09.06.2016, 15:13
Sachverhalt in BW:
Zwillingsschwester S fährt wiederholt zu schnell. Zwillingsschwester J gesteht Fahrereigenschaft, damt Owi gegen S verjährt.
Im Einspruchsverfahren sagt J dann, S sei gefahren. Das wird von J bestätigt. Auch der Exfreund sagt, S sei gefahren.
J meint aber, der nicht der Exfreund sondern dessen Bruder sei Beifahrer gewesen, mit dem S zum damaligen Zeitpunkt zusammen war. Die Brüder sehen sich ebenfalls sehr ähnlich.
Lösung:
I. Strafbarkeit der J:
1. § 153 (-), da nie Zeugin
2. § 164 I (-), da kein anderer
3. § 258 I (-), da kein Strafgesetz (nur StGB!!) verletzt, sondern nur Owi
4. § 145d II Nr.1 (-), da rechtswidrige Tat ebenfalls nur StGB erfasst (vgl. § 11 Nr.5)
5. § 263 I (-), Geldbuße nicht geschütztes Vermögen
II. Strafbarkeit der S:
§§ 164 II, 25 I Fall 2 (+), da J tatbestandlos handelndes Werkzeug (s.o.), § 164 II erfasst auch OWi
III. Strafbarkeit der J: §§ 164 II, 25 I Fall 2, 27
IV. Strafbarkeit des A: § 153
Prozessual:
Urteil nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da keine prozessuale Tat iSv § 264 StPO, StA hätte Nachtragsanklage erheben müssen.
Dennoch sollte keine Revision eingelegt werden, denn sonst müsste Verfahren nach § 260 III StPO (endgültig) eingestellt werden.
Weiterer Prozess gegen S davon nicht berührt.
Strafbefehl gegen A, wobei Geldstrafe wegen § 47 II StGB möglich. Daher Geldstrafe iHv 4500€ (90 TS a 50€)
Zwillingsschwester S fährt wiederholt zu schnell. Zwillingsschwester J gesteht Fahrereigenschaft, damt Owi gegen S verjährt.
Im Einspruchsverfahren sagt J dann, S sei gefahren. Das wird von J bestätigt. Auch der Exfreund sagt, S sei gefahren.
J meint aber, der nicht der Exfreund sondern dessen Bruder sei Beifahrer gewesen, mit dem S zum damaligen Zeitpunkt zusammen war. Die Brüder sehen sich ebenfalls sehr ähnlich.
Lösung:
I. Strafbarkeit der J:
1. § 153 (-), da nie Zeugin
2. § 164 I (-), da kein anderer
3. § 258 I (-), da kein Strafgesetz (nur StGB!!) verletzt, sondern nur Owi
4. § 145d II Nr.1 (-), da rechtswidrige Tat ebenfalls nur StGB erfasst (vgl. § 11 Nr.5)
5. § 263 I (-), Geldbuße nicht geschütztes Vermögen
II. Strafbarkeit der S:
§§ 164 II, 25 I Fall 2 (+), da J tatbestandlos handelndes Werkzeug (s.o.), § 164 II erfasst auch OWi
III. Strafbarkeit der J: §§ 164 II, 25 I Fall 2, 27
IV. Strafbarkeit des A: § 153
Prozessual:
Urteil nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, da keine prozessuale Tat iSv § 264 StPO, StA hätte Nachtragsanklage erheben müssen.
Dennoch sollte keine Revision eingelegt werden, denn sonst müsste Verfahren nach § 260 III StPO (endgültig) eingestellt werden.
Weiterer Prozess gegen S davon nicht berührt.
Strafbefehl gegen A, wobei Geldstrafe wegen § 47 II StGB möglich. Daher Geldstrafe iHv 4500€ (90 TS a 50€)
09.06.2016, 15:19
Ist für mich nicht nachvollziehbar, die mittelbare Täterschaft. Selbst wenn er die Tat als seine sieht wo ist da die Tatherrschaft ?
09.06.2016, 15:20
Habe es so ähnlich, aber Beihilfe abgelehnt mangels Vorsatz bzgl. vorsätzlich. rw HT, da J ja dachte, dass sei alles sanktionslos.
09.06.2016, 15:26
Hat jmd eine Wahlfeststellung bzgl. A gemacht? Also das mit einer Aussage 153, aber unklar ob er nun Beifahrer war oder nicht
09.06.2016, 15:29
(09.06.2016, 15:19)Gast schrieb: Ist für mich nicht nachvollziehbar, die mittelbare Täterschaft. Selbst wenn er die Tat als seine sieht wo ist da die Tatherrschaft ?
Die braucht sie nach der Rspr ja gerade nicht. Eigener Wille zum Taterfolg und überwiegendes Interesse reichen aus. Sie hat aber auch alles vorbereitet, was ihre Schwester nur unterschrieben hat. Da käme die Tatherrschaft daneben her.
09.06.2016, 15:30
09.06.2016, 15:33
wtf???behilfe zur falschen verdächtigung in mittelbarer täterschaft... aha!!!
was zur hölle???das gibt defintiv null punkte heute,ich könnte kotzen....
was zur hölle???das gibt defintiv null punkte heute,ich könnte kotzen....
09.06.2016, 15:36
Mittelbare Täterschaft, ich hab gesucht und gesucht und das nicht gesehen. Unfassbar. Klingt gut, bei mir sind die beiden straflos, im Übrigen habe ich auch so gelöst.
09.06.2016, 15:38
Bei mir auch 0 Punkte.. Ich war völligst überfordert mit dem Sachverhalt und der Zeit. Hab 164II bei j angenommen und vor lauter Stress nicht gemerkt das der ja nicht passt! 164I hab ich extra verneint wegen "einen anderen".... Herzlichen Glückwunsch ...
09.06.2016, 15:41
lest euch mal das urteil durch...
die konstruktion der beihilfe ist ja mal sowas von geisteskrank, das kann nicht ernsthaft von uns erwartet werden... das lg hat noch lebensnah argumentiert und das olg konstruiert da was so abartig absurdes, dass ich dem vorredner, der sich hier vor kurzem über das system des jurraexamens ausgelassen hat,komplett recht geben muss...
die konstruktion der beihilfe ist ja mal sowas von geisteskrank, das kann nicht ernsthaft von uns erwartet werden... das lg hat noch lebensnah argumentiert und das olg konstruiert da was so abartig absurdes, dass ich dem vorredner, der sich hier vor kurzem über das system des jurraexamens ausgelassen hat,komplett recht geben muss...