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Klausuren Juni 2020
Gast
Unregistered
 
#1.111
16.06.2020, 15:20
(16.06.2020, 15:18)Gast schrieb:  Lief in bw auch die sondernutzungserlaubnis für den Infostand? Fand’s gar nicht so easy. Vor allem die Frage bzgl dem Beschluss nach 92 III...



Nein, in BW lief Sondernutzungserlaubnis im FernstraßenG wegen dem Imbiss an dem Autobahnparkplatz.
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Gast
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#1.112
16.06.2020, 15:21
Betreibensaufforderung war nicht okay wegen „auf Anordung“ Justizbeschäftigte oder? (RLP) 

Egal, jetzt ist es vorbei
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Gast
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#1.113
16.06.2020, 15:29
(16.06.2020, 15:20)Gast schrieb:  
(16.06.2020, 15:18)Gast schrieb:  Lief in bw auch die sondernutzungserlaubnis für den Infostand? Fand’s gar nicht so easy. Vor allem die Frage bzgl dem Beschluss nach 92 III...



Nein, in BW lief Sondernutzungserlaubnis im FernstraßenG wegen dem Imbiss an dem Autobahnparkplatz.


VG Gera, 03.05.2016 - 3 K 649/14 Ge
 
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Gast BW
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#1.114
16.06.2020, 15:44
(16.06.2020, 15:15)Gast schrieb:  
(15.06.2020, 21:51)Gast BW schrieb:  In BW war es ebenfalls eine Katastrophe. Die Ladungen kurz vor knapp. Keine Antworten vom JPA bzw pauschale Antworten. Für diejenigen, deren Erstversuch bzw Zweitversuch es war, sicher eine Qual. Aber wenn man sich die Orga im Ref generell mal anschaut, überrascht das nicht.
In Stuttgart kannst das Ref jedenfalls vergessen. 

Der Unterricht ist größtenteils für die Katz gewesen, den Ausbildern ist man ausgeliefert. Ich sag nur Strafstation bei mir, 21 Strafsachen pro Woche bei der StA. Gemeiner Ausbilder bei einer Freundin, die sie grundlos zusammenschreit, niemand an den man sich wenden kann. Und wenn man es tut, ist man der Dumme. Ausbeutung in der Verwaltungsstation, meine Ausbilderin die mir für den Urlaub was mitgibt zum Schaffen, ich habe ihre Arbeit gemacht, für die sie zu fein war. Nie eine Kritik gehört, alles super. Ende vom Lied, 0815 Zeugnis. 

Das fängt also schon beim Ref an und hört bein Examen auf.
Danke für deine Lebensgeschichte.



Gerngeschehen. Wenn du dich schon so nett bedankst.
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Gast BW
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#1.115
16.06.2020, 15:45
Hab auch abgelehnt, mit der Begründung, dass man den Imbisswagen wegen des (in einem Satz erwähnten) nicht sehr geräumigen Parkplatzes nicht verlegen kann. 

Kam mir aber sehr fadenscheinig vor. Was habt ihr geschrieben?
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Gast
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#1.116
16.06.2020, 15:56
Hat hier noch irgendjemand einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt? 
An die NRWler zumindest.
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Gast
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#1.117
16.06.2020, 15:58
Was für ein 92 iii Beschluss??
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Gast
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#1.118
16.06.2020, 16:02
(16.06.2020, 15:58)Gast schrieb:  Was für ein 92 iii Beschluss??

Genau. 
Oder war nach deiner Lösung das Verfahren beendet ?
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Gast
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#1.119
16.06.2020, 16:05
Wie seid ihr mit dem Beschluss nach 92 III umgegangen?
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Gast
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#1.120
16.06.2020, 16:06
(16.06.2020, 15:56)Gast schrieb:  Hat hier noch irgendjemand einen Antrag auf Fortführung des Verfahrens gestellt? 
An die NRWler zumindest.

Ja, da die Aufforderung das Verfahren zu betreiben für mich fehlerhaft war.

Ansonsten bezüglich der Begründung: Anwaltsklausur, deshalb Argumentation pro Mandant!
Das war für mich aber auch im Ergebnis richtig bzw. entsprach meiner Auffassung.

Klage begründet, da die Sondernutzungserlaubnis ermessensfehlerhaft versagt wurde.
Begründung: keine gewerbliche Nutzung. Der gemeinnützige eV will über sein Vereinsleben informieren, Mitglieder anwerben etc. Dass er sich hierfür entgeltlicher Hilfe bedient ist völlig Legitim und nicht zu beanstanden, bzw geht die Behörde auch nichts an. Nur weil die Hilfsmittel Geld kosten, betrifft dies doch nicht den Zweck der Nutzung an sich.
Und dass die Hilfskräfte, nur weil sie auf einer Provisionsbasis bezahlt werden die Leute belästigen und/oder bedrängen, ist eine bloße Mutmaßung. Die Behörde gibt ja selbst sogar an, dass dies nicht bewiesen werden kann oder so schon vorgekommen ist.
iE hab ich deshalb Ermessensfehlgebrauch, da sie den Stadtratsbeschluss, wonach gewerbliche Sondernutzung generell nicht erlaubt wird, zu unrecht der Entscheidung zu Grunde gelegt hat.

Ich hatte etwas Probleme mit der Zulässigkeit. 
Die Klage enthielt weder einen Antrag, noch eine Begründung sondern richtete sich konkret nur gegen den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Soweit, so zulässig (82 I 1 VwGO). Jedoch war die Klage zu Beginn ja keine FFK, da die Klageerhebung vor dem ursprünglich anvisierten Termin war. Somit hab ich geschrieben, dass sie ursprünglich als VK in Form der Versagungsgegenklage statthaft war, aber nunmehr als FFK fortgeführt wird. Eine explizite Klageänderung hab ich nicht als nötig angesehen, da ja noch garkein Sachantrag gestellt war. Komische Konstellation.Hab ich wohl im Ergebnis nicht zu 100% sauber dargestellt.
Wie habt ihr das gelöst?
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