07.06.2020, 11:29
(07.06.2020, 11:05)Gast HH schrieb:(02.06.2020, 18:45)Gast schrieb: Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
Zu der Klausur vom 2.6. in HH: Die AGB wurden doch schon gar nicht mit einbezogen, sodass es auf deren Wirksamkeit gar nicht mehr ankam?!? Aus dem klägerischen Vortrag ergab sich schon nicht, dass die AGB bei Vertragsschluss iSv § 305 II BGB vorgelegen haben (kein schlüssiger Vortrag).
Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie die AGB mit der Auftragsbestätigung übersandt hat, in der sie das Zustandekommen des Vertrags feststellt. Entweder liegt carin lediglich eine deklaratorische Feststellung (Arg.: Wortlaut: "Bestätigung") oder im Wege der Auslegung eine Annahme des Angebots der Beklagten. Beides reicht nicht für die Einbeziehung der AGB; insb. greift auch § 151 S. 1 Fall 1 BGB, weil man § 305 II dann in Tonne kloppen könnte. Oder übersehe ich was?
Nach der aktuellen Rechtsprechung können AGB, auf die bei dem Angebot nicht ausreichend verwiesen wurden, ausnahmsweise auch über eine Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil werden. Dies nur dann, wenn auf sie besonders ausdrücklich hingewiesen wurde und der Kunde sodann das Angebot vorbehaltslos annimmt.
07.06.2020, 11:38
(07.06.2020, 11:29)Gast Bln schrieb:(07.06.2020, 11:05)Gast HH schrieb:(02.06.2020, 18:45)Gast schrieb: Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
Zu der Klausur vom 2.6. in HH: Die AGB wurden doch schon gar nicht mit einbezogen, sodass es auf deren Wirksamkeit gar nicht mehr ankam?!? Aus dem klägerischen Vortrag ergab sich schon nicht, dass die AGB bei Vertragsschluss iSv § 305 II BGB vorgelegen haben (kein schlüssiger Vortrag).
Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie die AGB mit der Auftragsbestätigung übersandt hat, in der sie das Zustandekommen des Vertrags feststellt. Entweder liegt carin lediglich eine deklaratorische Feststellung (Arg.: Wortlaut: "Bestätigung") oder im Wege der Auslegung eine Annahme des Angebots der Beklagten. Beides reicht nicht für die Einbeziehung der AGB; insb. greift auch § 151 S. 1 Fall 1 BGB, weil man § 305 II dann in Tonne kloppen könnte. Oder übersehe ich was?
Nach der aktuellen Rechtsprechung können AGB, auf die bei dem Angebot nicht ausreichend verwiesen wurden, ausnahmsweise auch über eine Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil werden. Dies nur dann, wenn auf sie besonders ausdrücklich hingewiesen wurde und der Kunde sodann das Angebot vorbehaltslos annimmt.
Habt ihr dann die Klauselkontrolle über 310 BGB gelöst; sprich habt ihr sie als Unternehmerin qualifiziert?
07.06.2020, 11:47
(07.06.2020, 11:38)Gast schrieb:(07.06.2020, 11:29)Gast Bln schrieb:(07.06.2020, 11:05)Gast HH schrieb:(02.06.2020, 18:45)Gast schrieb: Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
Zu der Klausur vom 2.6. in HH: Die AGB wurden doch schon gar nicht mit einbezogen, sodass es auf deren Wirksamkeit gar nicht mehr ankam?!? Aus dem klägerischen Vortrag ergab sich schon nicht, dass die AGB bei Vertragsschluss iSv § 305 II BGB vorgelegen haben (kein schlüssiger Vortrag).
Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie die AGB mit der Auftragsbestätigung übersandt hat, in der sie das Zustandekommen des Vertrags feststellt. Entweder liegt carin lediglich eine deklaratorische Feststellung (Arg.: Wortlaut: "Bestätigung") oder im Wege der Auslegung eine Annahme des Angebots der Beklagten. Beides reicht nicht für die Einbeziehung der AGB; insb. greift auch § 151 S. 1 Fall 1 BGB, weil man § 305 II dann in Tonne kloppen könnte. Oder übersehe ich was?
Nach der aktuellen Rechtsprechung können AGB, auf die bei dem Angebot nicht ausreichend verwiesen wurden, ausnahmsweise auch über eine Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil werden. Dies nur dann, wenn auf sie besonders ausdrücklich hingewiesen wurde und der Kunde sodann das Angebot vorbehaltslos annimmt.
Habt ihr dann die Klauselkontrolle über 310 BGB gelöst; sprich habt ihr sie als Unternehmerin qualifiziert?
Offen gelassen und an 307 II Nr. 1 BGB scheitern lassen, weil die Klausel mit Blick auf die Haftungsverschärfung gegen die Grundsätze des Schadenersatzrechts verstößt. Allein der Verlust des Schlüssels sollte für eine Haftung ausreichen. Damit hatte die Klausel unzulässigerweise den Charakter einer verschuldensunabhängigen Haftung.
07.06.2020, 12:16
(07.06.2020, 11:47)Gast schrieb:(07.06.2020, 11:38)Gast schrieb:(07.06.2020, 11:29)Gast Bln schrieb:(07.06.2020, 11:05)Gast HH schrieb:(02.06.2020, 18:45)Gast schrieb: Wir hatten offenbar unterschiedliche Klausuren. In HH wurde nicht gezahlt. Die 20.000 EUR waren bei uns nicht in den AGB enthalten und Der Vertrag enthielt bei uns auf der Vorderseite einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB auf der Rückseite, was nach meiner Kenntnis ausreicht für die Einbeziehung. Demnach scheiterte es bei uns an der Inhaltskontrolle. Wobei ich mir immer noch nicht sicher bin, ob es im HH Sachverhalt darauf ankam... :(
Zu der Klausur vom 2.6. in HH: Die AGB wurden doch schon gar nicht mit einbezogen, sodass es auf deren Wirksamkeit gar nicht mehr ankam?!? Aus dem klägerischen Vortrag ergab sich schon nicht, dass die AGB bei Vertragsschluss iSv § 305 II BGB vorgelegen haben (kein schlüssiger Vortrag).
Denn die Klägerin hat nur vorgetragen, dass sie die AGB mit der Auftragsbestätigung übersandt hat, in der sie das Zustandekommen des Vertrags feststellt. Entweder liegt carin lediglich eine deklaratorische Feststellung (Arg.: Wortlaut: "Bestätigung") oder im Wege der Auslegung eine Annahme des Angebots der Beklagten. Beides reicht nicht für die Einbeziehung der AGB; insb. greift auch § 151 S. 1 Fall 1 BGB, weil man § 305 II dann in Tonne kloppen könnte. Oder übersehe ich was?
Nach der aktuellen Rechtsprechung können AGB, auf die bei dem Angebot nicht ausreichend verwiesen wurden, ausnahmsweise auch über eine Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil werden. Dies nur dann, wenn auf sie besonders ausdrücklich hingewiesen wurde und der Kunde sodann das Angebot vorbehaltslos annimmt.
Habt ihr dann die Klauselkontrolle über 310 BGB gelöst; sprich habt ihr sie als Unternehmerin qualifiziert?
Offen gelassen und an 307 II Nr. 1 BGB scheitern lassen, weil die Klausel mit Blick auf die Haftungsverschärfung gegen die Grundsätze des Schadenersatzrechts verstößt. Allein der Verlust des Schlüssels sollte für eine Haftung ausreichen. Damit hatte die Klausel unzulässigerweise den Charakter einer verschuldensunabhängigen Haftung.
Bin der ursprüngliche HH-Poster und habe es ebenfalls mit derselben Argumentation („Verschuldenshaftung als tragendes Prinzip des Schadensersatzrechts“) gelöst. Mit der Einbeziehung habe ich das aber leider nicht sauber formuliert und die Wirksame Einbeziehung wegen der inhaltlichen Unwirksamkeit nach 307 II Nr 1 dahinstehen lassen...Das hätte man natürlich in der Kürze sauber darstellen können, insbesondere darauf hinweisen, dass die Rechtsprechung auch in diesem Fall gilt, weil die B Unternehmerin ist ( vergl. Palandt 305 Rn. 52). Empfand bislang die erste Klausur als am schwierigsten. Mal sehen, was morgen für ein Quatsch auf uns zukommt. Wahrscheinlich kautelar, aber ich habe jetzt nicht die Muße meine Zeit mit Zivilrecht statt Strafrecht zu verschwenden :)
07.06.2020, 12:25
Da mir das nach wie vor nicht in den Kopf will, womöglich habe ich was überlesen: aber hat die Beklagte nicht ohnehin fahrlässig gehandelt? Also wo habt ihr dann genau die Prüfung der AGB Klausel eingebaut?
07.06.2020, 12:26
Hat jemand auch den 310 BGB nicht angenommen? Also Unternehmereigenschaft
07.06.2020, 13:10
(07.06.2020, 12:25)Gast schrieb: Da mir das nach wie vor nicht in den Kopf will, womöglich habe ich was überlesen: aber hat die Beklagte nicht ohnehin fahrlässig gehandelt? Also wo habt ihr dann genau die Prüfung der AGB Klausel eingebaut?
Na beim Prüfungspunkt „Verschulden“. Fraglich war ja, welcher Haftungsmaßstab gelten sollte. Daher auch dort die AGB-Prüfung. Würde man die Wirksamkeit der Klausel annehmen, hätte sich die gesamt Verschuldensprüfung, insbesondere mit Blick auf das Mitverschulden der Klägerin erübrigt.
07.06.2020, 13:18
(07.06.2020, 13:10)Gast schrieb:(07.06.2020, 12:25)Gast schrieb: Da mir das nach wie vor nicht in den Kopf will, womöglich habe ich was überlesen: aber hat die Beklagte nicht ohnehin fahrlässig gehandelt? Also wo habt ihr dann genau die Prüfung der AGB Klausel eingebaut?
Na beim Prüfungspunkt „Verschulden“. Fraglich war ja, welcher Haftungsmaßstab gelten sollte. Daher auch dort die AGB-Prüfung. Würde man die Wirksamkeit der Klausel annehmen, hätte sich die gesamt Verschuldensprüfung, insbesondere mit Blick auf das Mitverschulden der Klägerin erübrigt.
Ich habe sie beim Schaden 249 BGB eingebaut. Es war fraglich ob der Schaden pauschalisiert abgerechnet werden konnte oder halt konkret in Höhe von 18300 €
07.06.2020, 13:55
Frage zu ZHG in Hamburg: Tatbestand war erlassen, oder?
07.06.2020, 13:57