07.06.2016, 17:11
Bei der Ampel habe ich kein unabwendbares Ereignis angenommen. Da geht es ja um den gedachten Idealfahrer. Der hätte bei einem Ausfall rechts vor links beachtet. Hab das mit der Ampel als Verstoß des Mandanten gegen 8 I StVO (rechts vor links) geprüft, den der Gegner aber wegen 37 StVO beweisen müsste, weil für ihn der Umstand, dass die Ampel nicht funktioniert hat, günstig gewesen wäre.
07.06.2016, 17:45
Also bei aller Liebe halte ich 50/5o bei all dem Vrotrag für abwegig oder zumindest unpraktikabel. No offense
07.06.2016, 17:52
TK I:
263 ggü. S (-)
263 ggü M (+) Täuschung über Richtigkeit der Quittungen
246 (-) nicht fremd
242 (-) Einverständnis
263a (-) nicht unbefugt, da ja grdsl. berechtigter Inhaber der Karte
TK II:
223, 224 Nr. 2 (+)
226 (+) Ausgleich durch Sehhilfe egal
185 (-) aber kann man wahrscheinlich auch bejahen
TK III: (Anzeige gegen Zeugen K)
164, 145d (-) da selbst wenn Falschaussage des K, kein §§153, 154 da Polizei
Hat jemand noch mehr oder was anderes?
263 ggü. S (-)
263 ggü M (+) Täuschung über Richtigkeit der Quittungen
246 (-) nicht fremd
242 (-) Einverständnis
263a (-) nicht unbefugt, da ja grdsl. berechtigter Inhaber der Karte
TK II:
223, 224 Nr. 2 (+)
226 (+) Ausgleich durch Sehhilfe egal
185 (-) aber kann man wahrscheinlich auch bejahen
TK III: (Anzeige gegen Zeugen K)
164, 145d (-) da selbst wenn Falschaussage des K, kein §§153, 154 da Polizei
Hat jemand noch mehr oder was anderes?
07.06.2016, 17:59
Oh man....mit dem Verkehrsunfall kam ich noch relativ gut klar, aber das mit dem Kinderzimmer habe ich anscheinend versemmelt... Irgendwie wollte der Mandant ja 1100 €, daher habe ich auch Ansprüche aus der Aktion mit dem Feuerzeug geprüft und 832 bejaht :s hat das noch jemand oder bin ich darauf "reingefallen"?! Dachte weil im SV das mit dem Feuerzeug so aufgebauscht wurde... und bei der Tochter habe ich 831 bejaht. Ohje. Musste das Gutachten eh abbrechen um noch zur Zweckmäßigkeit und zum praktischen Teil zu gelangen. Insgesamt empfand ich die Z Klausuren allesamt sehr fair!
07.06.2016, 18:03
(07.06.2016, 17:11)Gast schrieb: Bei der Ampel habe ich kein unabwendbares Ereignis angenommen. Da geht es ja um den gedachten Idealfahrer. Der hätte bei einem Ausfall rechts vor links beachtet. Hab das mit der Ampel als Verstoß des Mandanten gegen 8 I StVO (rechts vor links) geprüft, den der Gegner aber wegen 37 StVO beweisen müsste, weil für ihn der Umstand, dass die Ampel nicht funktioniert hat, günstig gewesen wäre.
nach 37 stvo gehen lichtzeichen andenren vorrangregelungen vor. keiner der beteiligten konnte wissen, dass die ampel defekt war, auch ein idealfahrer hätte das nicht erkannt, da er keine einsicht in die ampeln der anderen kreuzungseinfahrten hat. sie ist ja nicht ausgefallen isv es gab gat kein licht mehr, sondern zeigte für alle grün. darauf darf man sich, auch als idealfahrer, verlassen.
der mandant konnte den ausfall auch beweisen durch das schreiben der kreisverwaltung, wonach die ampel von 16.02.-16.09uhr fehlerhaft für alle grün zeigte. der unfallbericht gibt her, dass die polizei um 16.10, also eine minute nach beendigung des defekts anwesend war. zusätzlich parteivernehmunf, wonach der mandant glaubhaft angab,der unfall müsse sich um 16.05uhr erwignet haben, da die nachrichten gerade rum waren. alles in allem durchaus brauchbare beweisangebote.
07.06.2016, 18:05
Ich sag mal wie ich es habe:
Für den Mdt:
- Verstoß gegen 9 StVO -
Schützt jeweils nur entgegenkommenden Verkehr oder den nachfolgenden (je nach Absatz von 9 StVO)
Zudem kurz angesprochen, dass zu Lasten des Mdt als von links kommender ein Anscheinsbeweis besteht und dieser schon mal vorab zu erschüttern ist)
- Verstoß gegen 3 StVO Geschwindigkeit -
War zwar zu schnell mit 41kmh bei zulässigen 30kmh. Geschwindigkeitsbegrenzung schützt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Hat sich nach meiner Auffassung nicht ausgewirkt. Auch nicht, dass nicht angepasst an Straßen-, Sichtverhältnisse wegen unübersichtlicher Stelle und mäßiger Sicht. Weil kein Anhaltspunkt, dass Unfall vermeidbar wenn Mdt langsamer gefahren wäre
- Verstoß gegen 8 I StVO Vorfahr im Kreuzungsbereich -
Grundsätzlich Vorrang der von rechts kommt. Aber Lichtzeichenregelung geht Vorfahrtsregel rechts vor links vor, 37 StVO. Da steht wer, grün hat darf fahren unter Beachtung der Regeln des 9 StVO. Diese hat Mdt eingehalten (siehe oben).
Zudem Vortrag "feindliches grün". Mdt durfte darauf vertrauen.
- Verstoß 1 I, II StVO -
ebenfalls Argument: feindliches grün
-> bleibt beim Mdt die Betriebsgefahr
Für den Gegner:
- Verstoß gegen 24a StvG wegen Alkohol +
Anscheinsbeweis greift. Wer alkoholisiert fährt ist erst mal schuld. Zudem war er angeheitert. Auswirken wird angenommen
- Verstoß gegen 3 StVO wegen Geschwindigkeit (wie bei Mdt)
- Verstoß gegen 1 I, II StVO auch wie bei Mdt
- Betriebsgefahr +
Abwägung:
Jeweilige Betriebsgefahr und beim Gegner der schwer wiegende Verstoß gegen 24a StvG
Ergebnis bei mir: 100 % Gegner (Mdt wollte ja auch ausdrücklich "volles Risiko")
Für den Mdt:
- Verstoß gegen 9 StVO -
Schützt jeweils nur entgegenkommenden Verkehr oder den nachfolgenden (je nach Absatz von 9 StVO)
Zudem kurz angesprochen, dass zu Lasten des Mdt als von links kommender ein Anscheinsbeweis besteht und dieser schon mal vorab zu erschüttern ist)
- Verstoß gegen 3 StVO Geschwindigkeit -
War zwar zu schnell mit 41kmh bei zulässigen 30kmh. Geschwindigkeitsbegrenzung schützt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Hat sich nach meiner Auffassung nicht ausgewirkt. Auch nicht, dass nicht angepasst an Straßen-, Sichtverhältnisse wegen unübersichtlicher Stelle und mäßiger Sicht. Weil kein Anhaltspunkt, dass Unfall vermeidbar wenn Mdt langsamer gefahren wäre
- Verstoß gegen 8 I StVO Vorfahr im Kreuzungsbereich -
Grundsätzlich Vorrang der von rechts kommt. Aber Lichtzeichenregelung geht Vorfahrtsregel rechts vor links vor, 37 StVO. Da steht wer, grün hat darf fahren unter Beachtung der Regeln des 9 StVO. Diese hat Mdt eingehalten (siehe oben).
Zudem Vortrag "feindliches grün". Mdt durfte darauf vertrauen.
- Verstoß 1 I, II StVO -
ebenfalls Argument: feindliches grün
-> bleibt beim Mdt die Betriebsgefahr
Für den Gegner:
- Verstoß gegen 24a StvG wegen Alkohol +
Anscheinsbeweis greift. Wer alkoholisiert fährt ist erst mal schuld. Zudem war er angeheitert. Auswirken wird angenommen
- Verstoß gegen 3 StVO wegen Geschwindigkeit (wie bei Mdt)
- Verstoß gegen 1 I, II StVO auch wie bei Mdt
- Betriebsgefahr +
Abwägung:
Jeweilige Betriebsgefahr und beim Gegner der schwer wiegende Verstoß gegen 24a StvG
Ergebnis bei mir: 100 % Gegner (Mdt wollte ja auch ausdrücklich "volles Risiko")
07.06.2016, 18:09
(07.06.2016, 18:03)Gast schrieb:(07.06.2016, 17:11)Gast schrieb: Bei der Ampel habe ich kein unabwendbares Ereignis angenommen. Da geht es ja um den gedachten Idealfahrer. Der hätte bei einem Ausfall rechts vor links beachtet. Hab das mit der Ampel als Verstoß des Mandanten gegen 8 I StVO (rechts vor links) geprüft, den der Gegner aber wegen 37 StVO beweisen müsste, weil für ihn der Umstand, dass die Ampel nicht funktioniert hat, günstig gewesen wäre.
nach 37 stvo gehen lichtzeichen andenren vorrangregelungen vor. keiner der beteiligten konnte wissen, dass die ampel defekt war, auch ein idealfahrer hätte das nicht erkannt, da er keine einsicht in die ampeln der anderen kreuzungseinfahrten hat. sie ist ja nicht ausgefallen isv es gab gat kein licht mehr, sondern zeigte für alle grün. darauf darf man sich, auch als idealfahrer, verlassen.
der mandant konnte den ausfall auch beweisen durch das schreiben der kreisverwaltung, wonach die ampel von 16.02.-16.09uhr fehlerhaft für alle grün zeigte. der unfallbericht gibt her, dass die polizei um 16.10, also eine minute nach beendigung des defekts anwesend war. zusätzlich parteivernehmunf, wonach der mandant glaubhaft angab,der unfall müsse sich um 16.05uhr erwignet haben, da die nachrichten gerade rum waren. alles in allem durchaus brauchbare beweisangebote.
Aber das würde dann ja für beide gelten, sodass keiner von beiden haften würde?
07.06.2016, 18:12
(07.06.2016, 18:05)Gast schrieb: Ich sag mal wie ich es habe:
Für den Mdt:
- Verstoß gegen 9 StVO -
Schützt jeweils nur entgegenkommenden Verkehr oder den nachfolgenden (je nach Absatz von 9 StVO)
Zudem kurz angesprochen, dass zu Lasten des Mdt als von links kommender ein Anscheinsbeweis besteht und dieser schon mal vorab zu erschüttern ist)
- Verstoß gegen 3 StVO Geschwindigkeit -
War zwar zu schnell mit 41kmh bei zulässigen 30kmh. Geschwindigkeitsbegrenzung schützt in räumlicher und zeitlicher Hinsicht. Hat sich nach meiner Auffassung nicht ausgewirkt. Auch nicht, dass nicht angepasst an Straßen-, Sichtverhältnisse wegen unübersichtlicher Stelle und mäßiger Sicht. Weil kein Anhaltspunkt, dass Unfall vermeidbar wenn Mdt langsamer gefahren wäre
- Verstoß gegen 8 I StVO Vorfahr im Kreuzungsbereich -
Grundsätzlich Vorrang der von rechts kommt. Aber Lichtzeichenregelung geht Vorfahrtsregel rechts vor links vor, 37 StVO. Da steht wer, grün hat darf fahren unter Beachtung der Regeln des 9 StVO. Diese hat Mdt eingehalten (siehe oben).
Zudem Vortrag "feindliches grün". Mdt durfte darauf vertrauen.
- Verstoß 1 I, II StVO -
ebenfalls Argument: feindliches grün
-> bleibt beim Mdt die Betriebsgefahr
Für den Gegner:
- Verstoß gegen 24a StvG wegen Alkohol +
Anscheinsbeweis greift. Wer alkoholisiert fährt ist erst mal schuld. Zudem war er angeheitert. Auswirken wird angenommen
- Verstoß gegen 3 StVO wegen Geschwindigkeit (wie bei Mdt)
- Verstoß gegen 1 I, II StVO auch wie bei Mdt
- Betriebsgefahr +
Abwägung:
Jeweilige Betriebsgefahr und beim Gegner der schwer wiegende Verstoß gegen 24a StvG
Ergebnis bei mir: 100 % Gegner (Mdt wollte ja auch ausdrücklich "volles Risiko")
Ich habe in etwa dieselbe Argumentation wie du bezüglich der Verursachungsbeiträge, nur ein anderes Ergebnis. Dann habe ich aber die Haftung ausgeschlossen wegen Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses. Ich habe irgendwo mal gelesen, dass feindliches Grün ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 17 III StVG ist. Dann sind konsequenterweise auch Ansprüche aus § 823 BGb abzulehnen.
Was den Teppich betrifft, hab ich den Schaden noch dem Sohn des Anderen zugerechnet und letztlich einen Anspruch aus § 832 BGB bejaht.
07.06.2016, 18:16
(07.06.2016, 18:09)Gast schrieb:(07.06.2016, 18:03)Gast schrieb:(07.06.2016, 17:11)Gast schrieb: Bei der Ampel habe ich kein unabwendbares Ereignis angenommen. Da geht es ja um den gedachten Idealfahrer. Der hätte bei einem Ausfall rechts vor links beachtet. Hab das mit der Ampel als Verstoß des Mandanten gegen 8 I StVO (rechts vor links) geprüft, den der Gegner aber wegen 37 StVO beweisen müsste, weil für ihn der Umstand, dass die Ampel nicht funktioniert hat, günstig gewesen wäre.
nach 37 stvo gehen lichtzeichen andenren vorrangregelungen vor. keiner der beteiligten konnte wissen, dass die ampel defekt war, auch ein idealfahrer hätte das nicht erkannt, da er keine einsicht in die ampeln der anderen kreuzungseinfahrten hat. sie ist ja nicht ausgefallen isv es gab gat kein licht mehr, sondern zeigte für alle grün. darauf darf man sich, auch als idealfahrer, verlassen.
der mandant konnte den ausfall auch beweisen durch das schreiben der kreisverwaltung, wonach die ampel von 16.02.-16.09uhr fehlerhaft für alle grün zeigte. der unfallbericht gibt her, dass die polizei um 16.10, also eine minute nach beendigung des defekts anwesend war. zusätzlich parteivernehmunf, wonach der mandant glaubhaft angab,der unfall müsse sich um 16.05uhr erwignet haben, da die nachrichten gerade rum waren. alles in allem durchaus brauchbare beweisangebote.
Aber das würde dann ja für beide gelten, sodass keiner von beiden haften würde?
Das wäre dann die konsequenz, was mich auch gewundert hat...
bin auch nicht glücklich mit der klausur, aber ich vermute, das sman das im rahmen der zweckmäßigkeit dann iwie im hinblick auf die drohende klage sinnvoll hätte gestalten können, weiß nur nicht wie!
aber wie gesagt, keine ahnung, was da richtig oder falsch ist!
07.06.2016, 18:24
Ich würde mal sagen, wir sind uns zumindest insoweit einig, als dass die Klausur doch eher in die Kategorie "beschissen" fällt. ;)
Hab noch nicht zwei Lösungen mitbekommen, die vergleichbar wären. Alle haben was anderes gemacht...
Was habt ihr denn so jeweils an Schadenspositionen gewährt?
Hab noch nicht zwei Lösungen mitbekommen, die vergleichbar wären. Alle haben was anderes gemacht...
Was habt ihr denn so jeweils an Schadenspositionen gewährt?