13.06.2020, 12:28
Hallo zusammen,
Hat jemand Erfahrungen damit, ob und wie häufig es vorkommt, das man in der Justiz entlassen wird oder einem nahe gelegt wird, den Job zu wechseln? Wie läuft das ab?
Hat jemand Erfahrungen damit, ob und wie häufig es vorkommt, das man in der Justiz entlassen wird oder einem nahe gelegt wird, den Job zu wechseln? Wie läuft das ab?
13.06.2020, 13:33
13.06.2020, 13:48
Kommt nie vor.
13.06.2020, 14:10
13.06.2020, 14:38
(13.06.2020, 14:10)Gast schrieb:(13.06.2020, 13:48)Gast schrieb: Kommt nie vor.
Das stimmt so nicht. Es ist wohl recht selten, aber an meinem LG kam es im letzten Jahr vor, dass ein Kollege auf entsprechende Empfehlung seine Entlassung beantragt hat.
Was hat der gemacht? Während einer Verhandlung ne Flasche Whiskey gelegt und alle bepöbelt?
13.06.2020, 14:49
(13.06.2020, 14:38)Gast schrieb:(13.06.2020, 14:10)Gast schrieb:(13.06.2020, 13:48)Gast schrieb: Kommt nie vor.
Das stimmt so nicht. Es ist wohl recht selten, aber an meinem LG kam es im letzten Jahr vor, dass ein Kollege auf entsprechende Empfehlung seine Entlassung beantragt hat.
Was hat der gemacht? Während einer Verhandlung ne Flasche Whiskey gelegt und alle bepöbelt?
Eine Kollegin von mir wurde im vierten Jahr entlassen. Dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein.
13.06.2020, 16:42
(13.06.2020, 14:49)Gast schrieb:(13.06.2020, 14:38)Gast schrieb:(13.06.2020, 14:10)Gast schrieb:(13.06.2020, 13:48)Gast schrieb: Kommt nie vor.
Das stimmt so nicht. Es ist wohl recht selten, aber an meinem LG kam es im letzten Jahr vor, dass ein Kollege auf entsprechende Empfehlung seine Entlassung beantragt hat.
Was hat der gemacht? Während einer Verhandlung ne Flasche Whiskey gelegt und alle bepöbelt?
Eine Kollegin von mir wurde im vierten Jahr entlassen. Dürfte aber ein absoluter Ausnahmefall sein.
Erfolgt nicht idR im dritten Jahr schon die Verbeamtung? Weißt du, was bei ihr der Grund war?
13.06.2020, 16:53
Es hilft ein Blick in § 22 DRiG:
Innerhalb der ersten zwei Jahre kann bei Zweifeln an der Eignung relativ problemlos entlassen werden, danach nur noch, wenn die mangelnde Eignung feststeht (was ggf. im Falle eines Rechtsstreits durch den Dienstherrn zu beweisen wäre).
In der Praxis wird - im beidseitigen Interesse von Dienstherr und Assessor - ein "Trennungsgespräch" geführt. D.h. meist wird der/die Betroffene in einem vertraulichen Gespräch damit konfroniert, dass seitens des Dienstherrn ernsthafte Zweifel vorliegen. Solche Zweifel können im Fachlichen begründet liegen (insb. mangelnde Entschlusskraft und daher viel zu geringe Erledigungszahlen) oder im Persönlichen (rassistische oder sexistische Äußerungen, unerträgliche Herabsetzung der Beteiligten oder des nachgeordneten Dienstes). In der Regel wird dann nahe gelegt, sich innerhalb der recht großzügigen Fristen bis zum nächsten Entlassungsfenster nach DRiG zu bewerben und dann selbst um eine Entlassung zu ersuchen (§ 22 DRiG ist einseitig zwingendes Recht).
Solche Gespräche und anschließende Eigenkünigungen sind selten, kommen aber doch ab und an vor.
"Echte" Entlassungen sind extrem selten. Ich kenne das ehrlich gesagt nur im Zusammenhang mit ernsten (Dienst-)Vergehen (die auch bei einem verplanten Richter ernsthafte Konsequenzen bis zur Entlassung hätten). Tödlich in diesem Zusammenhang ist die Ausnutzung des Amtes zum persönlichen Vorteil, wie in der Entscheidung "stalkender StA" oder auch -so ein mir vom Hörensagen bekannter Fall einer Eigenkündigung nach Trennungsgespräch- ein besoffener Assesor, der vehement auf die Polizei eingewirkt hat, dass sie keine Anzeige schreiben sollen.
Innerhalb der ersten zwei Jahre kann bei Zweifeln an der Eignung relativ problemlos entlassen werden, danach nur noch, wenn die mangelnde Eignung feststeht (was ggf. im Falle eines Rechtsstreits durch den Dienstherrn zu beweisen wäre).
In der Praxis wird - im beidseitigen Interesse von Dienstherr und Assessor - ein "Trennungsgespräch" geführt. D.h. meist wird der/die Betroffene in einem vertraulichen Gespräch damit konfroniert, dass seitens des Dienstherrn ernsthafte Zweifel vorliegen. Solche Zweifel können im Fachlichen begründet liegen (insb. mangelnde Entschlusskraft und daher viel zu geringe Erledigungszahlen) oder im Persönlichen (rassistische oder sexistische Äußerungen, unerträgliche Herabsetzung der Beteiligten oder des nachgeordneten Dienstes). In der Regel wird dann nahe gelegt, sich innerhalb der recht großzügigen Fristen bis zum nächsten Entlassungsfenster nach DRiG zu bewerben und dann selbst um eine Entlassung zu ersuchen (§ 22 DRiG ist einseitig zwingendes Recht).
Solche Gespräche und anschließende Eigenkünigungen sind selten, kommen aber doch ab und an vor.
"Echte" Entlassungen sind extrem selten. Ich kenne das ehrlich gesagt nur im Zusammenhang mit ernsten (Dienst-)Vergehen (die auch bei einem verplanten Richter ernsthafte Konsequenzen bis zur Entlassung hätten). Tödlich in diesem Zusammenhang ist die Ausnutzung des Amtes zum persönlichen Vorteil, wie in der Entscheidung "stalkender StA" oder auch -so ein mir vom Hörensagen bekannter Fall einer Eigenkündigung nach Trennungsgespräch- ein besoffener Assesor, der vehement auf die Polizei eingewirkt hat, dass sie keine Anzeige schreiben sollen.
13.06.2020, 17:13
Toll und das ist dann der sichere Staatsdienst?
Herabsetzungen von Prozessparteien habe ich auch schon gesehen, sowas führt nicht zur Kündigung.
Herabsetzungen von Prozessparteien habe ich auch schon gesehen, sowas führt nicht zur Kündigung.
13.06.2020, 17:30
Ja Entlassungen gibts, schon mehrere mitbekommen (aus dem persönlichen Kreis 2 trotz toller Noten), da zu viel Druck, niedrige Erledigungszahlen als andere und insgesamt überfordert und überlastet. Darf einen nicht wundern in der Justiz.. wird in den nächsten Jahren eher nich schlimmer