12.04.2016, 15:46
(12.04.2016, 15:12)gast schrieb: Wiegesagt: FK wegen versG. Die Polizei hatte bei einer Versammlung Aufnahmen gemacht und zur befehlsstelle übertragen, ohne speicherung. Gefilmt wurde die Versammlung als Ganzes nicht bloß einzelne Teilnehmer. Die Versammlung war recht klein, es gab keine gegen-demo
Wie hast du das ganze gelöst? Wo lagen deine Probleme?
12.04.2016, 16:08
12.04.2016, 16:30
Was habt Ihr heute bei der Gesetzesanwendung im Rahmen der Sachrüge geprüft? Zeitlich war das doch heute gar nicht zu schaffen!!!
12.04.2016, 16:34
Worum ging es denn in der heutigen Klausur?
12.04.2016, 16:36
Welche Verfahrensrügen hattet ihr heute?
Leute... ich hab ÖR total vernachlässigt beim Lernen und hab auch ganz wenig Ahnung davon. Bestehen heißt die Devise.
Was habt ihr für Tipps was ich mir heute und morgen noch UNBEDINGT aneignen sollte um durchzukommen?
:s
Was habt ihr für Tipps was ich mir heute und morgen noch UNBEDINGT aneignen sollte um durchzukommen?

12.04.2016, 17:20
Ich geb mal kurz meine Lösungsskizze zum Besten (NRW):
I. Zulässigkeit:
Einlegung der Revision per Fax geht in Ordnung, ansonsten keine Probleme.
Revision war ne Sprungrevision
II. Begründetheit:
Verfahrensrügen: Keine
Absolute Revisionsgründe:
338 Nr. 5 -> kein Verstoß, da mündliche Urteilsbegründung kein wesentlicher Teil der HV
338 Nr. 7 -> Urteil 2 Tage zuspät zu den Akten. Daher Verstoß (+)
Relative Revisionsgründe:
Protokoll nicht unterschrieben -> Egal
Urteil nicht unterschrieben -> nicht egal, Beruhen jedenfalls möglich, Verstoß (+)
Ablehnung des Beweisantrages -> Verstoß gegen 244 III, da pauschale Annahme der Ungeeignetheit, darüber hinaus auch Verstoß gegen Art. 6 II EMRK
Anordnung der Entfernung für Urteilsbegründung -> kein Verstoß
Darstellungsrüge: Keine
Sachrüge:
Verurteilung wegen 253 StGB: keine Feststellung zur Anwendung eines Nötigungsmittels, daher keine Erpressung
Stattdessen: Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs
Hinsichtlich des Computerbetruges geht 263a I, 3. Var. durch
Diebstahl an EC-Karte (-)
Verurteilung wegen 263a bzgl. der Ex-Frau:
263a (-), da kein täuschungsäquivalentes Verhalten
263 (-), da keine Täuschung
242 an dem Geld (-), da keine Wegnahme
266 (-), da keine Vermögensbetreuungspflicht
246 (+)
Strafzumessung hab ich leider nicht mehr geschafft, hatte dafür nur noch 5min. Hab nur geschrieben, dass die Begründung fehlt, warum Bewährung nicht mehr in Betracht kommt.
I. Zulässigkeit:
Einlegung der Revision per Fax geht in Ordnung, ansonsten keine Probleme.
Revision war ne Sprungrevision
II. Begründetheit:
Verfahrensrügen: Keine
Absolute Revisionsgründe:
338 Nr. 5 -> kein Verstoß, da mündliche Urteilsbegründung kein wesentlicher Teil der HV
338 Nr. 7 -> Urteil 2 Tage zuspät zu den Akten. Daher Verstoß (+)
Relative Revisionsgründe:
Protokoll nicht unterschrieben -> Egal
Urteil nicht unterschrieben -> nicht egal, Beruhen jedenfalls möglich, Verstoß (+)
Ablehnung des Beweisantrages -> Verstoß gegen 244 III, da pauschale Annahme der Ungeeignetheit, darüber hinaus auch Verstoß gegen Art. 6 II EMRK
Anordnung der Entfernung für Urteilsbegründung -> kein Verstoß
Darstellungsrüge: Keine
Sachrüge:
Verurteilung wegen 253 StGB: keine Feststellung zur Anwendung eines Nötigungsmittels, daher keine Erpressung
Stattdessen: Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs
Hinsichtlich des Computerbetruges geht 263a I, 3. Var. durch
Diebstahl an EC-Karte (-)
Verurteilung wegen 263a bzgl. der Ex-Frau:
263a (-), da kein täuschungsäquivalentes Verhalten
263 (-), da keine Täuschung
242 an dem Geld (-), da keine Wegnahme
266 (-), da keine Vermögensbetreuungspflicht
246 (+)
Strafzumessung hab ich leider nicht mehr geschafft, hatte dafür nur noch 5min. Hab nur geschrieben, dass die Begründung fehlt, warum Bewährung nicht mehr in Betracht kommt.
12.04.2016, 17:22
S 2 heute in NRW...soweit ich's noch auf die Reihe bekomme:
A. Zulässigkeit Revision
(P) Per Fax war ok, dann war Revisionseinlegungsfrist auch gewahrt
(P) Es kam für Revisionseinlegungsfrist trotz Abwesenheit des Mandanten bei der Urteilsbegründung auf Verkündung an gem. § 341 II i. V. m. § 234 i. V. m. § 231 b StPO, da Verteidiger anwesend war und M zu Recht aus dem Saal geschmissen wurde
(P) § 345 I 2 StPO bezüglich Revisionsbegründungsfrist, da Zustellung später als Fristablauf für Revisionseinlegung
(P) Rechtsmittel zunächst unbestimmt; unschädlich soweit Konkretisierung zu Gunsten Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt; was der Fall war
B. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernisse
(P) Fehlender Strafantrag bzw. Antragsfrist abgelaufen, §§ 263 a II, 263 IV, 247 StGB? (-), da Frist nach § 77 b I, II StGB gewahrt war
(P) Sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§§ 24, 25 Nr. 2 GVG), da Mitangeklagter nur zu 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde; § 269 StPO vs. Art. 101 I 2 GG geht zugunsten § 269 StPO aus, da keine willkürliche Annahme von 2 Jahre übersteigender Straferwartung
II. Verfahrensfehler
(P) Verstoß § 230 i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Angeklagter (-), nach oben auf die Ausführungen zu § 231 b StPO verwiesen
(P) Verstoß § 250 i. V. m. § 337 StPO wegen Verlesung Kontoauszug (-) da zwar Sparkasse keine öffentliche Behörde i. S. d. § 256 Nr. 1 StPO, aber auch § 250 S. 2 StPO nicht einschlägig, da es nicht um eine protokollierte Vernehmung oder schriftliche Erklärung ging; daher bleibt es bei der Grundsatzvorschrift des § 249 StPO, womit verlesen werden durfte
(P) Verstoß § 261 StPO i. V. m. § 337 StPO wegen Zugrundelegung Kontoauszug als Beweismittel (-) siehe vorherige Argumentation
(P) Verstoß § 244 III 2 i. V. m. § 337 StPO durch Zurückweisung Beweisantrag als "völlig ungeeignet" (+) da Gericht unvoreingenommen an die Sache rangehen muss und es gerade seine Aufgabe ist Glaubwürdigkeit eines Zeugen und Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen (faktische Entledigung von Wahrheiterforschungspflicht); kein Auswechseln des Ablehnungsgrundes möglich, da dies nur bei Hilfsbeweisanträgen zulässig ist; Widerspruch nach § 238 StPO war entbehrlich, da Vorsitzender sich über Verfahrensvorschrift hinweggesetzt hat, die keinerlei Ermessen einräumt; Beruhen auch (+)
(P) Verstoß § 244 VI i. V. m. § 337 StPO (-), da durch Beschluss über Antrag entschieden
III. Sachlich-rechtliche Fehler
Nur Subsumtionsfehler und Strafzumessungsfehler denkbar, da Darstellungsfehler nicht ersichtlich
1. Subsumtionsfehler
a) Tat vom 21.09.2015/Geschehen mit Ehefrau
- §§ 263 a I Alt. 3, 263 IV, 247 StGB (-), da EC-Karte nicht durch verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB erlangt
- § 263 StGB: Habe ich bejaht wegen Täuschung über Herausgabeanspruch, aber wohl falsch, da Entschluss zum Mehrabheben erst direkt am EC-Automaten gefasst
- § 242 I StGB bzgl. Geldscheine (-) wegen tatbestandausschließendem Einverständnis
- § 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB bzgl. EC-Karte (-) weil kein Unterdrücken, daher auch kein § 246 StGB, denn Karte zurückgebracht
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) weil Ehefrau ihm die Nummer freiwillig gesagt hat
- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)
b) Tat vom 30.11.2015/Sex-Hotline
- § 253 StGB (-) lag für mich irgendwie total fern; ich hab letztlich gesagt, dass keine unmittelbare Vermögensminderung durch bloßes Hinsetzen auf Sofa vorliegt; Begründung aber wohl falsch
- § 263 a I Alt. 3 StGB (+), da EC-Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt
- § 242 I StGB bzgl. EC-Karte (-), mangels Zueignungsabsicht, da sie die Karte in den Briefkasten des Geschädigten gelegt haben
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) keine Überwindung besonderer Zugangssicherung, sie haben lediglich von der Ihnen bekannt gewordenen PIN-Nummer Gebrauch gemacht
- § 274 I 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB (-), weil kein Unterdrücken
2. Strafzumessungsfehler
- Verstoß gegen § 46 III StGB, da Gewalt/Drohung bereits strafbegründend
- Für Tat vom 21.09.2015 hätte als Strafschärfung nicht auf das eine Urteil abgestellt werden dürfen (Raub/Körperverletzung), da insoweit keine einschlägige Vorstrafe
- Weiterer Verstoß gegen § 46 I, II StGB dadurch, dass mangelnde Reue/Einsicht strafschärfend berücksichtigt wurde
C. Zweckmäßigkeit
Standardformulierung
D. Antrag
Standardantrag
A. Zulässigkeit Revision
(P) Per Fax war ok, dann war Revisionseinlegungsfrist auch gewahrt
(P) Es kam für Revisionseinlegungsfrist trotz Abwesenheit des Mandanten bei der Urteilsbegründung auf Verkündung an gem. § 341 II i. V. m. § 234 i. V. m. § 231 b StPO, da Verteidiger anwesend war und M zu Recht aus dem Saal geschmissen wurde
(P) § 345 I 2 StPO bezüglich Revisionsbegründungsfrist, da Zustellung später als Fristablauf für Revisionseinlegung
(P) Rechtsmittel zunächst unbestimmt; unschädlich soweit Konkretisierung zu Gunsten Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfolgt; was der Fall war
B. Begründetheit der Revision
I. Verfahrenshindernisse
(P) Fehlender Strafantrag bzw. Antragsfrist abgelaufen, §§ 263 a II, 263 IV, 247 StGB? (-), da Frist nach § 77 b I, II StGB gewahrt war
(P) Sachliche Zuständigkeit des Schöffengerichts (§§ 24, 25 Nr. 2 GVG), da Mitangeklagter nur zu 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde; § 269 StPO vs. Art. 101 I 2 GG geht zugunsten § 269 StPO aus, da keine willkürliche Annahme von 2 Jahre übersteigender Straferwartung
II. Verfahrensfehler
(P) Verstoß § 230 i. V. m. § 338 Nr. 5 StPO wegen Abwesenheit Angeklagter (-), nach oben auf die Ausführungen zu § 231 b StPO verwiesen
(P) Verstoß § 250 i. V. m. § 337 StPO wegen Verlesung Kontoauszug (-) da zwar Sparkasse keine öffentliche Behörde i. S. d. § 256 Nr. 1 StPO, aber auch § 250 S. 2 StPO nicht einschlägig, da es nicht um eine protokollierte Vernehmung oder schriftliche Erklärung ging; daher bleibt es bei der Grundsatzvorschrift des § 249 StPO, womit verlesen werden durfte
(P) Verstoß § 261 StPO i. V. m. § 337 StPO wegen Zugrundelegung Kontoauszug als Beweismittel (-) siehe vorherige Argumentation
(P) Verstoß § 244 III 2 i. V. m. § 337 StPO durch Zurückweisung Beweisantrag als "völlig ungeeignet" (+) da Gericht unvoreingenommen an die Sache rangehen muss und es gerade seine Aufgabe ist Glaubwürdigkeit eines Zeugen und Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen (faktische Entledigung von Wahrheiterforschungspflicht); kein Auswechseln des Ablehnungsgrundes möglich, da dies nur bei Hilfsbeweisanträgen zulässig ist; Widerspruch nach § 238 StPO war entbehrlich, da Vorsitzender sich über Verfahrensvorschrift hinweggesetzt hat, die keinerlei Ermessen einräumt; Beruhen auch (+)
(P) Verstoß § 244 VI i. V. m. § 337 StPO (-), da durch Beschluss über Antrag entschieden
III. Sachlich-rechtliche Fehler
Nur Subsumtionsfehler und Strafzumessungsfehler denkbar, da Darstellungsfehler nicht ersichtlich
1. Subsumtionsfehler
a) Tat vom 21.09.2015/Geschehen mit Ehefrau
- §§ 263 a I Alt. 3, 263 IV, 247 StGB (-), da EC-Karte nicht durch verbotene Eigenmacht nach § 858 BGB erlangt
- § 263 StGB: Habe ich bejaht wegen Täuschung über Herausgabeanspruch, aber wohl falsch, da Entschluss zum Mehrabheben erst direkt am EC-Automaten gefasst
- § 242 I StGB bzgl. Geldscheine (-) wegen tatbestandausschließendem Einverständnis
- § 274 I Nr. 1 Alt. 3 StGB bzgl. EC-Karte (-) weil kein Unterdrücken, daher auch kein § 246 StGB, denn Karte zurückgebracht
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) weil Ehefrau ihm die Nummer freiwillig gesagt hat
- § 266 I Alt. 2 StGB (leider nicht geprüft...)
- § 266 b StGB (leider nicht geprüft...)
- § 265 a Var. 3 StGB (leider nicht geprüft...)
b) Tat vom 30.11.2015/Sex-Hotline
- § 253 StGB (-) lag für mich irgendwie total fern; ich hab letztlich gesagt, dass keine unmittelbare Vermögensminderung durch bloßes Hinsetzen auf Sofa vorliegt; Begründung aber wohl falsch
- § 263 a I Alt. 3 StGB (+), da EC-Karte durch verbotene Eigenmacht erlangt
- § 242 I StGB bzgl. EC-Karte (-), mangels Zueignungsabsicht, da sie die Karte in den Briefkasten des Geschädigten gelegt haben
- § 202 a I StGB bzgl. PIN-Nummer (-) keine Überwindung besonderer Zugangssicherung, sie haben lediglich von der Ihnen bekannt gewordenen PIN-Nummer Gebrauch gemacht
- § 274 I 1 Nr. 1 Alt. 3 StGB (-), weil kein Unterdrücken
2. Strafzumessungsfehler
- Verstoß gegen § 46 III StGB, da Gewalt/Drohung bereits strafbegründend
- Für Tat vom 21.09.2015 hätte als Strafschärfung nicht auf das eine Urteil abgestellt werden dürfen (Raub/Körperverletzung), da insoweit keine einschlägige Vorstrafe
- Weiterer Verstoß gegen § 46 I, II StGB dadurch, dass mangelnde Reue/Einsicht strafschärfend berücksichtigt wurde
C. Zweckmäßigkeit
Standardformulierung
D. Antrag
Standardantrag
12.04.2016, 17:43
Ich habe irgendwie das Gefühl es wird immer mehr... Ich schreibe schon klein und meine 30 Seiten, aber alle Probleme schaffe ich nie...
12.04.2016, 17:45