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Klausuren Juni 2016
Strafrechtler BW
Unregistered
 
#211
09.06.2016, 15:13
Sachverhalt in BW:

Zwillingsschwester S fährt wiederholt zu schnell. Zwillingsschwester J gesteht Fahrereigenschaft, damt Owi gegen S verjährt.

Im Einspruchsverfahren sagt J dann, S sei gefahren. Das wird von J bestätigt. Auch der Exfreund sagt, S sei gefahren.

J meint aber, der nicht der Exfreund sondern dessen Bruder sei Beifahrer gewesen, mit dem S zum damaligen Zeitpunkt zusammen war. Die Brüder sehen sich ebenfalls sehr ähnlich.

Lösung:
I. Strafbarkeit der J:
1. § 153 (-), da nie Zeugin
2. § 164 I (-), da kein anderer
3. § 258 I (-), da kein Strafgesetz (nur StGB!!) verletzt, sondern nur Owi
4. § 145d II Nr.1 (-), da rechtswidrige Tat ebenfalls nur StGB erfasst (vgl. § 11 Nr.5)
5. § 263 I (-), Geldbuße nicht geschütztes Vermögen

II. Strafbarkeit der S:
§§ 164 II, 25 I Fall 2 (+), da J tatbestandlos handelndes Werkzeug (s.o.), § 164 II erfasst auch OWi

III. Strafbarkeit der J: §§ 164 II, 25 I Fall 2, 27

IV. Strafbarkeit des A: § 153

Prozessual:
Urteil nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da keine prozessuale Tat iSv § 264 StPO, StA hätte Nachtragsanklage erheben müssen.
Dennoch sollte keine Revision eingelegt werden, denn sonst müsste Verfahren nach § 260 III StPO (endgültig) eingestellt werden.
Weiterer Prozess gegen S davon nicht berührt.
Strafbefehl gegen A, wobei Geldstrafe wegen § 47 II StGB möglich. Daher Geldstrafe iHv 4500€ (90 TS a 50€)
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Gast
Unregistered
 
#212
09.06.2016, 15:19
Ist für mich nicht nachvollziehbar, die mittelbare Täterschaft. Selbst wenn er die Tat als seine sieht wo ist da die Tatherrschaft ?
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Gast
Unregistered
 
#213
09.06.2016, 15:20
Habe es so ähnlich, aber Beihilfe abgelehnt mangels Vorsatz bzgl. vorsätzlich. rw HT, da J ja dachte, dass sei alles sanktionslos.
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Gast Bln
Unregistered
 
#214
09.06.2016, 15:26
Hat jmd eine Wahlfeststellung bzgl. A gemacht? Also das mit einer Aussage 153, aber unklar ob er nun Beifahrer war oder nicht
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Gast
Unregistered
 
#215
09.06.2016, 15:29
(09.06.2016, 15:19)Gast schrieb:  Ist für mich nicht nachvollziehbar, die mittelbare Täterschaft. Selbst wenn er die Tat als seine sieht wo ist da die Tatherrschaft ?

Die braucht sie nach der Rspr ja gerade nicht. Eigener Wille zum Taterfolg und überwiegendes Interesse reichen aus. Sie hat aber auch alles vorbereitet, was ihre Schwester nur unterschrieben hat. Da käme die Tatherrschaft daneben her.
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Gast
Unregistered
 
#216
09.06.2016, 15:30
(09.06.2016, 15:26)Gast Bln schrieb:  Hat jmd eine Wahlfeststellung bzgl. A gemacht? Also das mit einer Aussage 153, aber unklar ob er nun Beifahrer war oder nicht

Hab ich angesprochen aber abgelehnt, weil sich die beweisen lässt, dass die erste Aussage falsch war.
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Gast
Unregistered
 
#217
09.06.2016, 15:33
wtf???behilfe zur falschen verdächtigung in mittelbarer täterschaft... aha!!!
was zur hölle???das gibt defintiv null punkte heute,ich könnte kotzen....
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cath
Unregistered
 
#218
09.06.2016, 15:36
Mittelbare Täterschaft, ich hab gesucht und gesucht und das nicht gesehen. Unfassbar. Klingt gut, bei mir sind die beiden straflos, im Übrigen habe ich auch so gelöst.
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Bw
Unregistered
 
#219
09.06.2016, 15:38
Bei mir auch 0 Punkte.. Ich war völligst überfordert mit dem Sachverhalt und der Zeit. Hab 164II bei j angenommen und vor lauter Stress nicht gemerkt das der ja nicht passt! 164I hab ich extra verneint wegen "einen anderen".... Herzlichen Glückwunsch ...
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Gast
Unregistered
 
#220
09.06.2016, 15:41
lest euch mal das urteil durch...
die konstruktion der beihilfe ist ja mal sowas von geisteskrank, das kann nicht ernsthaft von uns erwartet werden... das lg hat noch lebensnah argumentiert und das olg konstruiert da was so abartig absurdes, dass ich dem vorredner, der sich hier vor kurzem über das system des jurraexamens ausgelassen hat,komplett recht geben muss...
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