfügungspunkt 1) per PZU einen Bescheid an die Stadt Stadthagen - ganz normal wie VA Bescheid mit eingerücktem Tenor, da die kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der Stadt einen Va erlässt gegen den die Stadt auch iR einer Klage vorgehen kann. Habe allerdings nur 174 nkomvg angenommen wegen der Erstattung der Kosten und diesen bejaht aufgrund der vorgegebenen Infos aus dem Sv (hab halt doch gesagt war notwendig weil Mandatsausübung zumindest mittelbar beeinträchtigt wird durch Beschluss zur Erstattung einer Strafanzeigen, gesagt es kommt auf den Zeitpunkt an des Beschlusses,dessen Wortlaut bestätigt dass Strafanzeige erhoben werden soll etc -bißchen argumentiert ) dann sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung verfügt und am Ende RBB. Als 2) Punkt habe ich ein normales Schreiben an die Ratsffau und leider nur wenig Zeit gehabt für dieses aber ihr erklärt dass ich bzgl der Erstattung ihrem begehren nachgegangen bin aber bzgl dem auskunftsanspruch nicht weil dies nicht konkret genug für mich war ,,sämtliche Ausgaben" habe mich da ein wenig an den Argumenten der stadt entlang gehangelt. Das Schreiben war kein Va, sondern nur ein formelles Antwortschreiben.
Im Vermerk dann nur dass eine Anhörung noch erfolgen sollte bzgl der stadt etc .
War zeitmäßig wieder hammer hart:/
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Gast
Unregistered
 
#294
12.07.2016, 17:19
Weiter nach Kaiser Nds:

Ist Maßnahme rw= kommunalaufsichtliche Vfg an Behörde. Adressat= Kommune, vertr. d.d. Bürgermeister und nicht der Bürgermeister selbst.
In Begründung sind Voraussetzungen der Aufsichtsmassnahme zu erörtern von denen Beanstandung besonders klausurrelevant ist.
RF Ermessen, wobei Rspr intendiertes Ermessen annimmt.
Im eigenen Wirkungskreis Vfg=VA, der mit RBB zu versehen ist
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Strafrecht
Unregistered
 
#295
Thumbs Up  12.07.2016, 17:28
(12.07.2016, 17:11)Gast schrieb:  Ja hatte er! Dann braucht man keinen ;)

Du hast Recht, er sagte, dass er nichts zu verbergen habe oder so. Das war mir zwischenzeitlich entfallen.
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Nds
Unregistered
 
#296
12.07.2016, 17:38
https://www.google.de/url?sa=t&source=we...GeJYXI1KAA


Hier ein interessantes Urteil bzgl Auskunftsrecht der Piraten Partei, ab S.10 oben das Problem ob eine konkrete Frage erforderlich sei...habs nur überflogen wird aber bejaht.
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auchdabei
Unregistered
 
#297
12.07.2016, 18:17
Ausdrücklich auf S1 stand: ,eine verfügung', deshalb fällt das formelle schreiben an die gute Lackner weg. Wäre man zu dem Ergebnis gekommen, Abstand von KA-rechtlichen Maßnahmen zu nehmen, so hätte man im Vermerk weiterprüfen sollen. Was habt ihr mit der Anmerkung gemacht, dass der Landrat gerne selbst unterzeichnet? Direkt im Bescheid dann Mit freundlichen Grüßen - der Landrat - und dann diesen mdBuSz vorgelegt?
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Gast
Unregistered
 
#298
12.07.2016, 18:28
Mit Sicherheit fiel das Schreiben an die Lackner nicht weg. Es gehört zu einer vollständigen behördlichen Vergügung dazu
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Auchdabei
Unregistered
 
#299
12.07.2016, 18:35
(12.07.2016, 18:28)Gast schrieb:  Mit Sicherheit fiel das Schreiben an die Lackner nicht weg. Es gehört zu einer vollständigen behördlichen Vergügung dazu

Als nicht Beteiligte iSd VerfG am VwVerfahren? Klar. Ein Must-have.
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Gast
Unregistered
 
#300
12.07.2016, 18:58
Kein Tenor, keine RBB, aber schonmal was vom formellen Bescheidungsanspruch gehört?
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