07.06.2016, 20:21
Meine Lösung Z7 Berlin
A) Ansprüche des T
I. Agl 7 StVG kein ausschluss durch 7 II wegen defekter ampel
II. Schadenspositionen
18.000 (-) nicht kausal
darum auch 2 gutachter egal
P. Gutachter verstoß gegen 254 II hätte Kostenvoranschlag gereicht
P. Nutzungsausfall (-) weil karre kaputt
III. Schadensausgleich
P. Kein Ausschluss nach 17 III wegen kaputter ampel
P. Quote hab ich zu 100% den Gegner gegeben. Arg. beinahe 316 StGB (+) und Mandant wollte offensives Vorgehen (dazu mehr in der Zweckmäßigkeit)
B.) Ansprüche gegen T Unfall
7 StVG
Positionen: Nutzungsausfall (-) weil Zweitwagen ansonsten glaub ich alles bekommen
C.) Ansprüche wegen Tapete
280 iVm 832 als gesetzliches SV (nun sehr unsicher :) )
278 der Tochter
P. Schaden Vorteilsanrechnung Neu für Alt (-)
D.) Zweckm.
Negative Fkl. (+) Aber Risiko s.o.
Leistungsklage in Dresden bevor der Gegner Klagt
E.) SS
Antrag 1: Leistungsklage auf Geld
Antrag 2: Negative F Klage
A) Ansprüche des T
I. Agl 7 StVG kein ausschluss durch 7 II wegen defekter ampel
II. Schadenspositionen
18.000 (-) nicht kausal
darum auch 2 gutachter egal
P. Gutachter verstoß gegen 254 II hätte Kostenvoranschlag gereicht
P. Nutzungsausfall (-) weil karre kaputt
III. Schadensausgleich
P. Kein Ausschluss nach 17 III wegen kaputter ampel
P. Quote hab ich zu 100% den Gegner gegeben. Arg. beinahe 316 StGB (+) und Mandant wollte offensives Vorgehen (dazu mehr in der Zweckmäßigkeit)
B.) Ansprüche gegen T Unfall
7 StVG
Positionen: Nutzungsausfall (-) weil Zweitwagen ansonsten glaub ich alles bekommen
C.) Ansprüche wegen Tapete
280 iVm 832 als gesetzliches SV (nun sehr unsicher :) )
278 der Tochter
P. Schaden Vorteilsanrechnung Neu für Alt (-)
D.) Zweckm.
Negative Fkl. (+) Aber Risiko s.o.
Leistungsklage in Dresden bevor der Gegner Klagt
E.) SS
Antrag 1: Leistungsklage auf Geld
Antrag 2: Negative F Klage
07.06.2016, 23:50
(07.06.2016, 20:21)Gast schrieb: C.) Ansprüche wegen Tapete
280 iVm 832 als gesetzliches SV (nun sehr unsicher :) )
278 der Tochter
Du meinst doch sicher Ansprüche wegen des Teppichs? Den habe ich nämlich genauso geprüft wie du.
Bevor ich mich zur Nachtruhe begebe, gibt es hier aber noch meine Lösung (soweit ich mich an sie erinnere):
### A. Ansprüche aus dem Unfall ###
I. Ansprüche des W
1. § 7 I StVG
a. Vss § 7 I StVG (+)
b. Keine Ausnahme §§ 7 II, 8 StVG (+)
c. Schaden
Reparatur, Gutachter, Fahrkarte (+)
Nutzungsentschädigung (-) W hatte ein Fahrzeug zur Verfügung; keine Bereicherung am Schadensereignis.
d. Umfang der Haftung
(1) § 17 I, II StVG
Umstände müssen feststehen oder bewiesen sein.
Zulasten des W:
- Betriebsgefahr
- Tempo
- Ampelanlage
- § 1 StVO (Straßenverhältnisse)
- Rücklicht (-), da keine Auswirkungen bei einem Frontalzusammenstoß
Zulasten des T:
- Betriebsgefahr
-Tempo
-Ampelanlage
- § 1 StVO (Straßenverhältnisse)
- Alkohol (-), es bedarf einer alkoholbedingten Überforderung für die Annahme der Ursächlichkeit; hier war T nur angeheitert
Daher 50 : 50 [Gott sei Dank, bin ich damit nicht alleine :-) ]
(2) Kein Unabwendbares Ereignis § 17 III StVG (-)
Ampelanlage defekt = allgemeines Lebensrisiko
2. §§ 677, 683, 670 BGB (-)
Schäden können nicht ersetzt verlangt werden.
3. § 823 I BGB (+)
4. § 115 I 1 Nr. 1 VVG (+)
Kfz-Versicherung = Pflichtversicherung nach § 1 PflVG
5. § 280 I BGB gegen Versicherung (-)
Schuldverhältnis § 115 VVG
Pflichtverletzung § 3a PlfVG
Vertretenmüssen § 280 I 2 BGB vermutet
Schaden (-)
II. Ansprüche des T
1. § 7 I StVG (+) s.o.
Schaden: Reparaturaufwand, Gutachten 1, Abschleppkosten, Nutzungsausfall
Nicht Gutachten 2 + Totalschaden, da nicht vom Schutzzweck erfasst
2. § 823 I BGB (+) s.o.
### B. Ansprüche wegen des Teppichs ###
I. Ansprüche gegen T
1. § 280 I BGB
a. Schuldverhältnis
§ 832 I 1 BGB
b. Pflichtverletzung
§ 241 II BGB
c. Vertretenmüssen
§ 278 BGB Verschulden der R wird zugerechnet; "Luftballon" kann widerlegt werden
d. Schaden
Teppich 1.100 €
2. § 831 I 1 BGB (+)
Überwachungsverschulden - R ist noch in der Ausbildung
II. Ansprüche gegen F
1. § 280 I BGB
Schuldverhältnis (-)
§ 832 I 1 BGB - für F war die Vorhersehbarkeit nicht gegeben, da sie nichts vom Feuerzeug wusste.
2. § 831 I 1 BGB (+)
### Zweckmäßigkeit ###
I. Richtiger Beklagter
Unfall - T + Versicherung = Streitgenossen §§ 59 ZPO, 124 VVG
Teppich - T + F = Streitgenossen § 59 ZPO (tatsächl. Grund)
II. Gericht
1. Sachlich
§ 23 I GVG < 5.000 € wegen Quote 50 : 50
= AG
2. Örtlich
a. Unfall
T: §§ 12, 13 - 35 - 32 ZPO, 20 StVG = > Stuttgart Bad-Cannstatt
V: § 215 VVG => Stuttgart Bad-Cannstatt
b. Teppich
§§ 12, 13, 32 ZPO => Stuttgart Bad-Cannstatt
Und dann noch die Anträge hingeschmiert. Hoffentlich kann die noch jemand lesen :rolleyes:
08.06.2016, 07:11
(07.06.2016, 23:50)FlyingCircus schrieb:(07.06.2016, 20:21)Gast schrieb: C.) Ansprüche wegen Tapete
280 iVm 832 als gesetzliches SV (nun sehr unsicher :) )
278 der Tochter
Du meinst doch sicher Ansprüche wegen des Teppichs? Den habe ich nämlich genauso geprüft wie du.
Bevor ich mich zur Nachtruhe begebe, gibt es hier aber noch meine Lösung (soweit ich mich an sie erinnere):
### A. Ansprüche aus dem Unfall ###
I. Ansprüche des W
1. § 7 I StVG
a. Vss § 7 I StVG (+)
b. Keine Ausnahme §§ 7 II, 8 StVG (+)
c. Schaden
Reparatur, Gutachter, Fahrkarte (+)
Nutzungsentschädigung (-) W hatte ein Fahrzeug zur Verfügung; keine Bereicherung am Schadensereignis.
d. Umfang der Haftung
(1) § 17 I, II StVG
Umstände müssen feststehen oder bewiesen sein.
Zulasten des W:
- Betriebsgefahr
- Tempo
- Ampelanlage
- § 1 StVO (Straßenverhältnisse)
- Rücklicht (-), da keine Auswirkungen bei einem Frontalzusammenstoß
Zulasten des T:
- Betriebsgefahr
-Tempo
-Ampelanlage
- § 1 StVO (Straßenverhältnisse)
- Alkohol (-), es bedarf einer alkoholbedingten Überforderung für die Annahme der Ursächlichkeit; hier war T nur angeheitert
Daher 50 : 50 [Gott sei Dank, bin ich damit nicht alleine :-) ]
(2) Kein Unabwendbares Ereignis § 17 III StVG (-)
Ampelanlage defekt = allgemeines Lebensrisiko
2. §§ 677, 683, 670 BGB (-)
Schäden können nicht ersetzt verlangt werden.
3. § 823 I BGB (+)
4. § 115 I 1 Nr. 1 VVG (+)
Kfz-Versicherung = Pflichtversicherung nach § 1 PflVG
5. § 280 I BGB gegen Versicherung (-)
Schuldverhältnis § 115 VVG
Pflichtverletzung § 3a PlfVG
Vertretenmüssen § 280 I 2 BGB vermutet
Schaden (-)
II. Ansprüche des T
1. § 7 I StVG (+) s.o.
Schaden: Reparaturaufwand, Gutachten 1, Abschleppkosten, Nutzungsausfall
Nicht Gutachten 2 + Totalschaden, da nicht vom Schutzzweck erfasst
2. § 823 I BGB (+) s.o.
### B. Ansprüche wegen des Teppichs ###
I. Ansprüche gegen T
1. § 280 I BGB
a. Schuldverhältnis
§ 832 I 1 BGB
b. Pflichtverletzung
§ 241 II BGB
c. Vertretenmüssen
§ 278 BGB Verschulden der R wird zugerechnet; "Luftballon" kann widerlegt werden
d. Schaden
Teppich 1.100 €
2. § 831 I 1 BGB (+)
Überwachungsverschulden - R ist noch in der Ausbildung
II. Ansprüche gegen F
1. § 280 I BGB
Schuldverhältnis (-)
§ 832 I 1 BGB - für F war die Vorhersehbarkeit nicht gegeben, da sie nichts vom Feuerzeug wusste.
2. § 831 I 1 BGB (+)
### Zweckmäßigkeit ###
I. Richtiger Beklagter
Unfall - T + Versicherung = Streitgenossen §§ 59 ZPO, 124 VVG
Teppich - T + F = Streitgenossen § 59 ZPO (tatsächl. Grund)
II. Gericht
1. Sachlich
§ 23 I GVG < 5.000 € wegen Quote 50 : 50
= AG
2. Örtlich
a. Unfall
T: §§ 12, 13 - 35 - 32 ZPO, 20 StVG = > Stuttgart Bad-Cannstatt
V: § 215 VVG => Stuttgart Bad-Cannstatt
b. Teppich
§§ 12, 13, 32 ZPO => Stuttgart Bad-Cannstatt
Und dann noch die Anträge hingeschmiert. Hoffentlich kann die noch jemand lesen :rolleyes:
danke für die ausführliche lösung!
aber war sachlich nicht das lg zuständig wegen addition der streitwerte (unfall+teppich) nach § 5 zpo? habe es allerdings nicht ausgerechnet,sondern einfach mal grob geraten:-(
08.06.2016, 10:38
(07.06.2016, 17:52)Berlin Strafrecht schrieb: TK I:
263 ggü. S (-)
263 ggü M (+) Täuschung über Richtigkeit der Quittungen
246 (-) nicht fremd
242 (-) Einverständnis
263a (-) nicht unbefugt, da ja grdsl. berechtigter Inhaber der Karte
TK II:
223, 224 Nr. 2 (+)
226 (+) Ausgleich durch Sehhilfe egal
185 (-) aber kann man wahrscheinlich auch bejahen
TK III: (Anzeige gegen Zeugen K)
164, 145d (-) da selbst wenn Falschaussage des K, kein §§153, 154 da Polizei
Hat jemand noch mehr oder was anderes?
@ Berlin Strafrecht: Könntest du kurz den Sachverhalt bon der gestrigen StrafR Klausur wieder geben?! Gab es auch prozessuale Problem/ Beweisverwertungsverbote ...?
08.06.2016, 11:15
@ flyingcircus
Du hast ja im Ergebnis gesagt, man könne dem Unfallgegener im Rahmen des 17 Stvg kein überwiegendes Verschulden nachweisen. Ich habe auch eine 50:50 Quote angenommen. Wie hast du das denn dann bei 823 dargestellt? Ich war mir da sehr unsichrer, da ich ja ein Verschulden nachweisen muss.
Du hast ja im Ergebnis gesagt, man könne dem Unfallgegener im Rahmen des 17 Stvg kein überwiegendes Verschulden nachweisen. Ich habe auch eine 50:50 Quote angenommen. Wie hast du das denn dann bei 823 dargestellt? Ich war mir da sehr unsichrer, da ich ja ein Verschulden nachweisen muss.
08.06.2016, 16:53
Oder hat irgendjemand anderes eine Meinung dazu? Ein Verschulden iSd Fahrlässigkeit liegt ja eigentlich schon vor. Aber es hat sich ja dann im Unfall nicht niedergeschlagen. Vielmehr beruht das Unfallgeschehen auf dem Ausfall der Ampel. Nimmt man dann an, dass der Schutzzwevk der Verletzen Norm (nicht zu schnell/alkoholisiert fahren) nicht vor Erfolgen wie dem eingetretenen (Unfall durch Ampelfehlfunktion) schützen soll?
Haben die Leute die eine 50:50 Quote angenommen haben alle 823 I bejaht?
Haben die Leute die eine 50:50 Quote angenommen haben alle 823 I bejaht?
08.06.2016, 17:00
Ich meine, dass man die Verursachungsbeiträge iSd § 17 StVG nicht mit dem Verschulden gleichsetzen darf. Steht so auch in dem Urteil, dass hier jemand gestern gepostet hat. Das sind rein abstrakte Vorgänge ohne verhaltensbezogene Wertungsfragen. Also dürfte sich das im Rahmen des Verschuldens iSd § 823 BGb zumindest nicht gleich auswirken. Aber ist schon ziemlich tricky das Ganze:-/
08.06.2016, 17:02
Hat denn eigentlich niemand das feindliche Grün als unabwendbares Ereignis angenommen? Laut Rspr ist es angeblich ein solches, nur sind an die Beweislast strenge Voraussetzunge geknüpft...?!
08.06.2016, 17:05
Ich meine zudem immer noch, dass das mit dem "Bewiesensein" die Aufgabenstellung für ein Anwaltsgutachten überdehnt, insbesondere wenn der Mandant sagt, er nimmt finanzielle Risiken in Kauf.
Die Überzeugung des Richters erfordert keine Gewissheit, sondern eine für das praktische Leben verwertbare Überzeugung. Es muss daher in einem Prozess auch nicht sicher feststehen, dass der Unfall auf dem Alkoholkonsum und den Sicht- und Fahrbahnverhältnissen beruht. Die Umstände, die in dem Sachverhalt geschildert wurden, sprechen aber dafür. Wenn ich mit 0,7 Promille bei regennasser und unübersichtlicher Fahrbahn mit 20 km/h zu schnell in eine Kreuzung einfahre, spricht eine für das praktische Leben verwertbare Überzeugung erstmal dafür, dass ich an dem Unfall einen großen Teil der Verantwortung trage.
Anders lässt sich sowas aus Anwaltssicht doch gar nicht lösen.
Wenn der Mandant mit den Angaben von gestern in der Kanzlei erscheint - und mehr Informationen als gestern werde ich in 99% der Fälle als Anwalt auch nicht haben - werde ich dem sicher nicht erzählen können und sollen, dass der 50% vom Unfall selbst trägt.
Die Überzeugung des Richters erfordert keine Gewissheit, sondern eine für das praktische Leben verwertbare Überzeugung. Es muss daher in einem Prozess auch nicht sicher feststehen, dass der Unfall auf dem Alkoholkonsum und den Sicht- und Fahrbahnverhältnissen beruht. Die Umstände, die in dem Sachverhalt geschildert wurden, sprechen aber dafür. Wenn ich mit 0,7 Promille bei regennasser und unübersichtlicher Fahrbahn mit 20 km/h zu schnell in eine Kreuzung einfahre, spricht eine für das praktische Leben verwertbare Überzeugung erstmal dafür, dass ich an dem Unfall einen großen Teil der Verantwortung trage.
Anders lässt sich sowas aus Anwaltssicht doch gar nicht lösen.
Wenn der Mandant mit den Angaben von gestern in der Kanzlei erscheint - und mehr Informationen als gestern werde ich in 99% der Fälle als Anwalt auch nicht haben - werde ich dem sicher nicht erzählen können und sollen, dass der 50% vom Unfall selbst trägt.
08.06.2016, 17:12
Na was sind die Prognosen für SR? Morgen Anklage, Freitag Revision? Oder doch Urteil?
