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  5. Klausuren Juni 2016
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Klausuren Juni 2016
gastbw
Unregistered
 
#151
07.06.2016, 16:36
(07.06.2016, 16:28)Gast schrieb:  Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.

natürlich trägt man das nicht vor gericht vor!
aber es war ein umfassendes gutachten zu fertigen und ein gutachten ist eben objektiv und nicht nur pro mandant! sollen ja auch alle risiken und mögliche beweisschwierigkeiten aufgedeckt werden, zb ob der mandant seinen abspruchsbegründenen vortrag auch beweisen kann!
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Gast
Unregistered
 
#152
07.06.2016, 16:41
(07.06.2016, 16:36)gastbw schrieb:  
(07.06.2016, 16:28)Gast schrieb:  Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.

natürlich trägt man das nicht vor gericht vor!
aber es war ein umfassendes gutachten zu fertigen und ein gutachten ist eben objektiv und nicht nur pro mandant! sollen ja auch alle risiken und mögliche beweisschwierigkeiten aufgedeckt werden, zb ob der mandant seinen abspruchsbegründenen vortrag auch beweisen kann!

Dann ist die ganze Klausur allerdings ziemlich witzlos, weil man bei allem hätte schreiben müssen "keine Ahnung, ob sich das ausgewirkt hat oder nicht" und eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen völlig unterbleiben muss.
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Gast
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#153
07.06.2016, 16:43
Klageerwiderung gegen mit Sicherheit zu erwartende Klage mit HilfsAufR, HilfsWiKl geg künftigen Kläger und streitgen. DrittWikl. geg Vers. Massig viel zur StVO-Kram zur Quote 30:70 zugunsten des Mdt. (Alkohol, Geschwindigkeit, Arg. pro Mdt), kein Anschbeweis, weil kein typischer Geschehensablauf-unvorhers Störung der Ampel; Malern: Gefälligkeit./.Auftrag, RbW angenommen erst beim vor der Tür stehen der R und Hereinlassen durch Mdt., konkl. Haftungsbesch für R -kein Anspruch aus 280 I, 241/ 823; Haftung des künft. Klägers/Eltern aus 823/831 -Beweis, Angst vor platzenden Ballons durch noch zu benennende Zeugen der Bekanntschft des Sohnes, hier auch keine konkl. Haftungsbeschr, weil künft Kläger/Eltern für Schaden im Zimmer ohnehin nach 823 einzustehen hätten, VerkehrssicherungspflichtV durch Abgabe Feuerzeug an Sohn, daher nicht "unbillig" etc pp
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Gast
Unregistered
 
#154
07.06.2016, 16:46
(07.06.2016, 16:41)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:36)gastbw schrieb:  
(07.06.2016, 16:28)Gast schrieb:  Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.

natürlich trägt man das nicht vor gericht vor!
aber es war ein umfassendes gutachten zu fertigen und ein gutachten ist eben objektiv und nicht nur pro mandant! sollen ja auch alle risiken und mögliche beweisschwierigkeiten aufgedeckt werden, zb ob der mandant seinen abspruchsbegründenen vortrag auch beweisen kann!

Dann ist die ganze Klausur allerdings ziemlich witzlos, weil man bei allem hätte schreiben müssen "keine Ahnung, ob sich das ausgewirkt hat oder nicht" und eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen völlig unterbleiben muss.

nein ist sie nicht. man muss dann prüfen, wer für die tatsachen jeweils die beweislast trägt und ob entsprechene beweise vorliegen...
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Gast
Unregistered
 
#155
07.06.2016, 16:49
(07.06.2016, 16:43)gast schrieb:  Klageerwiderung gegen mit Sicherheit zu erwartende Klage mit HilfsAufR, HilfsWiKl geg künftigen Kläger und streitgen. DrittWikl. geg Vers. Massig viel zur StVO-Kram zur Quote 30:70 zugunsten des Mdt. (Alkohol, Geschwindigkeit, Arg. pro Mdt), kein Anschbeweis, weil kein typischer Geschehensablauf-unvorhers Störung der Ampel; Malern: Gefälligkeit./.Auftrag, RbW angenommen erst beim vor der Tür stehen der R und Hereinlassen durch Mdt., konkl. Haftungsbesch für R -kein Anspruch aus 280 I, 241/ 823; Haftung des künft. Klägers/Eltern aus 823/831 -Beweis, Angst vor platzenden Ballons durch noch zu benennende Zeugen der Bekanntschft des Sohnes, hier auch keine konkl. Haftungsbeschr, weil künft Kläger/Eltern für Schaden im Zimmer ohnehin nach 823 einzustehen hätten, VerkehrssicherungspflichtV durch Abgabe Feuerzeug an Sohn, daher nicht "unbillig" etc pp

Aber der Mandant wollte doch, dass der Prozess in Stuttgart geführt wird. Wie habt ihr das konstruiert? Habe gesagt, er soll schnell klagen in Stuttgart (12 zpo als allgmeiner Gerichtsstand, da 20StVG kein ausschließlicher Gerichtsstand, also Wahlrecht des Klägers) und hoffen, dass der andere dann Widerklage gem 33 ZPO auh in StuttGart erhebt... keine Ahnung, ob das so geht...
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Gast
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#156
07.06.2016, 16:51
(07.06.2016, 16:49)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:43)gast schrieb:  Klageerwiderung gegen mit Sicherheit zu erwartende Klage mit HilfsAufR, HilfsWiKl geg künftigen Kläger und streitgen. DrittWikl. geg Vers. Massig viel zur StVO-Kram zur Quote 30:70 zugunsten des Mdt. (Alkohol, Geschwindigkeit, Arg. pro Mdt), kein Anschbeweis, weil kein typischer Geschehensablauf-unvorhers Störung der Ampel; Malern: Gefälligkeit./.Auftrag, RbW angenommen erst beim vor der Tür stehen der R und Hereinlassen durch Mdt., konkl. Haftungsbesch für R -kein Anspruch aus 280 I, 241/ 823; Haftung des künft. Klägers/Eltern aus 823/831 -Beweis, Angst vor platzenden Ballons durch noch zu benennende Zeugen der Bekanntschft des Sohnes, hier auch keine konkl. Haftungsbeschr, weil künft Kläger/Eltern für Schaden im Zimmer ohnehin nach 823 einzustehen hätten, VerkehrssicherungspflichtV durch Abgabe Feuerzeug an Sohn, daher nicht "unbillig" etc pp

Aber der Mandant wollte doch, dass der Prozess in Stuttgart geführt wird. Wie habt ihr das konstruiert? Habe gesagt, er soll schnell klagen in Stuttgart (12 zpo als allgmeiner Gerichtsstand, da 20StVG kein ausschließlicher Gerichtsstand, also Wahlrecht des Klägers) und hoffen, dass der andere dann Widerklage gem 33 ZPO auh in StuttGart erhebt... keine Ahnung, ob das so geht...

Was ist den mit § 35 ZPO
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Gast
Unregistered
 
#157
07.06.2016, 16:51
Ist die defekte Ampel ein unabwendbares Ereignis?
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Gast
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#158
07.06.2016, 16:52
(07.06.2016, 16:46)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:41)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:36)gastbw schrieb:  
(07.06.2016, 16:28)Gast schrieb:  Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.

natürlich trägt man das nicht vor gericht vor!
aber es war ein umfassendes gutachten zu fertigen und ein gutachten ist eben objektiv und nicht nur pro mandant! sollen ja auch alle risiken und mögliche beweisschwierigkeiten aufgedeckt werden, zb ob der mandant seinen abspruchsbegründenen vortrag auch beweisen kann!

Dann ist die ganze Klausur allerdings ziemlich witzlos, weil man bei allem hätte schreiben müssen "keine Ahnung, ob sich das ausgewirkt hat oder nicht" und eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen völlig unterbleiben muss.

nein ist sie nicht. man muss dann prüfen, wer für die tatsachen jeweils die beweislast trägt und ob entsprechene beweise vorliegen...

Ja, schon klar. Aber hier hätte keine von den Behauptungen in ihrer Ursächlichkeit bewiesen werden können. Die kaputte Ampel nicht zugunsten des Gegners nicht, die Alkoholisierung nicht und auch nicht, dass die Geschwindigkeitsübertretung oder die Nässe oder die Sichtverhältnisse ursächlich waren. Keine Ursache war nachweisbar. Damit auch keine Abwägung. Das kann es doch nicht gewesen sein...
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Berlin
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#159
07.06.2016, 16:53
Klausur ÖR in Berlin

Hab 12a VersG abgelehnt, aber nicht weil ich es an der erheblichen Gefahr ausscheiden lassen habe , sondern weil eine Videoüberwachung irgendwie für mich mit dem Wortlaut der Bildaufnahme nicht zusammen gefasst hat :/ hab irgendwie darunter bildaufzeichnungen subsumiert und keine Videoüberwachung ....

Hab mich super schwer getan auf polG zurück zu greifen, da ja während der Versammlung das VersR vorrangig ist. Aber bin trotzdem auf PolG eingegangen, 27 polG als Standardmaße verneint weil wieder vom Wortlaut es nicht passte und es auf die Generalklausel abgestellt.
Fand schon schwer Gefahr zu bejahen aber überdies ermessensfehrhaft etc.

Frage mich die ganze Zeit, ob das abstellen auf die Generalklausel mangels anderweitige Regelungen so dermaßen falsch ist, dass es nicht mehr zum bestehen reicht ?!!!
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Gast
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#160
07.06.2016, 16:59
(07.06.2016, 16:52)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:46)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:41)Gast schrieb:  
(07.06.2016, 16:36)gastbw schrieb:  
(07.06.2016, 16:28)Gast schrieb:  Aber es ist doch nicht Aufgabe des Anwalts das zu beweisen. Wie denn auch? Dafür ist doch das Gericht da. Jeder Anwalt der Welt behauptet erst Mal, dass das alles ursächlich war. Es stand ja auch überhaupt nichts in der Klausur, was darauf hingedeutet hat, ob oder ob es nicht ursächlich war, außer den jeweiligen Behauptungen.

natürlich trägt man das nicht vor gericht vor!
aber es war ein umfassendes gutachten zu fertigen und ein gutachten ist eben objektiv und nicht nur pro mandant! sollen ja auch alle risiken und mögliche beweisschwierigkeiten aufgedeckt werden, zb ob der mandant seinen abspruchsbegründenen vortrag auch beweisen kann!

Dann ist die ganze Klausur allerdings ziemlich witzlos, weil man bei allem hätte schreiben müssen "keine Ahnung, ob sich das ausgewirkt hat oder nicht" und eine Abwägung von Verursachungsbeiträgen völlig unterbleiben muss.

nein ist sie nicht. man muss dann prüfen, wer für die tatsachen jeweils die beweislast trägt und ob entsprechene beweise vorliegen...

Ja, schon klar. Aber hier hätte keine von den Behauptungen in ihrer Ursächlichkeit bewiesen werden können. Die kaputte Ampel nicht zugunsten des Gegners nicht, die Alkoholisierung nicht und auch nicht, dass die Geschwindigkeitsübertretung oder die Nässe oder die Sichtverhältnisse ursächlich waren. Keine Ursache war nachweisbar. Damit auch keine Abwägung. Das kann es doch nicht gewesen sein...

die defekte ampel ist ein ubwendbares ereignis nach 17 abs 3 stvg und lässt die haftung entfallen. das prüft man, soweit ich weiß, ja aber ersg am ende als haftungsausschluss. davor sind im rahmen der anspruchsentstehung die verursachungsbeiträge abzuwägen und hier eben mangels ursächlichkeitsnachweis 50:50, weil die alkoholisierung nicht ursächlich war!
aber das ist nur meine ansicht, keine ahnung ib das stimmt und argumentativ gibt es bestimmt sowieso wieder 173727 verschiedene lôsungswege!
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