09.06.2020, 15:49
(09.06.2020, 15:40)Auch RLP schrieb: Habe mich an Kaiserskript (Rn.223) erinnert: "Kommen Sie zu diesem Ergebnis (Haftbefehl bereits erlassen, Haftbefehlsvoraussetzungen sind nicht erfüllt), werden Sie schwierigkeiten haben, in der Klausur richtig zu reagieren. Klausurtaktisch kann das nur heißen, dieses Ergebnis tunlichst zu vermeiden.
Das habe ich gemacht :D
Clever gelöst :D
Wie gesagt, das ist mir auch bewusst gewesen. Deshalb habe ich ja nochmal alles gründlich überprüft und auch andere Wege gesucht, un dazu zu kommen, aber es war nach meiner Lösung einfach nicht vertretbar.
Hier war eben mMn die Besonderheit, dass der Haftbefehl aufgrund einer veralteten Einschätzung erlassen wurde und eben nach der entlastenden Aussage des M ein Haftgrund nicht mehr vorlag. Vllt wollte das Prüfungsamt ja gerade, dass man in diese Zwickmühle kommt :D
Hat noch jemand das selbe Problem wie ich gehabt und auch die Aufhebung des Haftbefehls für L beantragt?
09.06.2020, 15:52
Nachtrag: stand bei uns im Bearbeitervermerk, dass der Haftbefehl für L aufgehoben wurde???
Das kann ich doch unmöglich übersehen haben, sagt mir bitte dass icb nicht so blind war!
Das kann ich doch unmöglich übersehen haben, sagt mir bitte dass icb nicht so blind war!
09.06.2020, 15:52
(09.06.2020, 15:42)BerlinerBär schrieb:(09.06.2020, 15:36)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb: Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.
Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.
Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt.
Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)
Keiner 231?
Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Habe schwere kV angenommen, gesambetrachtung, Hand ließ sich nicht schließen, Berücksichtigung med Gutachten, 256 I Nr stpo
Das sich die Hand nicht mehr schließen ließ, stand so in Berlin nicht drin. Oder hab ich das überlesen?
Es bestand die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Bewegungsfreiheit der Finger eingeschränkt bleibt, dass er sie nicht mehr richtig beugen kann... habe 226 abgelehnt, da keine völlige Unbrauchbarkeit der Hand, nur Einschränkung in Beweglichkeit möglicherweise, kann Hand dennoch benutzen etc...
09.06.2020, 15:56
(09.06.2020, 15:52)Gast 3 schrieb:(09.06.2020, 15:42)BerlinerBär schrieb:(09.06.2020, 15:36)Nds 5 schrieb:(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb: Keiner 231?
Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen
§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei
(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Habe schwere kV angenommen, gesambetrachtung, Hand ließ sich nicht schließen, Berücksichtigung med Gutachten, 256 I Nr stpo
Das sich die Hand nicht mehr schließen ließ, stand so in Berlin nicht drin. Oder hab ich das überlesen?
Es bestand die Wahrscheinlichkeit, dass er in der Bewegungsfreiheit der Finger eingeschränkt bleibt, dass er sie nicht mehr richtig beugen kann... habe 226 abgelehnt, da keine völlige Unbrauchbarkeit der Hand, nur Einschränkung in Beweglichkeit möglicherweise, kann Hand dennoch benutzen etc...
Stand das auch so in Berlin im Sachverhalt?
09.06.2020, 15:59
Mega komische Klausur.
Sachverhalt: L hat ein Problem mit dem spätereren Geschädigten S, der ihn bei der Polizei verpfiffen hatte.
Er legt ein Fakeprofil "Lisa Schneider" aus Facebook an und lockt den S, der aber einen Freund mitnehmen will, damit an eine dunkle Ecke des LuitpoldParks in Landau/Pfalz nahe eines Flußes.
Daher nimmt er den M mit, als Unterstützung für den Notfall - er soll sich um den Freund (W) kümmern, falls der mitkommt. Dass der M immer ein 20 cm Jagdmesser dabei hat, weiß L nicht.
L und M verbergen sich hinter Bäumen als die S und W kommen, sie stürzen hervor, S weiß sofort was Sache ist, aber er kann ohnehin so plötzlich reagieren und bekommt von L aufs Maul. M kümmert sich um W der zum Bach flüchtet, wo er gestellt, geschlagen und getreten wird.
Spontan beschließt der M, sich das Handy des W holen zu wollen, weil er einerseits den Chatverlauf mit "Lisa Schneider" löschen andererseits das Handy aber behalten oder verkaufen will. Dazu hält er dem W sein Messer an den Hals, was dieser abwehren will, wobei er sich die Sehnen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers zertrennt, was wahrscheinlich zu einer dauerhaften Beugeeinschränkung derselben führen wird.
Dies beobachtet die Frau Münch, die die Frau Joas (J), eine ehemalige Polizeihunderführerin, die mit ihrem Ex-Diensthund Osker (PO) unterwergs ist. Die J stellt mit dem PO den M im Bach. Keine Zeugin kann aussagen, ob und was der M zum W gesagt hat und ob er nach dem Handy greifen wollte [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.]
Der M begibt sich an einen Baum und wird von PO bewacht. Der bekommt das Kommando "Hab acht". Dies beduetet, dass der PO das Objekt bewacht und nach eigener hündischer Entscheidung beißt oder knurrt oÄ, wenn dieses zu fliehen versucht. Dies wird dem M von J auch so erklärt. Als J dem W hilft, versucht M zu fliehen und wird von PO gebissen und an der Wade verletzt. Er muss ins KKH.
Die Münch beobachtet alles nur recht grob, kann aber sehen, dass der der den am Park schlägt zu einem Auto flieht, dass dem L zuzuordnen ist. Am nächsten Tag wird dieser festgenommen und verweigert die Aussage. Er kommt in U-Haft.
Der M leugnet im KKH zunächst alles, aber als der vernehmende KOK sagt, es gäbe Indizen für ein versuchtes Tötungsdelikt wird er redselig und klärt den Sachverhalt umfänglich auf. Ob er das Handy nehmen oder sich geben lassen wollte, weiß er nicht mehr [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.].
Sodann meldet sich der Anwalt des M und sagt, M sei nicht richtig belehrt und außerdem getäuscht worden. Er widerspricht der Verwertung. Die von dem S zur Verfügung gestellten Chatverläufe mit "Lisa Schneider" seien unverwertbar, man hätte sich an Facebook Irland wenden müssen.
S sagt außerdem aus, er habe L erkannt.
Aufgabe: Prüfung staatsanwaltliches Gutachten L, M und J. StA-Entschließung hinsichtlich L und M.
Endergebnis:
L strafbarkeit wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 StGB in Tatmehrheit zu §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 iVm § 27 StGB.
M wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4, 226 I Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit entweder einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung im Versuch (§§ 249/253,255 iVm § 250 II Nr. 1 a, 3 a StGB iVm §§ 22, 23 I StGB).
J's §§ 223, 224 I Nr. 2 alt 1 StGB wegen § 127 I 1 StPO gerechtfertigt.
Anklage L und M als verbundene Sache nach § 2, 3 StPO an AG Schöffengericht.
Später womöglich mehr, jetzt will ich Bier trinken.
Sachverhalt: L hat ein Problem mit dem spätereren Geschädigten S, der ihn bei der Polizei verpfiffen hatte.
Er legt ein Fakeprofil "Lisa Schneider" aus Facebook an und lockt den S, der aber einen Freund mitnehmen will, damit an eine dunkle Ecke des LuitpoldParks in Landau/Pfalz nahe eines Flußes.
Daher nimmt er den M mit, als Unterstützung für den Notfall - er soll sich um den Freund (W) kümmern, falls der mitkommt. Dass der M immer ein 20 cm Jagdmesser dabei hat, weiß L nicht.
L und M verbergen sich hinter Bäumen als die S und W kommen, sie stürzen hervor, S weiß sofort was Sache ist, aber er kann ohnehin so plötzlich reagieren und bekommt von L aufs Maul. M kümmert sich um W der zum Bach flüchtet, wo er gestellt, geschlagen und getreten wird.
Spontan beschließt der M, sich das Handy des W holen zu wollen, weil er einerseits den Chatverlauf mit "Lisa Schneider" löschen andererseits das Handy aber behalten oder verkaufen will. Dazu hält er dem W sein Messer an den Hals, was dieser abwehren will, wobei er sich die Sehnen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers zertrennt, was wahrscheinlich zu einer dauerhaften Beugeeinschränkung derselben führen wird.
Dies beobachtet die Frau Münch, die die Frau Joas (J), eine ehemalige Polizeihunderführerin, die mit ihrem Ex-Diensthund Osker (PO) unterwergs ist. Die J stellt mit dem PO den M im Bach. Keine Zeugin kann aussagen, ob und was der M zum W gesagt hat und ob er nach dem Handy greifen wollte [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.]
Der M begibt sich an einen Baum und wird von PO bewacht. Der bekommt das Kommando "Hab acht". Dies beduetet, dass der PO das Objekt bewacht und nach eigener hündischer Entscheidung beißt oder knurrt oÄ, wenn dieses zu fliehen versucht. Dies wird dem M von J auch so erklärt. Als J dem W hilft, versucht M zu fliehen und wird von PO gebissen und an der Wade verletzt. Er muss ins KKH.
Die Münch beobachtet alles nur recht grob, kann aber sehen, dass der der den am Park schlägt zu einem Auto flieht, dass dem L zuzuordnen ist. Am nächsten Tag wird dieser festgenommen und verweigert die Aussage. Er kommt in U-Haft.
Der M leugnet im KKH zunächst alles, aber als der vernehmende KOK sagt, es gäbe Indizen für ein versuchtes Tötungsdelikt wird er redselig und klärt den Sachverhalt umfänglich auf. Ob er das Handy nehmen oder sich geben lassen wollte, weiß er nicht mehr [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.].
Sodann meldet sich der Anwalt des M und sagt, M sei nicht richtig belehrt und außerdem getäuscht worden. Er widerspricht der Verwertung. Die von dem S zur Verfügung gestellten Chatverläufe mit "Lisa Schneider" seien unverwertbar, man hätte sich an Facebook Irland wenden müssen.
S sagt außerdem aus, er habe L erkannt.
Aufgabe: Prüfung staatsanwaltliches Gutachten L, M und J. StA-Entschließung hinsichtlich L und M.
Endergebnis:
L strafbarkeit wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 StGB in Tatmehrheit zu §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 iVm § 27 StGB.
M wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4, 226 I Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit entweder einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung im Versuch (§§ 249/253,255 iVm § 250 II Nr. 1 a, 3 a StGB iVm §§ 22, 23 I StGB).
J's §§ 223, 224 I Nr. 2 alt 1 StGB wegen § 127 I 1 StPO gerechtfertigt.
Anklage L und M als verbundene Sache nach § 2, 3 StPO an AG Schöffengericht.
Später womöglich mehr, jetzt will ich Bier trinken.
09.06.2020, 16:00
09.06.2020, 16:02
(09.06.2020, 15:52)Gast RLP schrieb: Nachtrag: stand bei uns im Bearbeitervermerk, dass der Haftbefehl für L aufgehoben wurde???
Das kann ich doch unmöglich übersehen haben, sagt mir bitte dass icb nicht so blind war!
In HH stand, dass, sollte der Bearbeiter davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines HB gegen den L nicht mehr bestehen, davon ausgegangen werden sollte, dass die notwendigen Maßnahmen von der zuständigen Stelle unternommen wurden (oder so ähnlich). Deshalb gab es die Problematik nicht veranlassen zu müssen, dass der L möglichst schnell freigelassen werde (wie bei Kaiser besprochen)
09.06.2020, 16:10
Hat jemand noch Anstiftung/Beihilfe an der gef KV des jeweils anderen geprüft? Habe Mittäterschaft abgelehnt, mangels Tatherschaft/eigenem Täterwillen..
Hab leider Raub statt räuberischer Erpressung angenommen. Im Nachhinein wohl eher andersherum..
Zeitlich war das alles unmöglich..
Hab leider Raub statt räuberischer Erpressung angenommen. Im Nachhinein wohl eher andersherum..
Zeitlich war das alles unmöglich..
09.06.2020, 16:10
Hat jemand von euch hinsichtlich der Beschuldigten M und L eine vollständige Anklageschrift?
09.06.2020, 16:12
(09.06.2020, 15:59)GastRLP[Flocki] schrieb: Mega komische Klausur.
Sachverhalt: L hat ein Problem mit dem spätereren Geschädigten S, der ihn bei der Polizei verpfiffen hatte.
Er legt ein Fakeprofil "Lisa Schneider" aus Facebook an und lockt den S, der aber einen Freund mitnehmen will, damit an eine dunkle Ecke des LuitpoldParks in Landau/Pfalz nahe eines Flußes.
Daher nimmt er den M mit, als Unterstützung für den Notfall - er soll sich um den Freund (W) kümmern, falls der mitkommt. Dass der M immer ein 20 cm Jagdmesser dabei hat, weiß L nicht.
L und M verbergen sich hinter Bäumen als die S und W kommen, sie stürzen hervor, S weiß sofort was Sache ist, aber er kann ohnehin so plötzlich reagieren und bekommt von L aufs Maul. M kümmert sich um W der zum Bach flüchtet, wo er gestellt, geschlagen und getreten wird.
Spontan beschließt der M, sich das Handy des W holen zu wollen, weil er einerseits den Chatverlauf mit "Lisa Schneider" löschen andererseits das Handy aber behalten oder verkaufen will. Dazu hält er dem W sein Messer an den Hals, was dieser abwehren will, wobei er sich die Sehnen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers zertrennt, was wahrscheinlich zu einer dauerhaften Beugeeinschränkung derselben führen wird.
Dies beobachtet die Frau Münch, die die Frau Joas (J), eine ehemalige Polizeihunderführerin, die mit ihrem Ex-Diensthund Osker (PO) unterwergs ist. Die J stellt mit dem PO den M im Bach. Keine Zeugin kann aussagen, ob und was der M zum W gesagt hat und ob er nach dem Handy greifen wollte [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.]
Der M begibt sich an einen Baum und wird von PO bewacht. Der bekommt das Kommando "Hab acht". Dies beduetet, dass der PO das Objekt bewacht und nach eigener hündischer Entscheidung beißt oder knurrt oÄ, wenn dieses zu fliehen versucht. Dies wird dem M von J auch so erklärt. Als J dem W hilft, versucht M zu fliehen und wird von PO gebissen und an der Wade verletzt. Er muss ins KKH.
Die Münch beobachtet alles nur recht grob, kann aber sehen, dass der der den am Park schlägt zu einem Auto flieht, dass dem L zuzuordnen ist. Am nächsten Tag wird dieser festgenommen und verweigert die Aussage. Er kommt in U-Haft.
Der M leugnet im KKH zunächst alles, aber als der vernehmende KOK sagt, es gäbe Indizen für ein versuchtes Tötungsdelikt wird er redselig und klärt den Sachverhalt umfänglich auf. Ob er das Handy nehmen oder sich geben lassen wollte, weiß er nicht mehr [Flocki: Dies ist meine Interpretation, ich weiß nicht, ob ich den SV hier richtig verstanden hatte.].
Sodann meldet sich der Anwalt des M und sagt, M sei nicht richtig belehrt und außerdem getäuscht worden. Er widerspricht der Verwertung. Die von dem S zur Verfügung gestellten Chatverläufe mit "Lisa Schneider" seien unverwertbar, man hätte sich an Facebook Irland wenden müssen.
S sagt außerdem aus, er habe L erkannt.
Aufgabe: Prüfung staatsanwaltliches Gutachten L, M und J. StA-Entschließung hinsichtlich L und M.
Endergebnis:
L strafbarkeit wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 StGB in Tatmehrheit zu §§ 223, 224 I Nr. 3, 4 iVm § 27 StGB.
M wegen §§ 223, 224 I Nr. 3, 4, 226 I Nr. 2 StGB in Tatmehrheit mit entweder einem schweren Raub oder einer schweren räuberischen Erpressung im Versuch (§§ 249/253,255 iVm § 250 II Nr. 1 a, 3 a StGB iVm §§ 22, 23 I StGB).
J's §§ 223, 224 I Nr. 2 alt 1 StGB wegen § 127 I 1 StPO gerechtfertigt.
Anklage L und M als verbundene Sache nach § 2, 3 StPO an AG Schöffengericht.
Später womöglich mehr, jetzt will ich Bier trinken.
Gönn dir das Bier, hat man sich nach dieser seltsamen Klausur auch redlich verdient.
Zwei Nachfragen zu deiner Lösung:
Hast du etwa eine Wahlfeststellung zwischen versuchtem schweren Raub oder einer versuchten schweren räuberischen Erpressung angenommen? So kommt das jedenfalls hier nach deiner Beschreibung rüber.
Und wieso klagst du zum Schöffengericht an? Hast du wegen dem Versuch gemildert bzw. einen minder schweren Fall nach 250 Abs. 3 angenommen?