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Klausuren Juli 2016
DDL
Unregistered
 
#41
Thumbs Down  04.07.2016, 16:19
Eins vorweg: Ich will niemanden ärgern.
Aber das Strafurteil war überhaupt nicht als Beweis zu verwerten, weil es zwar als Beweis angeboten worden war, aber kein Beweis erhoben worden war (T/P bei § 415 oder davor: Verlesung in der mündlichen Verhandlung; hier nicht erfolgt. Deshalb hatte man "nichts in der Hand" für den § 263 oder § 267 StGB. Außerdem ganz richtig, wie es bereits gesagt wurde: § 267 StGB schützt den Rechtsverkehr aber nicht den Einzelnen. Und wer das Strafurteil dann doch genau gelesen hat, hatte gesehen, dass der Betrug zu Lasten der Bank ging, nicht zu Lasten der Klägerin. Also kein Anspruch aus § 823 II.
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Hessen
Unregistered
 
#42
04.07.2016, 16:27
@ DDL
Das sehe ich genauso. Was meiner Meinung nach geht ist der 826, der ist aber wohl verjährt. Wer die Verjährung nicht angenommen hat, spricht den dann voll zu und hat es sich "leicht" gemacht, keine Ahnung ob das dann noch reicht zum bestehen. Wer (wohl zutreffend) annimmt, der Anspruch sei verjährt, kommt dann allerdings ins Schwitzen mit dem 852 und der Kostenentscheidung. War jedenfalls super viel und auch ganz schon schwer, wie ich finde.
Was meint ihr?

Was hatte es eigentlich mit der Änderung vom JPA auf sich? Das habe ich bis jetzt nicht verstanden
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auchdabei
Unregistered
 
#43
04.07.2016, 16:31
(04.07.2016, 16:19)DDL schrieb:  Eins vorweg: Ich will niemanden ärgern.
Aber das Strafurteil war überhaupt nicht als Beweis zu verwerten, weil es zwar als Beweis angeboten worden war, aber kein Beweis erhoben worden war (T/P bei § 415 oder davor: Verlesung in der mündlichen Verhandlung; hier nicht erfolgt. Deshalb hatte man "nichts in der Hand" für den § 263 oder § 267 StGB. Außerdem ganz richtig, wie es bereits gesagt wurde: § 267 StGB schützt den Rechtsverkehr aber nicht den Einzelnen. Und wer das Strafurteil dann doch genau gelesen hat, hatte gesehen, dass der Betrug zu Lasten der Bank ging, nicht zu Lasten der Klägerin. Also kein Anspruch aus § 823 II.


Wie hast du es gelöst? § Über 852, 826? Bzgl. des Vermögensschadens: Liegt auch bei K vor, denn Belastung mit Verbindlichkeit.
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Gast
Unregistered
 
#44
04.07.2016, 16:44
812 ging dann wohl nicht... :(
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Gast
Unregistered
 
#45
04.07.2016, 17:10
Wieso soll den B nur in Höhe von 3000 € haften und nicht 10000€? Wenn man davon ausgeht, dass er meint, lediglich 3000€ bekommen zu haben, war das schon nicht wirklich glaubhaft und auch wenn man das annehmen würde, haften b und sein Bekannter als Gesamtschuldner nach 840 bgb, so dass die Klägerin sich auch nur bei einem erst einmal das Geld holen kann??
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alösd
Unregistered
 
#46
04.07.2016, 17:14
@DDL

Du liegst ziemlich weit daneben.
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Nds. Gast
Unregistered
 
#47
04.07.2016, 17:22
(04.07.2016, 17:14)alösd schrieb:  @DDL

Du liegst ziemlich weit daneben.

Warum denn? Es hätte doch für die Einführung in das Verfahren zumindest eines Beweisbeschlusses bedurft oder nicht? Ich sehe das so wie DDL
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Gast123
Unregistered
 
#48
04.07.2016, 17:23
M.M. nach waren nur 3.000€ zuzusprechen,weil der Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin dem Paul die 10.000€ gegeben hat. Insoweit war die Klägerin beweispflichtig. Da Paul nicht verfügbar, konnte sie den Beweis nicht erbringen. Ergo nur 3.000€ Schaden.
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Hessenbock
Unregistered
 
#49
04.07.2016, 17:24
Die Klausur war eine Frechheit und in der Zeit nicht zu schaffen.
Die Prüfungssituation ist unter aller Sau. Wir sitzen mit 35 Leuten in dem Pissraum, der viel zu klein ist. Die Tische sind 1qm groß, das heisst man muss die Sachen auf dem Boden verstauen und aufpassen dass wenn der Nachbar pissen geht nicht drüber läuft.
Zudem haben die Kollegen aus den anderen Ländern wieder mal keine verschissene Zusatzaufgabe bekommen, warum macht das JPA in Hessen das zum wiederholten male. Ringtausch oder was? Was soll der Scheiss.
Morgen schreib ich 15 Punkte, die Lösung von heute können sie sich hinten rein schieben.
Prost, ich sauf jetzt einen!
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Gast
Unregistered
 
#50
04.07.2016, 17:26
(04.07.2016, 16:19)DDL schrieb:  Eins vorweg: Ich will niemanden ärgern.
Aber das Strafurteil war überhaupt nicht als Beweis zu verwerten, weil es zwar als Beweis angeboten worden war, aber kein Beweis erhoben worden war (T/P bei § 415 oder davor: Verlesung in der mündlichen Verhandlung; hier nicht erfolgt. Deshalb hatte man "nichts in der Hand" für den § 263 oder § 267 StGB. Außerdem ganz richtig, wie es bereits gesagt wurde: § 267 StGB schützt den Rechtsverkehr aber nicht den Einzelnen. Und wer das Strafurteil dann doch genau gelesen hat, hatte gesehen, dass der Betrug zu Lasten der Bank ging, nicht zu Lasten der Klägerin. Also kein Anspruch aus § 823 II.

https://openjur.de/u/274338.html Strafurteil führte zur Beweislastumkehr..
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