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Sozialgerichtsbarkeit
Gast
Unregistered
 
#21
25.06.2020, 10:35
(24.06.2020, 19:56)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 15:12)Gast schrieb:  Zumindest macht die Sozialgerichtsbarkeit in NRW klare Kante, was die Berücksichtigung des ersten Examens angeht. Man munkelt ja, die o.g Formel gilt auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. Zumindest das OLG Hamm. Aber da halten die sich sehr bedeckt.

Wer munkelt das denn?  :D Also ich kenne Leute mit ausreichend im 1. und knapp über 8 im Zweiten, die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geworden sind...nicht nur im Bereich des OLG Hamm. Mein Eindruck ist, dass die sich da vor allem auf die Rückfragen beim Ausbilder verlassen. Wenn der Wunsch, in die Justiz zu gehen, dazu noch bereits im Referendariat irgendwo geäußert wurde und man beim AC nicht völlig versagt, hat man ganz gute Karten.

So ist es auch richtig. Das erste Examen hat mit praktischem Jura ungefähr so viel zu tun wie Werder Bremen mit der Champions League. Da bringen einem die Rückmeldungen der Ausbilder schon wertvollere Erkenntnisse.

Sehe ich auch so, aber der Seitenhieb auf Werder ist einfach nur schmerzhaft...
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Gast
Unregistered
 
#22
25.06.2020, 12:44
Quatsch, das Handwerkszeug des ersten Examen ist für die Richtertätigkeit essentiell (und auch im 2. Examen wieder gefragt). Auslegung bspw. ist immens wichtig.
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Gast
Unregistered
 
#23
25.06.2020, 17:32
(25.06.2020, 10:35)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 19:56)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 15:12)Gast schrieb:  Zumindest macht die Sozialgerichtsbarkeit in NRW klare Kante, was die Berücksichtigung des ersten Examens angeht. Man munkelt ja, die o.g Formel gilt auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. Zumindest das OLG Hamm. Aber da halten die sich sehr bedeckt.

Wer munkelt das denn?  :D Also ich kenne Leute mit ausreichend im 1. und knapp über 8 im Zweiten, die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geworden sind...nicht nur im Bereich des OLG Hamm. Mein Eindruck ist, dass die sich da vor allem auf die Rückfragen beim Ausbilder verlassen. Wenn der Wunsch, in die Justiz zu gehen, dazu noch bereits im Referendariat irgendwo geäußert wurde und man beim AC nicht völlig versagt, hat man ganz gute Karten.

So ist es auch richtig. Das erste Examen hat mit praktischem Jura ungefähr so viel zu tun wie Werder Bremen mit der Champions League. Da bringen einem die Rückmeldungen der Ausbilder schon wertvollere Erkenntnisse.

Sehe ich auch so, aber der Seitenhieb auf Werder ist einfach nur schmerzhaft...


Gut, dass deine Meinung keinen in der Verwaltung der Sozialgerichtsbarkeit interessiert.Die sieht das wohl anders.
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Gast
Unregistered
 
#24
25.06.2020, 17:42
(25.06.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(25.06.2020, 10:35)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 19:56)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 15:12)Gast schrieb:  Zumindest macht die Sozialgerichtsbarkeit in NRW klare Kante, was die Berücksichtigung des ersten Examens angeht. Man munkelt ja, die o.g Formel gilt auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. Zumindest das OLG Hamm. Aber da halten die sich sehr bedeckt.

Wer munkelt das denn?  :D Also ich kenne Leute mit ausreichend im 1. und knapp über 8 im Zweiten, die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geworden sind...nicht nur im Bereich des OLG Hamm. Mein Eindruck ist, dass die sich da vor allem auf die Rückfragen beim Ausbilder verlassen. Wenn der Wunsch, in die Justiz zu gehen, dazu noch bereits im Referendariat irgendwo geäußert wurde und man beim AC nicht völlig versagt, hat man ganz gute Karten.

So ist es auch richtig. Das erste Examen hat mit praktischem Jura ungefähr so viel zu tun wie Werder Bremen mit der Champions League. Da bringen einem die Rückmeldungen der Ausbilder schon wertvollere Erkenntnisse.

Sehe ich auch so, aber der Seitenhieb auf Werder ist einfach nur schmerzhaft...


Gut, dass deine Meinung keinen in der Verwaltung der Sozialgerichtsbarkeit interessiert.Die sieht das wohl anders.

Gut dass Du verstanden hast wer die Einstellungsvoraussetzungen definiert...

Einmal mit Profis arbeiten.
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Gast
Unregistered
 
#25
25.06.2020, 17:52
(25.06.2020, 17:42)Gast schrieb:  
(25.06.2020, 17:32)Gast schrieb:  
(25.06.2020, 10:35)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 19:56)Gast schrieb:  
(24.06.2020, 15:12)Gast schrieb:  Zumindest macht die Sozialgerichtsbarkeit in NRW klare Kante, was die Berücksichtigung des ersten Examens angeht. Man munkelt ja, die o.g Formel gilt auch für die ordentliche Gerichtsbarkeit bzw. Zumindest das OLG Hamm. Aber da halten die sich sehr bedeckt.

Wer munkelt das denn?  :D Also ich kenne Leute mit ausreichend im 1. und knapp über 8 im Zweiten, die Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit geworden sind...nicht nur im Bereich des OLG Hamm. Mein Eindruck ist, dass die sich da vor allem auf die Rückfragen beim Ausbilder verlassen. Wenn der Wunsch, in die Justiz zu gehen, dazu noch bereits im Referendariat irgendwo geäußert wurde und man beim AC nicht völlig versagt, hat man ganz gute Karten.

So ist es auch richtig. Das erste Examen hat mit praktischem Jura ungefähr so viel zu tun wie Werder Bremen mit der Champions League. Da bringen einem die Rückmeldungen der Ausbilder schon wertvollere Erkenntnisse.

Sehe ich auch so, aber der Seitenhieb auf Werder ist einfach nur schmerzhaft...


Gut, dass deine Meinung keinen in der Verwaltung der Sozialgerichtsbarkeit interessiert.Die sieht das wohl anders.

Gut dass Du verstanden hast wer die Einstellungsvoraussetzungen definiert...

Einmal mit Profis arbeiten.

Erhelle uns mal, du Kronleuchter. Stichwort : Selbstverwaltung. Das Ministerium hat die Einstellung an die Verwaltung (!, aka den Präsidenten) des LSG delegiert.
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Gast
Unregistered
 
#26
01.07.2020, 13:49
Und wie sieht es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz aus? Ich könnte mir vorstellen, dass es gerade bei umfangreichen Akten anstrengend ist diese durchzuarbeiten und sich einen Überblick zu verschaffen. Während man im ZR die relevanten Tatsachen "präsentiert" bekommt.
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Gast
Unregistered
 
#27
01.07.2020, 22:18
Wo bekommt man denn im ZivilR die „relevanten Tatsachen“ präsentiert? :-D
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Gast
Unregistered
 
#28
01.07.2020, 22:23
(01.07.2020, 22:18)Gast schrieb:  Wo bekommt man denn im ZivilR die „relevanten Tatsachen“ präsentiert? :-D

Habe mir bisher auch den Kommentar verkniffen :D ich habe schon beides gemacht und finde es mit dem strengen Beibringungsgrundsatz viel mühseliger, als auch mal ein paar klärende Telefonate mit den beteiligten Behörden zu führen.
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Gast
Unregistered
 
#29
02.07.2020, 08:49
Okay, es war vielleicht etwas schräg ausgedrückt. Gemeint sind natürlich die entscheidungserheblichen Tatsachen. Und im ZR ist es möglich ggf. nach Substantiierungslasten zu entscheiden, während man beim Sozialgericht den Amtsermittlungsgrundsatz hat und es sich um eine sehr klägerfreundliche Gerichtsbarkeit handelt. Daher der Gedanke, dass es beim Sozialgericht hin und wieder auch sehr mühselig sein kann, insbesondere bei umfangreichen Akten. Aber ob es tatsächlich so ist, vermag ich nicht zu beurteilen. Daher bin ich über eure Erfahrungsberichte dankbar. Anscheinend ist es ja dann nicht so, wie ich es befürchte.
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Gast
Unregistered
 
#30
10.07.2020, 09:19
Hat man denn eine Chance bei den SG, wenn man keinen entspr. Schwerpunkt oder eine entspr. Station gemacht hat? Die Materie finde ich nicht uninteressant.
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