05.06.2020, 16:03
(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Ich dachte eigentlich, dass der Erfüllungsort trotzdem beim Verkäufer ist. Hab dann aber aus dem Putzo auch das mit dem Belegenheitsort geschrieben...
Ich habe die Klage komplett abgewiesen. Hab die Problematik dann nur im Hilfsgutachten gelöst. Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
05.06.2020, 16:05
(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Hab die Gebühren abgewiesen, weil er nicht in Verzug war. Sie hat direkt den Rücktritt erklärt, ohne ihm ein zweites Andienungsrecht zu gewähren. Verzug wurde dann erst durch den Anwalt begründet.
Auch kein Gebührenschaden aus arglistiger Täuschung iVm unerlaubter Handlung .
Kp ob das stimmt.
05.06.2020, 16:09
(05.06.2020, 16:03)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Ich dachte eigentlich, dass der Erfüllungsort trotzdem beim Verkäufer ist. Hab dann aber aus dem Putzo auch das mit dem Belegenheitsort geschrieben...
Ich habe die Klage komplett abgewiesen. Hab die Problematik dann nur im Hilfsgutachten gelöst. Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
Ok wow dann war ich zu dumm, den Kommentar zu lesen :-/ hab einfach iwas zusammengeschustert, weil ich nicht als unzulässig abweisen wollte...
05.06.2020, 16:10
(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
05.06.2020, 16:11
(05.06.2020, 16:03)GastBaWu schrieb: Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
Aber müsste man dann nicht den Befreiungsanspruch zusprechen, weil es "weniger" ist als der Leistungsanspruch und man auch nicht gegen 308 ZPO verstoßen würde?
Und dann im Übrigen abweisen?
05.06.2020, 16:11
(05.06.2020, 16:03)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Ich dachte eigentlich, dass der Erfüllungsort trotzdem beim Verkäufer ist. Hab dann aber aus dem Putzo auch das mit dem Belegenheitsort geschrieben...
Ich habe die Klage komplett abgewiesen. Hab die Problematik dann nur im Hilfsgutachten gelöst. Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
Hab ich auch so
05.06.2020, 16:14
(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
05.06.2020, 16:15
(05.06.2020, 16:11)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:03)GastBaWu schrieb: Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
Aber müsste man dann nicht den Befreiungsanspruch zusprechen, weil es "weniger" ist als der Leistungsanspruch und man auch nicht gegen 308 ZPO verstoßen würde?
Und dann im Übrigen abweisen?
Hab ich auch so gemacht.
05.06.2020, 16:17
(05.06.2020, 16:11)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:03)GastBaWu schrieb: Darlegung- und Beweislast nicht nachgekommen, daher hätte sie (theoretisch) nur einen Befreiungsanspruch nach § 257 BGB.
Aber müsste man dann nicht den Befreiungsanspruch zusprechen, weil es "weniger" ist als der Leistungsanspruch und man auch nicht gegen 308 ZPO verstoßen würde?
Und dann im Übrigen abweisen?
Ich habe ja wie gesagt sowieso alles abgewiesen, somit ging auch der Gebührenschaden (aus diesem Grund) nicht durch. Nur im Hilfsgutachten dann so angesprochen....
05.06.2020, 16:18
(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb: Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
Habe den Rücktritt an der Erheblichkeit der Pflichtverletzung scheitern lassen. Minderwert entsprach nur einem Prozent des Werts der Kaufsache.
Nutzungsersatz habe ich dann im Rahmen von 818 geprüft. Bei mir hat der Beklagte argkistig gehandelt. Habe da 1 Prozent der Anschaffungskosten pro 1000 km angenommen, also 150 Euro.
Bei Antrag 2 habe ich eine Verwendungskondiktion geprüft, weil mein Rücktritt ja nicht durch ging..