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  5. Klausuren März 2016
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Klausuren März 2016
Bln
Unregistered
 
#221
17.03.2016, 17:51
Hab auch antrag 2 80V satz 3
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Bln Gast
Unregistered
 
#222
17.03.2016, 17:54
Ich habe bei Antrag 2 auch 80 V Satz 3!! Aber dann müsste es ja ein FBA sein...
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Gast
Unregistered
 
#223
17.03.2016, 17:57
Was sollte denn der 14 OBG?
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Gast
Unregistered
 
#224
17.03.2016, 18:03
Ich weiss nicht aber ich hatte sowieso keine zeit mehr für antrag 2 richtig gehabt.
und wenn so offensichtlich im sachverhalt darüber geschrieben wird, dachte ich ich miss 80 V3 prüfen
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Gast B
Unregistered
 
#225
17.03.2016, 18:07
(17.03.2016, 18:03)Gast schrieb:  Ich weiss nicht aber ich hatte sowieso keine zeit mehr für antrag 2 richtig gehabt.
und wenn so offensichtlich im sachverhalt darüber geschrieben wird, dachte ich ich miss 80 V3 prüfen

Ja, ich fand wirklich auch, dass es so klang, als wollten sie darauf hinaus... ;-(
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Gast
Unregistered
 
#226
17.03.2016, 18:18
Ich habe das mit dem Pressegesetz in § 1004 BGB analog verarbeitet. Der Anspruch auf Entfernung folgte bei mir aus dem öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch nach § 1004 BGB analog. Nach dessen Absatz 2 hätte der Antragsteller die Pressemitteilung jedoch gegebenenfalls dulden müssen, wenn die presserechtliche Einschätzung der Antragsgegnerin zutreffend gewesen wäre. Allerdeings hat aucgh § 4 PresseG einen Absatz 2 und in dessen Nr. 3 stand dann, dass der Auskunftsanspruch der Presse bei der Gefährdung privater Interessen nicht greift, sodass auch der Antrsgsteller die Pressemittelung nicht abalo § 1004 Absatz 2 BGB dulden musste.

Ob das stimmt, wer weiß?
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gast2ausBerlin
Unregistered
 
#227
17.03.2016, 19:10
Also so wie das OVG Münster das mit der Nutzungsordnung gemacht hat, finde ich es aber nicht zwingend, oder?

Habe die Nutzungsordnung an sich als unbeachtlich "im Rahmen des geltenden Rechts" nach 8 II GO angesehen und dann allgemein Art 5 und StGB usw. geprüft (also Verhältnismäßigkeit und Ermessen va noch).
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Gast
Unregistered
 
#228
17.03.2016, 19:12
Mit der Lösung vom OVG hat man sich zumindest irgendwie Probleme abgeschnitten, die im Sachverhalt angelegt waren, zB Vorwegnahme der Hauptsache und den Anordnungsgrund. Aber keine Ahnung, was die Lösungsskizze so vorsieht...
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Berlinerin
Unregistered
 
#229
17.03.2016, 19:17
Ich hab beide 123 Vwgo, 1. (-) 2 (+)

1. Anspruch aus 8 GO (+), aber verstoß gegen Nutzungsbedingungen, damit nicht innerhalb der Widmung

2. ÖR Unterlassungsanspruch, Pressemitteilung RW, weil nur RM wenn OB innerhalb seines Aufgabenbereichs (+) und Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot (-) da unwahre Tatsache ( Sammel Verbot durch Klage außer Vollzug gesetzt)


Waaaahhhh morgen Paartyyyyy
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Gast2ausBerlin
Unregistered
 
#230
17.03.2016, 19:51
Aber macht es vom Grundsatz keine Unterschied, ob eine echte Satzung (oder Beschluss) mit entsprechender Festlegung der Widmung vorliegt oder ob nur eine privaterechtliche Nutzungsbedingung vorliegt?
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