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  5. Klausuren März 2016
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Klausuren März 2016
Gast
Unregistered
 
#81
10.03.2016, 21:45
? Droht Beklagte nicht, Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen ? Vollstrecken wollte sie doch???
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Gast
Unregistered
 
#82
10.03.2016, 21:49
(10.03.2016, 21:45)Gast schrieb:  ? Droht Beklagte nicht, Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen ? Vollstrecken wollte sie doch???

Ja, ich denke auch, dass die Titelherausgabeklage begründet war. Die Beklagte hätte sich jederzeit mit dem Titel und der notariell beglaubigten Abtretungserklärung eine Nachfolgeklausel erteilen lassen und vollstrecken können. Darauf ob die Klausel zu diesem Zeitpunkt schon erteilt war, kann es m.E. nicht ankommen.
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Guest5
Unregistered
 
#83
10.03.2016, 21:49
(10.03.2016, 21:45)Gast schrieb:  ? Droht Beklagte nicht, Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zu stellen ? Vollstrecken wollte sie doch???

Ja, hab aber Antrag zu 2 in Erinnerung als Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung. Die hatte die Beklagte ja gerade noch nicht. Deswegen auch bei mir Antrag zu 2 (-)
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hessen
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#84
10.03.2016, 21:51
Habe auch in Erinnerung antrag auf hrsg vollstreckbaren Ausfertigung daher (-)
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Gast
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#85
10.03.2016, 21:54
Ich wünsche allen viel Erfolg für morgen und keine !!! Kautelarklausur:D
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Gast
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#86
10.03.2016, 21:55
Hätte man den Antrag dann nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip entsprechend auslegen müssen?
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Guest5
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#87
10.03.2016, 22:00
(10.03.2016, 21:55)Gast schrieb:  Hätte man den Antrag dann nicht nach dem Meistbegünstigungsprinzip entsprechend auslegen müssen?

Antrag zu 2 meinst Du?
Eher nicht, denke ich wg. 308 I ZPO.
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Gast
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#88
10.03.2016, 22:01
In der Abtretungsurkunde stand doch dass die voklstreckbare Ausfertigung herausgegeben wurde?
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Gast
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#89
10.03.2016, 22:02
Aber wenn einer beantragt, festzustellen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel unzulässig ist, wird der doch auch entsprechend ausgelegt und nicht als Fetstellungsantrag behandelt. Es handelt sich doch im Ergebnis nur um eine Falschbezeichnung.
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Gast
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#90
10.03.2016, 22:04
Die Zeugenaussage durfte nicht beachtet werden, wegen Einspruchswirkung gem. 342, wurde ja in den Zustand vor Säumnis versetzt. Dann Beweislastentscheidung, Beklagte trug Beweislast, weil es sich nicht um eine Verfallklausel sondern um eine Wiederauflebensklausel handelte. Verzug war Voraussetzung für Wiederaufleben, nicht für Erlass.

Die einfache Schriftform konnte formfrei konkludent aufgehoben werden.
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