13.06.2016, 20:31
(13.06.2016, 20:21)Gast schrieb: Bei mir war die Sperrfrist rechtswidrig.
Nur weil die Entziehung an sich rechtmäßig war, muss die Sperrfrist das nicht automatisch auch sein. Die Entziehung war wegen Unzuverlässigkeit eine gebundene Entscheidung, sofern man die Unzuverlässigkeit bejaht hat.
Die Festsetzung einer Sperrfrist hingegen war eine Ermessensentscheidung, sodas hier meiner Meinung nach auf Ermessenfehler zu prüfen war. Nach meiner Ansicht lag hier auch einer vor, weshalb im ERgebnis bei mir die Festsetzung einer Sperrfrist rechtswidrig war. ;)
Was war denn der Fehler?
13.06.2016, 20:38
(13.06.2016, 20:27)Gast schrieb: Aber war nicht im Grunde der Sachverhalt bereits unstreitig, aus dem sich zumindest die Leichtfertigkeit, wenn auch nicht die Missbräuchlichkeit (absichtliche Tötung des als Jagdhund erkannten Tiers) ergeben hat? Wenn ich mich richtig erinnere, hat der Kläger nur vorgetragen, dass er sich nicht an eine Kenntlichmachung als Jagdhund erinnere; alle anderen Aspekte (Halsband, Ankündigung, telefonische Erreichbarkeit) waren ja geklärt. Es war m.E. nicht nötig, festzustellen, dass der Kläger das Tier tatsächlich als Jagdhund erkannt hat, um ihm den Schein zu entziehen; er hätte es jedenfalls erkennen müssen.
Ich weiß nicht, worauf du damit hinauswillst.
Was ich gesagt habe ist: auch wenn man in der Praxis auf die Feststellungen des AG zurückgreifen kann, konnten wir das hier nicht, weil wir sie nicht vorliegen hatten. Daher frage ich mich, ob man das Argument "Das VG darf auf die Feststellungen zurückgreifen." wirklich bringen kann.
13.06.2016, 20:40
(13.06.2016, 20:31)Gast schrieb:(13.06.2016, 20:21)Gast schrieb: Bei mir war die Sperrfrist rechtswidrig.
Nur weil die Entziehung an sich rechtmäßig war, muss die Sperrfrist das nicht automatisch auch sein. Die Entziehung war wegen Unzuverlässigkeit eine gebundene Entscheidung, sofern man die Unzuverlässigkeit bejaht hat.
Die Festsetzung einer Sperrfrist hingegen war eine Ermessensentscheidung, sodas hier meiner Meinung nach auf Ermessenfehler zu prüfen war. Nach meiner Ansicht lag hier auch einer vor, weshalb im ERgebnis bei mir die Festsetzung einer Sperrfrist rechtswidrig war. ;)
Was war denn der Fehler?
Naja, sie Behörde hatte Auswahl- und Entschließungsermessen. in unserer Klausur hat sich die Behörde aber lediglich um den Umfang Gedanken gemacht. Sie hat sich keine Gedanken über das "ob" gemacht, zumindest war diesbezüglich nichts vorgetragen. Ich weiß nicht, ob das in anderen Klausuren anders war. Oder ob meine Meinung überhaupt vertrebar ist.... :s
Jedenfalls habe ich so argumentiert. dass die Behörde ihr Entschließungsermessen nicht "gesehen" hat.
13.06.2016, 20:47
Wenn keine Feststellungen da sind, kann man auch nicht auf sie zurückgreifen, ergo wird das auch nicht in der Lösung stehen.
In der GPA (HH)-Klausur hat die Behörde m.E. in der Tat ihr Entschließungsermessen gar nicht ausgeübt bzw. erst in der Klageerwiderung ("Warnschuss") überhaupt erkennen lassen, dass sie es erkannt hat. Das wäre dann wohl 114 S. 2 VwGO.
In der GPA (HH)-Klausur hat die Behörde m.E. in der Tat ihr Entschließungsermessen gar nicht ausgeübt bzw. erst in der Klageerwiderung ("Warnschuss") überhaupt erkennen lassen, dass sie es erkannt hat. Das wäre dann wohl 114 S. 2 VwGO.
13.06.2016, 20:56
"Warnschuss" zielte mE eher darauf ab, dass man über sachfremde Erwägungen diskutieren könnte.
114 S. 2 würde bei einem erstmaligen ausüben des Entschließungsermessens in der Klageerwiderung auch gar nicht greifen.
Die Frage ist eher, ob die Behörde wirklich jedes Mal ausdrücklich erkennen lassen muss, dass sie das Ermessen erkannt hat. Das meine ich nämlich nicht. Aus den Umständen ergab sich hier schon, dass sie ihr Entschließungsermessens ausgeübt hat.
114 S. 2 würde bei einem erstmaligen ausüben des Entschließungsermessens in der Klageerwiderung auch gar nicht greifen.
Die Frage ist eher, ob die Behörde wirklich jedes Mal ausdrücklich erkennen lassen muss, dass sie das Ermessen erkannt hat. Das meine ich nämlich nicht. Aus den Umständen ergab sich hier schon, dass sie ihr Entschließungsermessens ausgeübt hat.
13.06.2016, 21:11
(13.06.2016, 20:56)Gast schrieb: "Warnschuss" zielte mE eher darauf ab, dass man über sachfremde Erwägungen diskutieren könnte.
114 S. 2 würde bei einem erstmaligen ausüben des Entschließungsermessens in der Klageerwiderung auch gar nicht greifen.
Die Frage ist eher, ob die Behörde wirklich jedes Mal ausdrücklich erkennen lassen muss, dass sie das Ermessen erkannt hat. Das meine ich nämlich nicht. Aus den Umständen ergab sich hier schon, dass sie ihr Entschließungsermessens ausgeübt hat.
Da war ich mir auch unsicher. Zumal die Behörde ja auch nicht gesagt hat, dass eine Sperrfrist zu verhängen war. Wusste nicht, ob man das fehlende "ob" einfach so annehmen kann...
13.06.2016, 21:11
ok, naja wie gesagt, kann auch falsch sein.
Ich habe keinen Plan von öff-Recht :-/
Ich habe keinen Plan von öff-Recht :-/
13.06.2016, 21:19
(13.06.2016, 21:11)Düssel schrieb:(13.06.2016, 20:56)Gast schrieb: "Warnschuss" zielte mE eher darauf ab, dass man über sachfremde Erwägungen diskutieren könnte.
114 S. 2 würde bei einem erstmaligen ausüben des Entschließungsermessens in der Klageerwiderung auch gar nicht greifen.
Die Frage ist eher, ob die Behörde wirklich jedes Mal ausdrücklich erkennen lassen muss, dass sie das Ermessen erkannt hat. Das meine ich nämlich nicht. Aus den Umständen ergab sich hier schon, dass sie ihr Entschließungsermessens ausgeübt hat.
Da war ich mir auch unsicher. Zumal die Behörde ja auch nicht gesagt hat, dass eine Sperrfrist zu verhängen war. Wusste nicht, ob man das fehlende "ob" einfach so annehmen kann...
Naja, wenn man zugrundelegt, dass staatliches Handeln erstmal grds rechtmäßig ist, gab es jedenfalls keine Anzeichen dafür, dass sie ihr Ermessen nicht erkannt hätte. Der Kläger hat ja auch nichts entsprechendes vorgetragen.
Ich meine, dass man uU eine zweckwidrige Ausübung wegen des Warnschusses annehmen könnte, weil man das auch im Sinne von Strafe verstehen kann. Hab aber geschrieben, dass die Behörde damit präventive Einwirkung meinte, weil Gefahrenabwehr auch dadurch erreicht wird, dass man Betroffene zum nachdenken über ihr Verhalten bringt. Ansonsten war da mE nicht viel für Ermessensfehler. Letztlich handelt es sich ja auch um Gefahrenabwehr in einem Bereich, in dem Waffen im Spiel sind. Da ist die Rspr ohnehin sehr großzügig.
13.06.2016, 21:32
Fandet ihr die auch zeitlich hart?
13.06.2016, 21:43
Jo, fand die zeitlich ganz merkwürdig. Dafür, dass rechtlich vergleichsweise wenig drin war, ist es am Ende ziemlich knapp geworden. Aber gut, in NRW war der Tatbestand schon happig. Unstreitiges, Strafurteil, Bescheid, alleine dadurch kommt schon gut was zusammen. Hab bei kleiner Schrift allein 12 Seiten Tatbestand.