13.06.2016, 15:59
Konkludente übereinstimmende Teilerledigung wegen Ziff. 2, FFK für Nr. 2. Noch jemand?:D
13.06.2016, 15:59
(13.06.2016, 15:56)Gast schrieb: Erledigungsstreit draus gemacht. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers +, RehbInt.; inzident Zul+Begr der ursp Klage. Unbegr, weil unzuverlässig; Sperre rm, weil Erm+Vrhltnismäß+; Abwl: 161 II
Bin ich froh, nicht der einige gewesen zu sein, der auf diese idee gekommen ist
13.06.2016, 16:00
13.06.2016, 16:02
FFK für beide.
13.06.2016, 16:04
(13.06.2016, 15:59)Gast schrieb:(13.06.2016, 15:56)Gast schrieb: Erledigungsstreit draus gemacht. Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers +, RehbInt.; inzident Zul+Begr der ursp Klage. Unbegr, weil unzuverlässig; Sperre rm, weil Erm+Vrhltnismäß+; Abwl: 161 II
Bin ich froh, nicht der einige gewesen zu sein, der auf diese idee gekommen ist
Das Interesse muss beim Erledigungsstreit aber aufseiten der Beklagten bestehen.
13.06.2016, 16:06
Fortsetzungsfeststellunklage für Ziffer 1
Übereinstimmende Erledigung Ziffer 2 :)
Übereinstimmende Erledigung Ziffer 2 :)
13.06.2016, 16:07
13.06.2016, 16:11
war in NRW der Jagdschein befristet, und war die Befristung schon abgelaufen? hab bzgl ziffer 1 ne anfechtungsklage gemacht, da ich davon ausgegangen bin, dass sichn weil nur die ziffer 2 aufgehoben worden, ist die regelung zu ziff 1. nicht erledigt hat ...
13.06.2016, 16:11
FFK für Ziffer 1 (§ 113 I 4 analog) und Ziffer 2 (§ 113 I 4 direkt). Der K hat nicht die Erledigung hins. Ziffer 2 erklärt und war mit der Erledigung, die B "erklärt" hat auch nicht einverstanden, daher FFK.
13.06.2016, 16:13
(13.06.2016, 16:11)Gast schrieb: war in NRW der Jagdschein befristet, und war die Befristung schon abgelaufen? hab bzgl ziffer 1 ne anfechtungsklage gemacht, da ich davon ausgegangen bin, dass sichn weil nur die ziffer 2 aufgehoben worden, ist die regelung zu ziff 1. nicht erledigt hat ...
Ziffer 1 hat sich schon allein durch Zeitablauf erledigt, weil der Jagdschein zum 31.3. ohnehin abgelaufen und üngültig geworden wäre. Das war schon vor Klageerhebung, deshalb § 113 I 4 VwGO analog