04.04.2016, 17:52
Sachsen- Anhalt hatte die gleiche Klausur wie NRW.
Habe es fast genauso, nur mit 70/30 :)
Habe es fast genauso, nur mit 70/30 :)
04.04.2016, 18:53
(04.04.2016, 16:16)Jupp schrieb: Moin,
ich schmeiß mal meine Kurzlösung für NRW in die Runde:
Zulässigkeit:
grds. unproblematisch, trotzdem alles kurz angesprochen:
sachl. Zuständigkeit: §§ 71, 23 Nr. 1 GVG da Streitwert über 5000€
örtl. Zuständigkeit: § 20 StVG
Entscheidung durch Einzelrichter (+), § 348 ZPO
unbezifferter Antrag (+), da zwar nach § 253 II egtl. konkret, aber hier Schmerzensgeld durch Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO
Partei- & Prozessfähigkeit der AktG (+) nach § 1 I AktG
Kläger sind als Erbengemeinschaft notw. Streitgenossen,
Beklagte einfache Streitgenossen
subj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO analog
obj. Klagehäufung (+) § 260 ZPO direkt
Begründetheit:
Antrag zu 1 dem Grunde nach (+)
Schmerzensgeld ist kein höchstpersönliches Recht, daher vererbbar und durch Tod auf die Kläger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen
Anspruch folgt aus § 18 StVG i.V.m. §253 BGB und § 115 VVG
Höhe des SMG habe ich 40.000€ als angemessen erachtet, da lange Aufenthaltsdauer im Krankenhaus, 8 Operationen etc. Hab da viel geschwafelt. Aber ich denke mal im Ergebnis ist da alles vertretbar.
Haftung der Höhe nach aber nur 75%, da 25% Mitverschulden i.R.d. § 17 I StVG.
Verschulden des Bekl. zu 1) durch Gutachten bewiesen, da er den Erblasser hätte sehen müssen. Aber auch dieser Mitverschulden und Betriebsgefahr. Zwar steht nicht genau fest welches Mitverschulden, ob nicht gebremst oder viel zu schnell, im Ergebnis ist aber ein Mitverschulden zu bejahen. Betriebsgefahr des Golf tritt zudem nicht komplett hinter die des Sattelschleppers zurück. Im Rahmen von § 17 I hab ich dann argumentiert, dass Bekl. zu 1) gegen §§ 1,8,9 StVO verstoßen hat, der Erblasser aber auch entweder gegen § 1 (nicht gebremst) oder aber § 3 StVO (viel zu schnell) verstoßen hat. Daher sind die 40.000€ um 25% zu kürzen, sodass ich letztendlich 30.000 zugesprochen hab.
Haftung des Bekl. zu 2) aus §115 VVG.
Beim Antrag zu 2 natürlich das gleiche. Nur kurz nach oben verwiesen und als AGL natürlich nicht §253 sondern §249. Da dann auch nur 75%.
Kosten dann nach §92,100 ZPO
Durch das Gutachten wurde im Ergebnis nichts bewiesen. Weder wurde bewiesen dass der Erblasser schuld an dem Unfall hat noch würde bewiesen dass der Beklagte zu 1. den Unfall zu vertreten hat. Das Gutachten ist unergiebig. Dies geht zu Lasten des Beklagten da dieser sich in Rahmen des 18 StVG exkulpieren muss. Sein Verschulden wird danach nämlich vermutet. Da er sein Nichtverschulden wegen der Zweifel an dem unfallhergang nicht beweisen konnte ist er beweisfähig. Insoweit war auch der nicht abgedruckte gerichtliche Hinweis von Relevanz.
Folge ist dass es beim vermuteten Verschulden des Beklagten bleibt. Ich hab unter weiterer Abwägung der verschuldensbeiträge den Klägern 100% zugesprochen.
04.04.2016, 19:10
Z1-Klausur in NRW und Sachsen-Anhalt war heute 1 zu 1 folgende Entscheidung:
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7465.php
Mit 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten lag man im Sinne des OLG Naumburg und der Vorinstanz.
Ich habe 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten angenommen, da Verstoß Beklagter zu 1) gegen § 8 II 2 StVO (Missachtung Vorfahrtsgebot) nach beiden Fallvarianten des SV-Gutachtens bewiesen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Kardinalpflichtsverletzung, womit Haftung des Gegners grundsätzlich vollständig zurücktritt. Eine Ausnahme hiervon habe ich verneint, da sich bei Annahme von Fallvariante 2 Verstoß Erblasser gegen § 3 S. 1 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht gefahrerhöhend ausgewirkt hätte; bei Annahme von Fallvariante 1 kann allein das nicht sofortige Bremsen nicht dazu führen, dass Erblasser mithaftet, denn man darf darauf vertrauen, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhält und nicht etwa das Vorfahrtsgebot missachtet. Hoffe mal das lässt sich auch lesen;)
Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes hat OLG Naumburg 60.000 € (bei fiktiver 100 %-Haftung des Gegners) für angemessen erachtet. Hier war wohl vieles vertretbar. Wie das OLG Naumburg - habe auch ich - auf die in der Akte zitierte Entscheidung eines Münchener Gerichts abgestellt, da Sachverhalte sehr vergleichbar.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr7465.php
Mit 75 zu 25 zu Lasten der Beklagten lag man im Sinne des OLG Naumburg und der Vorinstanz.
Ich habe 100 zu 0 zu Lasten der Beklagten angenommen, da Verstoß Beklagter zu 1) gegen § 8 II 2 StVO (Missachtung Vorfahrtsgebot) nach beiden Fallvarianten des SV-Gutachtens bewiesen. Hierbei handelt es sich um eine sog. Kardinalpflichtsverletzung, womit Haftung des Gegners grundsätzlich vollständig zurücktritt. Eine Ausnahme hiervon habe ich verneint, da sich bei Annahme von Fallvariante 2 Verstoß Erblasser gegen § 3 S. 1 StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht gefahrerhöhend ausgewirkt hätte; bei Annahme von Fallvariante 1 kann allein das nicht sofortige Bremsen nicht dazu führen, dass Erblasser mithaftet, denn man darf darauf vertrauen, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer verkehrsgerecht verhält und nicht etwa das Vorfahrtsgebot missachtet. Hoffe mal das lässt sich auch lesen;)
Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes hat OLG Naumburg 60.000 € (bei fiktiver 100 %-Haftung des Gegners) für angemessen erachtet. Hier war wohl vieles vertretbar. Wie das OLG Naumburg - habe auch ich - auf die in der Akte zitierte Entscheidung eines Münchener Gerichts abgestellt, da Sachverhalte sehr vergleichbar.
04.04.2016, 20:13
Hier nun auch nochmal meine Lösung in Kurzform:
A. Zulässigkeit
- § 20 StVG (Örtlich), §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG (sachlich)
- Parteifähigkeit B 2, § 50 I ZPO i. V. m. § 1 AktG
- Prozessfähigkeit B 2, § 51 I ZPO i. V. m. § 78 AktG
- Bestimmtheit Klageantrag zu 1): Kein Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO wegen § 287 ZPO i. V. m. § 253 II BGB
- 2 Kläger, §§ 59, 60, 62 ZPO
- 2 Beklagte, §§ 59,60 ZPO
- Zulässigkeit objektiver Klagehäufung bzgl. Streitgenossenschaft, § 260 ZPO
- Zulässigkeit objektiver Klagehäufung bzgl. zwei Anträge, § 260 ZPO
B. Begründetheit
Obersatz: Klage geht voll durch gem. §§ 18 I 1 i. V. m. § 7 I StVG, §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG
Aktivlegitimation Kläger: K 1 aus §§ 1922, 1931 I, III, 1371 I, 1363 BGB (erbt zur Hälfte); K 1 erbt die andere Hälfte, §§ 1922, 1923 BGB
I. Antrag zu 1)
1. Bzgl. B 1
- Anspruchsvoraussetzungen aus §§ 18 I 1 i. V. m. § 7 I StVG (+)
- B 1 kein Entlastungsbeweis nach § 18 I 2 StVG gelungen, da jedenfalls fahrlässig i. S. d. § 276 II BGB
- Keine höhere Gewalt für B 1 nach § 18 I 1 i. V. m. 7 II StVG
- Kein unabwendbares Ereignis für B 1 nach § 18 III i. V. m. § 17 III StVG, da insoweit gem. SV-Gutachten beweisfällig geblieben
- Haftung untereinander gem. § 18 III i. V. m. § 17 II StVG (+), da Kläger über den Erblasser nach § 1967 BGB i. V. m. § 7 I StVG ebenfalls aus dem Unfall haften; keine höhere Gewalt für Erblasser (§ 7 II StVG) und auch kein unabwendbares Ereignis für Erblasser aus § 17 III StVG, da beweisfällig geblieben
- Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 18 III i. V. m. § 17 I StVG: Jeder ist beweispflichtig für gefahrerhöhendes Verhalten der jeweils anderen Seite; Klägern kommt Anscheinsbeweis nicht zugute, da vorliegend nicht Anwendungsbereich nach § 8 I 1 StVO eröffnet, sondern Regelung durch Sonderzeichen nach § 8 I 2 Nr. 1 StVO; Höhere Betriebsgefahr beim Beklagten-Kfz wegen größerer Masse Sattelschlepper; i. Ü. etwaige Verstöße gegen StVO-Vorschriften relevant (siehe dazu mein vorheriger Beitrag); i. E. vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen PKW
- Höhe des Schmerzensgeldes, § 253 II BGB: Verweis auf in Akte abgedruckter Entscheidung eines Münchener Gerichts: keine Veranlassung zur Bindung an abgedruckte Entscheidung des OLG Hamm (danach nur 15.000 €), da Sachverhalte nicht vergleichbar; i. E. die beantragten 50.000 € zugesprochen
2. Bzgl. B 2: §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG
II. Antrag zu 2: Begründet aus §§ 18 I 1 i. V. m. 7 I StVG (B 1), §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG (B 2 ) i. V. m. § 249 II 1 BGB
III. Zinsanspruch aus §§ 288 I 2, 291, 187 BGB analog begründet
IV. Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 100 IV ZPO
A. Zulässigkeit
- § 20 StVG (Örtlich), §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG (sachlich)
- Parteifähigkeit B 2, § 50 I ZPO i. V. m. § 1 AktG
- Prozessfähigkeit B 2, § 51 I ZPO i. V. m. § 78 AktG
- Bestimmtheit Klageantrag zu 1): Kein Verstoß gegen § 253 II Nr. 2 ZPO wegen § 287 ZPO i. V. m. § 253 II BGB
- 2 Kläger, §§ 59, 60, 62 ZPO
- 2 Beklagte, §§ 59,60 ZPO
- Zulässigkeit objektiver Klagehäufung bzgl. Streitgenossenschaft, § 260 ZPO
- Zulässigkeit objektiver Klagehäufung bzgl. zwei Anträge, § 260 ZPO
B. Begründetheit
Obersatz: Klage geht voll durch gem. §§ 18 I 1 i. V. m. § 7 I StVG, §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG
Aktivlegitimation Kläger: K 1 aus §§ 1922, 1931 I, III, 1371 I, 1363 BGB (erbt zur Hälfte); K 1 erbt die andere Hälfte, §§ 1922, 1923 BGB
I. Antrag zu 1)
1. Bzgl. B 1
- Anspruchsvoraussetzungen aus §§ 18 I 1 i. V. m. § 7 I StVG (+)
- B 1 kein Entlastungsbeweis nach § 18 I 2 StVG gelungen, da jedenfalls fahrlässig i. S. d. § 276 II BGB
- Keine höhere Gewalt für B 1 nach § 18 I 1 i. V. m. 7 II StVG
- Kein unabwendbares Ereignis für B 1 nach § 18 III i. V. m. § 17 III StVG, da insoweit gem. SV-Gutachten beweisfällig geblieben
- Haftung untereinander gem. § 18 III i. V. m. § 17 II StVG (+), da Kläger über den Erblasser nach § 1967 BGB i. V. m. § 7 I StVG ebenfalls aus dem Unfall haften; keine höhere Gewalt für Erblasser (§ 7 II StVG) und auch kein unabwendbares Ereignis für Erblasser aus § 17 III StVG, da beweisfällig geblieben
- Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 18 III i. V. m. § 17 I StVG: Jeder ist beweispflichtig für gefahrerhöhendes Verhalten der jeweils anderen Seite; Klägern kommt Anscheinsbeweis nicht zugute, da vorliegend nicht Anwendungsbereich nach § 8 I 1 StVO eröffnet, sondern Regelung durch Sonderzeichen nach § 8 I 2 Nr. 1 StVO; Höhere Betriebsgefahr beim Beklagten-Kfz wegen größerer Masse Sattelschlepper; i. Ü. etwaige Verstöße gegen StVO-Vorschriften relevant (siehe dazu mein vorheriger Beitrag); i. E. vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen PKW
- Höhe des Schmerzensgeldes, § 253 II BGB: Verweis auf in Akte abgedruckter Entscheidung eines Münchener Gerichts: keine Veranlassung zur Bindung an abgedruckte Entscheidung des OLG Hamm (danach nur 15.000 €), da Sachverhalte nicht vergleichbar; i. E. die beantragten 50.000 € zugesprochen
2. Bzgl. B 2: §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG
II. Antrag zu 2: Begründet aus §§ 18 I 1 i. V. m. 7 I StVG (B 1), §§ 115 I 1, 4, 113 VVG i. V. m. § 1 PflVG (B 2 ) i. V. m. § 249 II 1 BGB
III. Zinsanspruch aus §§ 288 I 2, 291, 187 BGB analog begründet
IV. Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 100 IV ZPO
05.04.2016, 15:02
Wtf war denn das Heute? Keine Ahnung, hier trotzdem mal mein Kurzskizze für die Z 2 aus NRW:
Anspruch der S-GmbH gegen B aus § 631?
-Vertrag zustande gekommen?
B nicht geschäftsunfähig, aber unter Betreuung. Daher Auslegung des Beschlusses, ob Beauftragung des Schlüsseldienstes unter "vermögensrechtliche Angelegenheiten" fällt. I.E. ja.
Daher Genehmigung des Betreuer erforderlich. Aber verweigert.
Auch kein Fall des §1903 III oder §110.
Keine sonstigen Wirksamkeitsgründe ersichtlich.
Daher Vertragsschluss S & B (-)
- Anspruch aus GoA
Nö, weil kein fremdes Geschäft, da S ja in Erfüllung der vermeintlichen Verbindlichkeit handeln wollte
-Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt.
Nö, da keine ziel- und zweckgerichtete Vermögensmehrung
-Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt.
Ja, da Türöffung erlangt. Ohne Rechtsgrund, da ja kein Vertrag vorliegt.
ABER: Darf mit 812 der Schutzzweck des 1903 umgangen werden? Bla bla bla, Wertung, Schutzbedürftigkeit, es sind nur 250€, wäre sonst ungerecht, bla bla bla. I.E. hab ich gesagt 812 ist anwendbar.
Dann 818 II, Forderung ist angemessen.
-Verjährung? Grds. ja, könnte aber gehemmt sein durch Mahnbescheid, Demnächstzustellung 167 ZPO. Aber nur über 200€ gehemmt.
Zweckmäßigkeit:
Anspruchsbegründung schreiben, ggf. über 10€ zurücknehmen
Anspruch der S-GmbH gegen B aus § 631?
-Vertrag zustande gekommen?
B nicht geschäftsunfähig, aber unter Betreuung. Daher Auslegung des Beschlusses, ob Beauftragung des Schlüsseldienstes unter "vermögensrechtliche Angelegenheiten" fällt. I.E. ja.
Daher Genehmigung des Betreuer erforderlich. Aber verweigert.
Auch kein Fall des §1903 III oder §110.
Keine sonstigen Wirksamkeitsgründe ersichtlich.
Daher Vertragsschluss S & B (-)
- Anspruch aus GoA
Nö, weil kein fremdes Geschäft, da S ja in Erfüllung der vermeintlichen Verbindlichkeit handeln wollte
-Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt.
Nö, da keine ziel- und zweckgerichtete Vermögensmehrung
-Anspruch aus 812 I 1, 2. Alt.
Ja, da Türöffung erlangt. Ohne Rechtsgrund, da ja kein Vertrag vorliegt.
ABER: Darf mit 812 der Schutzzweck des 1903 umgangen werden? Bla bla bla, Wertung, Schutzbedürftigkeit, es sind nur 250€, wäre sonst ungerecht, bla bla bla. I.E. hab ich gesagt 812 ist anwendbar.
Dann 818 II, Forderung ist angemessen.
-Verjährung? Grds. ja, könnte aber gehemmt sein durch Mahnbescheid, Demnächstzustellung 167 ZPO. Aber nur über 200€ gehemmt.
Zweckmäßigkeit:
Anspruchsbegründung schreiben, ggf. über 10€ zurücknehmen
05.04.2016, 15:14
05.04.2016, 15:38
Irgendwie dachte ich die ganze Zeit GoA MUSS durchgehen, habs aber abgelehnt.
Habs genauso gemacht wie du...
Habs genauso gemacht wie du...
05.04.2016, 15:40
Ärgere mich grad richtig heftig... hatte das mit der GoA im Palandt gelesen und habs nicht kapiert... Klang für mich auch nach Anwendbarkeit aber habs nicht gemacht weil ich so unsicher war :@:@:@:@:@:@:@
05.04.2016, 15:43
Selber SV in Niedersachsen.
05.04.2016, 16:05
Ich hab GoA sogar nicht mal richtig diskutiert. Habs mit vielleicht zwei, drei Sätzen abgelehnt. Also an der Stelle kein Problembewusstsein.