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  5. Klausuren Juni 2020
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Klausuren Juni 2020
Nds2020
Unregistered
 
#681
09.06.2020, 15:35
(09.06.2020, 15:27)Gast RLP schrieb:  Wie habt ihr das mit dem Haftbefehl gemacht?
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen. 
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört. 

Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).

Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...
Saß er in Niedersachsen auch in U-Haft??
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BerlinerBär
Unregistered
 
#682
09.06.2020, 15:36
In Berlin war keiner in U-Haft
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Nds 5
Unregistered
 
#683
09.06.2020, 15:36
(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:  
(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:  
(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb:  Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.

Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.

Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt. 

Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)

Keiner 231? 

Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen

§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei


(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

Habe schwere kV angenommen, gesambetrachtung, Hand ließ sich nicht schließen, Berücksichtigung med Gutachten, 256 I Nr stpo
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Gast
Unregistered
 
#684
09.06.2020, 15:38
Ist das jetzt mit der räuberischen Erpressung falsch. Was meint dass ,,am ufer habe ich den Entschluss getroffen das Teil zu verkaufen"
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BerlinerBär
Unregistered
 
#685
09.06.2020, 15:40
(09.06.2020, 15:27)Gast RLP schrieb:  Wie habt ihr das mit dem Haftbefehl gemacht?
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen. 
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört. 

Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).

Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...

Ich hab den Chatverlauf dazu genommen um den hinterlistigen Überfall I.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu begründen.
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Auch RLP
Unregistered
 
#686
09.06.2020, 15:40
(09.06.2020, 15:35)Nds2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:27)Gast RLP schrieb:  Wie habt ihr das mit dem Haftbefehl gemacht?
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen. 
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört. 

Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).

Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...
Saß er in Niedersachsen auch in U-Haft??

Habe mich an Kaiserskript (Rn.223) erinnert: "Kommen Sie zu diesem Ergebnis (Haftbefehl bereits erlassen, Haftbefehlsvoraussetzungen sind nicht erfüllt), werden Sie schwierigkeiten haben, in der Klausur richtig zu reagieren. Klausurtaktisch kann das nur heißen, dieses Ergebnis tunlichst zu vermeiden. 

Das habe ich gemacht  :D
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BerlinerBär
Unregistered
 
#687
09.06.2020, 15:42
(09.06.2020, 15:36)Nds 5 schrieb:  
(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:  
(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:  
(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb:  Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.

Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.

Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt. 

Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)

Keiner 231? 

Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen

§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei


(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

Habe schwere kV angenommen, gesambetrachtung, Hand ließ sich nicht schließen, Berücksichtigung med Gutachten, 256 I Nr stpo

Das sich die Hand nicht mehr schließen ließ, stand so in Berlin nicht drin. Oder hab ich das überlesen?
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BerlinerBär
Unregistered
 
#688
09.06.2020, 15:44
(09.06.2020, 15:38)Gast schrieb:  Ist das jetzt mit der räuberischen Erpressung falsch. Was meint dass ,,am ufer habe ich den Entschluss getroffen das Teil zu verkaufen"

Ich hab die versuchte räuberische Erpressung bejaht.
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Gast
Unregistered
 
#689
09.06.2020, 15:45
(09.06.2020, 15:42)BerlinerBär schrieb:  
(09.06.2020, 15:36)Nds 5 schrieb:  
(09.06.2020, 15:31)BerlinerBär schrieb:  
(09.06.2020, 15:24)Nds 5 schrieb:  
(09.06.2020, 15:18)Nds2020 schrieb:  Ich habe weder Raub noch räuberische Erpressung angenommen. Für Raub fehlte die Aneignungsabsicht und für räuberische Erpressung die Bereicherungsabsicht bei mir. M wollte ja das Handy haben, um Daten zu löschen, aber nicht um das Handy oder den Wert sich anzueignen. Er hat bei der Drohung eine solche Absicht nicht gehabt. Deswegen bei mir eine versuchte Nötigung und gefährliche Körperverletzung wegen Hinterhalt, Beteiligung und lebensgefährdende Behandlung wegen Tritt gegen den Kopf.

Bzgl. L auch gefährliche KV, aber ihne die das Leben gefährdende Behandlung.

Mittäterschaft bzgl. KV hab ich bejaht. Wobei jetzt im Nachhinein bin ich nicht mehr so überzeugt. 

Bei J gefährliche KV wegen Hund und 127 StPO (-)

Keiner 231? 

Er wollte das Handy ja verkaufen bei Ebay oder so. Stand in seiner einlassung, erst einmal nach Hause nehmen, dann verkaufen

§ 231
Beteiligung an einer Schlägerei


(1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.

Habe schwere kV angenommen, gesambetrachtung, Hand ließ sich nicht schließen, Berücksichtigung med Gutachten, 256 I Nr stpo

Das sich die Hand nicht mehr schließen ließ, stand so in Berlin nicht drin. Oder hab ich das überlesen?

In HH stand es in dem Gutachten des Arztes
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123456
Unregistered
 
#690
09.06.2020, 15:49
(09.06.2020, 15:40)Auch RLP schrieb:  
(09.06.2020, 15:35)Nds2020 schrieb:  
(09.06.2020, 15:27)Gast RLP schrieb:  Wie habt ihr das mit dem Haftbefehl gemacht?
L saß ja in U-Haft. Aber nach meinem Ergebnis (und wie man hier so liest auch bei den meisten anderen) hat sich L nur wegen Körperverletzung strafbar gemacht, die Taten von M hab ich als Exzess gewertet bzw Mittäterschaft am fehlenden gemeinsamen Tatplan scheitern lassen. 
Ich hab fünf mal drüber geschaut, aber kam zu keinem anderen Ergebnis. Dabei heisst es doch immer, wenn einer in U-Haft sitzt, wird das schon passen. Der L war doch zwingend freizulassen oder täusche ich mich? Nur gering vorbestraft, fester Wohnsitz, geringe zu erwartende Strafe... wo war da der Haftgrund? Hab halt geschrieben, dass die Haft angeordnet wurde, als noch nicht klar war, dass er mit dem Messerangriff nix am Hut hat... und dass 113 StPO auch nicht passt. Also hab ich beantragt, den Haftbefehl aufzuheben. Dummerweise am Ende der Anklageschrift, obwohl das dort nocht hingehört. 

Und habt ihr für M U-Haft beantragt? Ich hab gesagt nein, trotz hoher Straferwartung, wegen diesem Hinweis dass er Bewegungsunfähig ist und noch Wochen im Krankenhaus liegt. Deshalb Fluchtgefahr (-).

Was ne komische Klausur... und was sollten diese ganzen Infos zu dem Chatverlauf? Hab da paar Zeilen geschrieben dass das nicht strafbar war. Bloße unbeachtliche Lüge, keine Täuschung im Rechtsverkehr oder iSd 263 StGB usw...
Saß er in Niedersachsen auch in U-Haft??

Habe mich an Kaiserskript (Rn.223) erinnert: "Kommen Sie zu diesem Ergebnis (Haftbefehl bereits erlassen, Haftbefehlsvoraussetzungen sind nicht erfüllt), werden Sie schwierigkeiten haben, in der Klausur richtig zu reagieren. Klausurtaktisch kann das nur heißen, dieses Ergebnis tunlichst zu vermeiden. 

Das habe ich gemacht  :D



das schwirrte mir auch im Kopf herum. Aber im Bearbeitervermerk stand, dass dann davon ausgegangen werden sollte, dass der Haftbefehl Rechtzeitig aufgehoben wurde. Insofern war die Problematik auf die Kaiser hinweist nicht gegeben. Habe deshalb Voraussetzungen des HB verneint. Und bzgl M ebenfalls. Da die begleitverfügung erlassen war Sah ich keine Notwendigkeit den anzunehmen, wenn man schon mit dem entsprechenden Antrag nicht punkten kann
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