05.06.2020, 20:29
(05.06.2020, 20:27)BWJuni schrieb:(05.06.2020, 20:17)Gast schrieb:(05.06.2020, 20:12)BWJuni schrieb: Tipps was Montag drankommt ? :D
Erb- und Sachenrecht war ja noch nicht dran.
Wie stehts um ne reine Zwangsvollstreckung? Ist das in BW gesetzt?
Bitte??
Gestern war ja wohl ziemlich viel Sachenrecht
That's the gag ;)
Erbrecht war ja aber noch nicht wirklich dran. Vielleicht Arbeitsrecht, aber ist ja eh nur ein Blick in die Glaskugel....
05.06.2020, 20:43
(05.06.2020, 20:29)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 20:27)BWJuni schrieb:(05.06.2020, 20:17)Gast schrieb:(05.06.2020, 20:12)BWJuni schrieb: Tipps was Montag drankommt ? :D
Erb- und Sachenrecht war ja noch nicht dran.
Wie stehts um ne reine Zwangsvollstreckung? Ist das in BW gesetzt?
Bitte??
Gestern war ja wohl ziemlich viel Sachenrecht
That's the gag ;)
Erbrecht war ja aber noch nicht wirklich dran. Vielleicht Arbeitsrecht, aber ist ja eh nur ein Blick in die Glaskugel....
Gibts denn Statistiken wie es mit "reinen" ZVR Klausuren aussieht?
Aber eins sei gesagt, alles aber bitte kein Arbeitsrecht :P
05.06.2020, 20:46
(05.06.2020, 20:43)BWJuni schrieb:(05.06.2020, 20:29)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 20:27)BWJuni schrieb:(05.06.2020, 20:17)Gast schrieb:(05.06.2020, 20:12)BWJuni schrieb: Tipps was Montag drankommt ? :D
Erb- und Sachenrecht war ja noch nicht dran.
Wie stehts um ne reine Zwangsvollstreckung? Ist das in BW gesetzt?
Bitte??
Gestern war ja wohl ziemlich viel Sachenrecht
That's the gag ;)
Erbrecht war ja aber noch nicht wirklich dran. Vielleicht Arbeitsrecht, aber ist ja eh nur ein Blick in die Glaskugel....
Gibts denn Statistiken wie es mit "reinen" ZVR Klausuren aussieht?
Aber eins sei gesagt, alles aber bitte kein Arbeitsrecht :P
Ich glaube wenn ZVR, dann meistens in der Z3 (weil da mit anderen Bundesländern getauscht werden kann). Aber ich rate auch nur ;-)
05.06.2020, 20:52
Eine Frage an die Nds-Leute:
wäre jmd so lieb und würde ganz grob schildern, worum es heute ging? Habe Eure Beiträge gelesen: Verkehrsunfall mit Fußgänger? ? Es wäre toll, wenn jmd kurz noch etwas zu erzählen könnte. :) und jetzt: erholt Euch!!
wäre jmd so lieb und würde ganz grob schildern, worum es heute ging? Habe Eure Beiträge gelesen: Verkehrsunfall mit Fußgänger? ? Es wäre toll, wenn jmd kurz noch etwas zu erzählen könnte. :) und jetzt: erholt Euch!!
05.06.2020, 21:28
Verkehrsunfall auf einer doppelt spurigen Straße. Klägerin als Haltern und Fahrerin eines Kfz will an Ampel losfahren und stößt mit beklagten zu 2) zusammen.
Streitig ist dabei ob sie bereits grün hatte. Der beklagte sei von links gekommen, hätte das Rotlicht missachtet und wäre unvermittelt in die Klägerin gefahren. Missachtung rechtsfahrgebot und zeichenverstoß.
Zeugin sieht, dass Ampel von K grün und B2 von links gekommen ist und über rot fuhr.
Zudem beiziehung des Bußgeldverfahrens gg B2
B1 sei die Haftpflichtversicherung von B2.
Mehrere Anspruche, Reparatur Kfz, Schmerzensgeld, pauschale.
Anrechnung betriebsgefahr der Klägerin?
Ist die Hws der Klägerin bewiesen?
Schonen Abend noch
Streitig ist dabei ob sie bereits grün hatte. Der beklagte sei von links gekommen, hätte das Rotlicht missachtet und wäre unvermittelt in die Klägerin gefahren. Missachtung rechtsfahrgebot und zeichenverstoß.
Zeugin sieht, dass Ampel von K grün und B2 von links gekommen ist und über rot fuhr.
Zudem beiziehung des Bußgeldverfahrens gg B2
B1 sei die Haftpflichtversicherung von B2.
Mehrere Anspruche, Reparatur Kfz, Schmerzensgeld, pauschale.
Anrechnung betriebsgefahr der Klägerin?
Ist die Hws der Klägerin bewiesen?
Schonen Abend noch
05.06.2020, 23:25
(05.06.2020, 21:28)Nds 5 schrieb: Verkehrsunfall auf einer doppelt spurigen Straße. Klägerin als Haltern und Fahrerin eines Kfz will an Ampel losfahren und stößt mit beklagten zu 2) zusammen.
Streitig ist dabei ob sie bereits grün hatte. Der beklagte sei von links gekommen, hätte das Rotlicht missachtet und wäre unvermittelt in die Klägerin gefahren. Missachtung rechtsfahrgebot und zeichenverstoß.
Zeugin sieht, dass Ampel von K grün und B2 von links gekommen ist und über rot fuhr.
Zudem beiziehung des Bußgeldverfahrens gg B2
B1 sei die Haftpflichtversicherung von B2.
Mehrere Anspruche, Reparatur Kfz, Schmerzensgeld, pauschale.
Anrechnung betriebsgefahr der Klägerin?
Ist die Hws der Klägerin bewiesen?
Schonen Abend noch
Danke Dir!!!
05.06.2020, 23:28
(05.06.2020, 21:28)Nds 5 schrieb: Verkehrsunfall auf einer doppelt spurigen Straße. Klägerin als Haltern und Fahrerin eines Kfz will an Ampel losfahren und stößt mit beklagten zu 2) zusammen.
Streitig ist dabei ob sie bereits grün hatte. Der beklagte sei von links gekommen, hätte das Rotlicht missachtet und wäre unvermittelt in die Klägerin gefahren. Missachtung rechtsfahrgebot und zeichenverstoß.
Zeugin sieht, dass Ampel von K grün und B2 von links gekommen ist und über rot fuhr.
Zudem beiziehung des Bußgeldverfahrens gg B2
B1 sei die Haftpflichtversicherung von B2.
Mehrere Anspruche, Reparatur Kfz, Schmerzensgeld, pauschale.
Anrechnung betriebsgefahr der Klägerin?
Ist die Hws der Klägerin bewiesen?
Schonen Abend noch
Danke Dir!!!
06.06.2020, 00:40
(05.06.2020, 15:50)GenervtNRW schrieb: Kurze Zusammenfassung meiner Lösung der Z 2 und Z 3 Klausuren. Hab mich nur aufs wesentliche beschränkt
Zu Z 2:
1) Klage voll abweisen. Mandantin hat kein Besitz an der Marienikone, Beklagter zu 2) räumt den Besitz ein. Verteidigungsanzeige, Klageerwiderung
2) Klage gegen Beklagten zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg. Beklagter zu 2) hat Eigentum gutgläubig erworben, kein Abhandenkommen. 1006 BGB spricht ebenfalls für Beklagten zu 2)
3) Ansprüche des Klägers gegen Mandantin aus 989, 990, 823 I, 816 möglich, keine Sperrwirkung. Mandantin war ab einem gewissen Zeitpunkt bösgläubig
4) Anspruch des Beklagten gegen Mandantin aus 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 440, 441 iVm 346 ff auf Rückzahlung
Zu Z 3:
1. 767 I, Klage erfolgreich, Einwendung nach §§ 362, 406 ff. BGB gegen Anspruch der Beklagten, F hatte Einziehungsrecht nach § 836 ZPO; Forderung wirksam gepfändet, da zwar rechtswidrig (Pfändungsverbot 850b ZPO bzgl Erwerbsrente) aber nicht nichtig, Zustellung wirksam nach 829 III, 835 III ZPO (Ersatzustellung §§ 177 ff. ZPO)
2. 767 iVm 785 ZPO erfolgreich, Beschränkung der Haftung nach 1975 BGB, zwar nicht im UWE vorbehalten, 780 ZPO aber nicht passend, da UWE zwar Titel aber kein Urteil (viel bla bla)
3. 371 BGB analog
Würde mich über feedback aus NRW freuen. Bin total verunsichert. Fand die Klausuren bisher echt nicht sehr prickelnd und kann überhaupt nicht einschätzen wie ich abgeschnitten habe.
Habe die Z2 genauso. Bei Z3 habe ich im Vortrag der Klägerin zusätzlich noch eine Klage nach 768 gesehen, da sie sich ja auch darauf stützt, dass die Klausel ohne Nachweis nicht hätte erteilt werden dürfen.
Den Antrag zu 1) sollte man i.E. vermutlich iHv 3.000 abweisen. Allerdings nicht wegen Unpfändbarkeit, sondern wegen 407 BGB analog - Kenntnis. Sie ist ja insofern nicht schutzwürdig. Habe dem Antrag leider auch voll stattgeben. Da die Entscheidung über Kosten und vorl. Vollstreckbarkeit aber erlassen war, spricht Einiges dafür, dass man teilweise abweisen musste
06.06.2020, 09:10
RLP, 3. ZR, 05.06.2020 - Zwangsvollstreckungsrecht.
Tenor:
1. Die Zwangsvollstreckung (ZVS) aus dem Urteil des LG Koblenz vom 08.11.2019 (Az XY) wird für unzulässig erklärt.
2. Die ZVS aus der Urkunde des Notars Noll (N) vom 01.08.17 (Urk-R...) wird für unzulässig erklärt, soweit nicht das Vermögen des Bernd Bachschmitt (BB) betroffen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. & 4. Erlassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der ZVS aus einem Urteil des LG Koblenz vom 08.11.19 und einer notariellen Urkunde vom 01.08.17.
Die Parteien waren bis Ende 2018 gut befreundet, bis es zu einem Skiunfall zwischen beiden kam, den die Klägerin (K) fahrlässig herbeiführte und bei dem die Beklagte (B) sich ernstlich verletzte. Daher kam es zu obigem Urteil iRd die K zur Zahlung von 5000 € wegen Behandlungskosten, die keine Versicherung oder Kasse übernahm, und monatlich 300 € Erwerbsminderungsrente ab XX.2019 verurteilte (Bezugnahme auf Bl. 6 f. d.A). Das Urteil ist nach erfolgloser Berufung mittlerweile rechtskräftig.
Unter dem 02.03.2020 ließ sich die Fröbel (F), wegen Außenständen aus einer Unternehmensberatertätigkeit zugunsten der B, die in einem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 04.10.19 tituliert waren, diese Forderung iHv 8000 € mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des AG Koblenz zur Einziehung überweisen (Bezugnahme Bl. 8 f. d.A.).
Obwohl der K als langjährige Angehörige eines Finanzdienstleistungsunternehmens bewusst war, dass die aus der Körperverletzung herrührende Forderung der B nicht pfändbar ist, überwies sie unter dem 09.03.2020 die 8000 € mit Betreff "Zahlung wegen PfÜB vom 02.03.2020 und Urteil LG Koblenz vom 08.11.19".
Am 25.03.2020 ließ die B sich eine vollstreckbare Ausführung des urteils des LG Koblenz ausstellen und forderte K zur Zahlung auf.
Mit der notariellen Urkunde unterwarf sich der Ende 2018 verstorbene Bruder der Klägerin BB der sofortigen ZVS wegen eines Schuldanerkenntnisses, das eine Darlehensforderung iHv 100.000 EUR zwischen ihm und der B sichern sollte. Dieses konnte nicht mehr bedient werden.
Nach dem Tod des BB beantragte die K als letzte noch lebende Angehörige des BB im Juni 2019 beim AG Koblenz als Nachlassgericht die Nachlassverwaltung über dessen Nachlass, die im Januar 2020 angeordnet wurde. Dadurch wollte sich die Klägerin einen Überblick über die Vermögenswerte schaffen. Von einer Wertlosigkeit des Nachlasses ging auch sie nicht aus.
Am 18.12.2019 ließ sich die B vom N eine Rechtsnachfolgeklausel zu Lasten der K erteilen und diese Ende März 2020 zustellen (Bezugnahme S. 11 d.A.).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Klage.
Sie ist der Ansicht,
dass die Vollstreckung aus dem Urteil unzulässig sei, weil es auf ihre Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des PfÜB nicht ankomme. Er sei wirksam und alles weitere irrelevant.
Die Vollstreckung aus der Urkunde sei unzulässig, weil die Klausel nicht habe erteilt werden dürfen, weil ihre Rechtsnachfolge nicht offenkundig gewesen sei. Desweiteren sei die Nachlassverwaltung als Vorbehalt zu berücksichtigen. Jedenfalls dürfe sie nicht mit ihren Privatvermögen haften.
Hinsichtlich der Urkunde hat die K in ihrer Klage vom TT.MM.2020 ursprünglich lediglich beantrag, die ZVS aus der Urkunde für unzulässig
zu erklären.
Nunmehr jedoch hat sie beantragt unter Hinweis in der mündlichen Verhandlung, "es werde ausdrücklich nur der Titel selbst" angegriffen,
1. die ZVS aus dem Urteil des LG Koblenz für unzulässig zu erklären.
2. die ZVS aus der Urkundes des N für unzulässig zu erklären.
hilfsweise
3. die ZVS aus der Urkunde des N für unzulässig zu erklären, soweit nicht das Nachlassvermögen des BB betroffen ist.
Die B beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupttet,
K und F hätten zu ihrem Schaden zusammengewirkt. Desweiteren ist sie der Auffassung, der Antrag zu zwei sei schon unzulässig, denn es liege das falsche Verfahren vor. Außerdem habe der Vorbehalt auf der extra vorher eingetragen werden müssen.
Das Gericht hat hierzu am 18.05.2020 mündlich verhandelt. Auf das HV-Protokoll wird verwiesen (Bl. 17 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat hinsichtlich der Antrags zu 1) und des Hilfsantrages Erfolg. Der Antrag zu 2) ist schon unzulässig.
I.
1.
Der Antrag zu 1 ist zulässig.
- Statthaftigkeit § 767 I ZPO weil mit Zahlung auf PfÜB Erfüllung der überwiesenen FO eingewandt wird, § 362 BGB iVm § 836 I ZPO, was eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst darstellt.
- Zuständigkeit §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich LG Ko als Erstgericht. Auf Berufungsgericht OLG KO kommt es nciht an.
- RSB (+) kündigte ZVS an.
2.
Der Antrag zu 2 ist unzulässig.
Er ist unstatthaft. Die K hat hier ausweislich ihres Vortrags trotz eines richterlichen Hinweises eindeutig eine sog. Titelgegenklage (TGK) erhoben, die iVm mit § 795 ZPO auch auf Titel nach § 794 I Nnr. 5 ZPO anwendbar ist, die hier nicht statthafter Rechtsbehelf ist. Die TGK ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, dass die Rechtsschutzlücke zwischen § 767 und § 736 ZPO ausgleichen soll, wenn die Wirksamkeit des Titels an sich in Zweifel gezogen wird. Dies hat die K anhand ihres eigenen Vortrages nicht getan. Soweit sie vorträgt, der Titel hätte nicht auf sie umgeschrieben werden dürfen, rügt sie lediglich die Unzulässigkeit der Klausel, die nicht im Urteils- sondern Beschlussverfahren nach § 736 ZPO anzugreifen wäre. Soweit sie sich auf den Vorbehalt nach § 780 I ZPO stützt, betrifft dieser nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Grenzen des durch diesen titulierten Anspruches. Der Vorbehalt nach § 780 ff. ZPO iVm §§ 1975, 1984 BGB beschränkt nämlich die Haftungsmasse des Anspruches und nicht etwa die Parteien des Titels. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher in § 785 ZPO die Klage nach § 767 ZPO als den statthaften Rechtsbehelf für Einwände des Erben normiert. Damit verbieten sich auch jegliche Überlegungen einer nochmals analogen Anwendung des § 767 ZPO bei einem notariellen Titel.
Hinter diese Auslegung konnte das Gericht wegen des erklärten Willen der anwaltlich vertretenen K nicht zurücktreten. Zwar ist das Gericht gehalten in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB die Anträge anhand des Vortrages auszulegen und iRd Meistbegünstigungsprinzips auch die rechtschutzintensivste, zulässige Auslegung zu finden, doch hat es sich an den ausdrücklichen hier Parteiwillen zu halten, einen aufgedrängten Rechtsschutz kennt die ZPO nicht.
3.
Der Hilfsantrag ist zulässig. Mit der Unzulässigkeit ist auch die Bedingung dieses echten Hilfsantrages eingetreten.
Er ist auch statthaft. Es wurde die Klage nach § 767 iVm § 785 iVm § 795 ZPO erhoben. Das ist eine Vollstreckungsgegenklage mit der der Erbe eine seine Erbenhaftung betreffende Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst geltend machen kann. Dies ist, wie oben erläutert, der Fall.
Die im Hilfsantrag liegende nachträgliche objektive Antragshäufung §§ 260, 263 ff ZPO ist auch zulässig, denn sie ist jedenfalls sachdienlich, weil damit der Streit umfassend entschieden werden kann und sich der Streitstoff dabei nicht ändert.
- Zuständigkeit §§ 767 I, 802, 785, 795 ZPO - hypothetisches Prozessgericht 1. Instanz - LG Ko.
- RSB (+) Klausel schon zugestellt.
II. § 260 ZPO (+)
III.
Soweit zulässig sind die Anträge begründet.
1.
§ 767 (+) - Sachbefugnis, K und B im Titel genannt.
- Nicht ausgeschloßene Einwendung -> § 362 iVm § 836 I (+)
_> § 836 II ZPO selbst normiert Grundsatz, dass die reine Unrichtigkeit nicht schadet. Erforderlich wäre ein Unwirksamer PfÜB um die Wirkung des § 836 I ZPO, der § 185 BGB ersetzt, für den nichts ersichtlich ist. Denn Unwirksam ist ein PfÜB nur bei gravierenden Fehlern, ansonsten ist er lediglich anfechtbar. Insoweit teilt er die Natur des VA. Für einen gravierenden Fehler ist nichts ersichtlich. AG KO zuständig. Er ist bestimmt. Inhibitorium und Arrestatorium (+). Zwar Pfändungsverbot iHV 3000 € aus § 850b I Nr. 1 ZPO, aber das macht nur anfechtbar. Dies hätten die Parteien auch tun müssen. Auch die Kenntnis der K schadet hier nicht, die Wirksamkeit kümmert die Kenntnis nicht, ähnlich so im VerwR.
Für ein allenfalls eine Unwirksamkeit begründendes Kollusion zwischen F und K ist nur unsubstantiert vorgetragen durch B. Auch eine analoge Anwendung des § 404 ff. BGB zugunsten der B scheidet aus, weil schon keine vergleichbare Interessenlage besteht, denn im Rahmen der Erfüllung erlischt auch die Forderung F - B in dieser Höhe.
Keine Präklusion, Überwiesen am 09.03.2020.
2.
§ 767, 785, 795 ZPO (+). Keine Präklusion wegen § 797 IV ZPO.
§§ 1975, 1984 BGB (+) Anordnung der Nachlassverwaltung hier zwar wohl rechtswidrig, aber hier wie oben unbeachtlich, weil staatliche Entscheidung eben gilt. Maßgeblicher ZP ist Antrag auf Nachlassverwaltung, hier gilt der Rechtsgedanke des § 892 II BGB und § 167 ZPO, denn der Antrag wäre nicht mehr rechtzeitig und die Klage daher unbegründet, wenn die Klausel vor Antrag erteilt würde. Hier aber nicht der Fall.
IV. und V. Erlassen
[Ri'in Osterfeld]
Rechtsmittel: Berufung §§ 511 ff. ZPO.
Tenor:
1. Die Zwangsvollstreckung (ZVS) aus dem Urteil des LG Koblenz vom 08.11.2019 (Az XY) wird für unzulässig erklärt.
2. Die ZVS aus der Urkunde des Notars Noll (N) vom 01.08.17 (Urk-R...) wird für unzulässig erklärt, soweit nicht das Vermögen des Bernd Bachschmitt (BB) betroffen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. & 4. Erlassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der ZVS aus einem Urteil des LG Koblenz vom 08.11.19 und einer notariellen Urkunde vom 01.08.17.
Die Parteien waren bis Ende 2018 gut befreundet, bis es zu einem Skiunfall zwischen beiden kam, den die Klägerin (K) fahrlässig herbeiführte und bei dem die Beklagte (B) sich ernstlich verletzte. Daher kam es zu obigem Urteil iRd die K zur Zahlung von 5000 € wegen Behandlungskosten, die keine Versicherung oder Kasse übernahm, und monatlich 300 € Erwerbsminderungsrente ab XX.2019 verurteilte (Bezugnahme auf Bl. 6 f. d.A). Das Urteil ist nach erfolgloser Berufung mittlerweile rechtskräftig.
Unter dem 02.03.2020 ließ sich die Fröbel (F), wegen Außenständen aus einer Unternehmensberatertätigkeit zugunsten der B, die in einem Vollstreckungsbescheid des AG Mayen vom 04.10.19 tituliert waren, diese Forderung iHv 8000 € mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) des AG Koblenz zur Einziehung überweisen (Bezugnahme Bl. 8 f. d.A.).
Obwohl der K als langjährige Angehörige eines Finanzdienstleistungsunternehmens bewusst war, dass die aus der Körperverletzung herrührende Forderung der B nicht pfändbar ist, überwies sie unter dem 09.03.2020 die 8000 € mit Betreff "Zahlung wegen PfÜB vom 02.03.2020 und Urteil LG Koblenz vom 08.11.19".
Am 25.03.2020 ließ die B sich eine vollstreckbare Ausführung des urteils des LG Koblenz ausstellen und forderte K zur Zahlung auf.
Mit der notariellen Urkunde unterwarf sich der Ende 2018 verstorbene Bruder der Klägerin BB der sofortigen ZVS wegen eines Schuldanerkenntnisses, das eine Darlehensforderung iHv 100.000 EUR zwischen ihm und der B sichern sollte. Dieses konnte nicht mehr bedient werden.
Nach dem Tod des BB beantragte die K als letzte noch lebende Angehörige des BB im Juni 2019 beim AG Koblenz als Nachlassgericht die Nachlassverwaltung über dessen Nachlass, die im Januar 2020 angeordnet wurde. Dadurch wollte sich die Klägerin einen Überblick über die Vermögenswerte schaffen. Von einer Wertlosigkeit des Nachlasses ging auch sie nicht aus.
Am 18.12.2019 ließ sich die B vom N eine Rechtsnachfolgeklausel zu Lasten der K erteilen und diese Ende März 2020 zustellen (Bezugnahme S. 11 d.A.).
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Klage.
Sie ist der Ansicht,
dass die Vollstreckung aus dem Urteil unzulässig sei, weil es auf ihre Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des PfÜB nicht ankomme. Er sei wirksam und alles weitere irrelevant.
Die Vollstreckung aus der Urkunde sei unzulässig, weil die Klausel nicht habe erteilt werden dürfen, weil ihre Rechtsnachfolge nicht offenkundig gewesen sei. Desweiteren sei die Nachlassverwaltung als Vorbehalt zu berücksichtigen. Jedenfalls dürfe sie nicht mit ihren Privatvermögen haften.
Hinsichtlich der Urkunde hat die K in ihrer Klage vom TT.MM.2020 ursprünglich lediglich beantrag, die ZVS aus der Urkunde für unzulässig
zu erklären.
Nunmehr jedoch hat sie beantragt unter Hinweis in der mündlichen Verhandlung, "es werde ausdrücklich nur der Titel selbst" angegriffen,
1. die ZVS aus dem Urteil des LG Koblenz für unzulässig zu erklären.
2. die ZVS aus der Urkundes des N für unzulässig zu erklären.
hilfsweise
3. die ZVS aus der Urkunde des N für unzulässig zu erklären, soweit nicht das Nachlassvermögen des BB betroffen ist.
Die B beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupttet,
K und F hätten zu ihrem Schaden zusammengewirkt. Desweiteren ist sie der Auffassung, der Antrag zu zwei sei schon unzulässig, denn es liege das falsche Verfahren vor. Außerdem habe der Vorbehalt auf der extra vorher eingetragen werden müssen.
Das Gericht hat hierzu am 18.05.2020 mündlich verhandelt. Auf das HV-Protokoll wird verwiesen (Bl. 17 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat hinsichtlich der Antrags zu 1) und des Hilfsantrages Erfolg. Der Antrag zu 2) ist schon unzulässig.
I.
1.
Der Antrag zu 1 ist zulässig.
- Statthaftigkeit § 767 I ZPO weil mit Zahlung auf PfÜB Erfüllung der überwiesenen FO eingewandt wird, § 362 BGB iVm § 836 I ZPO, was eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst darstellt.
- Zuständigkeit §§ 767 I, 802 ZPO ausschließlich LG Ko als Erstgericht. Auf Berufungsgericht OLG KO kommt es nciht an.
- RSB (+) kündigte ZVS an.
2.
Der Antrag zu 2 ist unzulässig.
Er ist unstatthaft. Die K hat hier ausweislich ihres Vortrags trotz eines richterlichen Hinweises eindeutig eine sog. Titelgegenklage (TGK) erhoben, die iVm mit § 795 ZPO auch auf Titel nach § 794 I Nnr. 5 ZPO anwendbar ist, die hier nicht statthafter Rechtsbehelf ist. Die TGK ist ein anerkanntes Rechtsinstitut, dass die Rechtsschutzlücke zwischen § 767 und § 736 ZPO ausgleichen soll, wenn die Wirksamkeit des Titels an sich in Zweifel gezogen wird. Dies hat die K anhand ihres eigenen Vortrages nicht getan. Soweit sie vorträgt, der Titel hätte nicht auf sie umgeschrieben werden dürfen, rügt sie lediglich die Unzulässigkeit der Klausel, die nicht im Urteils- sondern Beschlussverfahren nach § 736 ZPO anzugreifen wäre. Soweit sie sich auf den Vorbehalt nach § 780 I ZPO stützt, betrifft dieser nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Grenzen des durch diesen titulierten Anspruches. Der Vorbehalt nach § 780 ff. ZPO iVm §§ 1975, 1984 BGB beschränkt nämlich die Haftungsmasse des Anspruches und nicht etwa die Parteien des Titels. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher in § 785 ZPO die Klage nach § 767 ZPO als den statthaften Rechtsbehelf für Einwände des Erben normiert. Damit verbieten sich auch jegliche Überlegungen einer nochmals analogen Anwendung des § 767 ZPO bei einem notariellen Titel.
Hinter diese Auslegung konnte das Gericht wegen des erklärten Willen der anwaltlich vertretenen K nicht zurücktreten. Zwar ist das Gericht gehalten in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB die Anträge anhand des Vortrages auszulegen und iRd Meistbegünstigungsprinzips auch die rechtschutzintensivste, zulässige Auslegung zu finden, doch hat es sich an den ausdrücklichen hier Parteiwillen zu halten, einen aufgedrängten Rechtsschutz kennt die ZPO nicht.
3.
Der Hilfsantrag ist zulässig. Mit der Unzulässigkeit ist auch die Bedingung dieses echten Hilfsantrages eingetreten.
Er ist auch statthaft. Es wurde die Klage nach § 767 iVm § 785 iVm § 795 ZPO erhoben. Das ist eine Vollstreckungsgegenklage mit der der Erbe eine seine Erbenhaftung betreffende Einwendung gegen den titulierten Anspruch selbst geltend machen kann. Dies ist, wie oben erläutert, der Fall.
Die im Hilfsantrag liegende nachträgliche objektive Antragshäufung §§ 260, 263 ff ZPO ist auch zulässig, denn sie ist jedenfalls sachdienlich, weil damit der Streit umfassend entschieden werden kann und sich der Streitstoff dabei nicht ändert.
- Zuständigkeit §§ 767 I, 802, 785, 795 ZPO - hypothetisches Prozessgericht 1. Instanz - LG Ko.
- RSB (+) Klausel schon zugestellt.
II. § 260 ZPO (+)
III.
Soweit zulässig sind die Anträge begründet.
1.
§ 767 (+) - Sachbefugnis, K und B im Titel genannt.
- Nicht ausgeschloßene Einwendung -> § 362 iVm § 836 I (+)
_> § 836 II ZPO selbst normiert Grundsatz, dass die reine Unrichtigkeit nicht schadet. Erforderlich wäre ein Unwirksamer PfÜB um die Wirkung des § 836 I ZPO, der § 185 BGB ersetzt, für den nichts ersichtlich ist. Denn Unwirksam ist ein PfÜB nur bei gravierenden Fehlern, ansonsten ist er lediglich anfechtbar. Insoweit teilt er die Natur des VA. Für einen gravierenden Fehler ist nichts ersichtlich. AG KO zuständig. Er ist bestimmt. Inhibitorium und Arrestatorium (+). Zwar Pfändungsverbot iHV 3000 € aus § 850b I Nr. 1 ZPO, aber das macht nur anfechtbar. Dies hätten die Parteien auch tun müssen. Auch die Kenntnis der K schadet hier nicht, die Wirksamkeit kümmert die Kenntnis nicht, ähnlich so im VerwR.
Für ein allenfalls eine Unwirksamkeit begründendes Kollusion zwischen F und K ist nur unsubstantiert vorgetragen durch B. Auch eine analoge Anwendung des § 404 ff. BGB zugunsten der B scheidet aus, weil schon keine vergleichbare Interessenlage besteht, denn im Rahmen der Erfüllung erlischt auch die Forderung F - B in dieser Höhe.
Keine Präklusion, Überwiesen am 09.03.2020.
2.
§ 767, 785, 795 ZPO (+). Keine Präklusion wegen § 797 IV ZPO.
§§ 1975, 1984 BGB (+) Anordnung der Nachlassverwaltung hier zwar wohl rechtswidrig, aber hier wie oben unbeachtlich, weil staatliche Entscheidung eben gilt. Maßgeblicher ZP ist Antrag auf Nachlassverwaltung, hier gilt der Rechtsgedanke des § 892 II BGB und § 167 ZPO, denn der Antrag wäre nicht mehr rechtzeitig und die Klage daher unbegründet, wenn die Klausel vor Antrag erteilt würde. Hier aber nicht der Fall.
IV. und V. Erlassen
[Ri'in Osterfeld]
Rechtsmittel: Berufung §§ 511 ff. ZPO.
06.06.2020, 09:56
Ich weiß, viele von Euch haben im Antrag zu 2 gestern (auch) einen § 768 ZPO geprüft.
Passte der überhaupt? Der Vortrag der Klägerin war ja vielmehr, dass die Nachweise nicht erbracht wurden. Ich dachte (so jedenfalls verstehe ich das Skript unseres Kollegens Kaiser), dass mit § 768 ZPO vorgebracht werden kann, dass die materiell-rechtlichen Vss. der erteilten Klausel nicht vorlagen. Sprich, dass im materiellen Sinne gar keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Sie sagte aber ja nur, dass dies nicht nachgewiesen sei. Erbin sei sie ja geworden. Hätte da nicht vielmehr § 732 ZPO gepasst?
Passte der überhaupt? Der Vortrag der Klägerin war ja vielmehr, dass die Nachweise nicht erbracht wurden. Ich dachte (so jedenfalls verstehe ich das Skript unseres Kollegens Kaiser), dass mit § 768 ZPO vorgebracht werden kann, dass die materiell-rechtlichen Vss. der erteilten Klausel nicht vorlagen. Sprich, dass im materiellen Sinne gar keine Rechtsnachfolge eingetreten ist. Sie sagte aber ja nur, dass dies nicht nachgewiesen sei. Erbin sei sie ja geworden. Hätte da nicht vielmehr § 732 ZPO gepasst?