18.02.2016, 17:35
(18.02.2016, 17:31)Gast schrieb: Aber wäre es nicht denkbar, dass der Abweichungsbescheid trotz einer erfolgreichen Verpflichtungsklage weiter bestünde. Schließlich ging es bei der Klage auf Beseitigung nur um die Abstandsflächen. Es wäre doch möglich, dass die Beigeladenen nach einer Beseitigung wegen zu geringer Abstandsflächen ein neues Häuschen bauen könnten und die Abstandsflächen einhalten. Was spräche dagegen, den Abweichungsbescheid hinsichtlich der gärtnerischen Gestaltung für ein solches neues Vorhaben bestehen zu lassen?
Ihr habt nicht in NRW geschrieben, oder hab ich die Akte nicht richtig gelesen. Hab irgendwie das Gefühl, dass da einige Abweichungen waren.
18.02.2016, 17:44
Konnte er nicht..war ja ganz am Ende unstreitig gestellt das nur an der stelle ohne schattenwurf möglich
18.02.2016, 17:50
Ich würde auch sagen, dass hier eine Klagehäufung aus DAK und VK zu prüfen war.
Der Kläger hat sich explizit sowohl gegen den Bescheid zugunsten seiner Nachbarn, als auch gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde zur Wehr gesetzt. Sein Rechtsschutzziel war nur mit der VK meines Erachtens nach nicht erreicht, da ein Verpflichtungsurteil in diesem Falle lediglich eine Beseitigungsverfügung begründen würde, der ursprüngliche Bescheid (Ausnahmegenehmigung) aber weiterhin Bestand hätte. Die Behörde müsste diesen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit also noch zurücknehmen.
Dieses umständlliche Aufspalten des eigentlich klar formulierten Rechtsschutzziels, wird durch die Zulassung einer gleichzeitigen Anfechtungsklage verhindert.
Im Ergebnis habe ich die Klagen aber mangels Verletzung drittschützender Normen abgewiesen... Die Ausführungen zur VK waren dann eben nur sehr kurz :angel:
Der Kläger hat sich explizit sowohl gegen den Bescheid zugunsten seiner Nachbarn, als auch gegen den ablehnenden Bescheid der Behörde zur Wehr gesetzt. Sein Rechtsschutzziel war nur mit der VK meines Erachtens nach nicht erreicht, da ein Verpflichtungsurteil in diesem Falle lediglich eine Beseitigungsverfügung begründen würde, der ursprüngliche Bescheid (Ausnahmegenehmigung) aber weiterhin Bestand hätte. Die Behörde müsste diesen Bescheid im Falle seiner Rechtswidrigkeit also noch zurücknehmen.
Dieses umständlliche Aufspalten des eigentlich klar formulierten Rechtsschutzziels, wird durch die Zulassung einer gleichzeitigen Anfechtungsklage verhindert.
Im Ergebnis habe ich die Klagen aber mangels Verletzung drittschützender Normen abgewiesen... Die Ausführungen zur VK waren dann eben nur sehr kurz :angel:
18.02.2016, 17:54
(18.02.2016, 17:44)Gast schrieb: Konnte er nicht..war ja ganz am Ende unstreitig gestellt das nur an der stelle ohne schattenwurf möglich
Im Verwaltungsrecht herrscht doch der Amtsermittlungsgrundsatz. Und laut Bearbeitervermerk war doch von der Richtigkeit der tatsächlichen Angaben der Beteiligten auszugehen
18.02.2016, 18:00
und ;)?
18.02.2016, 18:02
Ich verstehe den Einwand mit dem Schattenwurf nicht. Aber das liegt wohl an unterschiedlichen Orten. Soweit ich mich erinnere, war bei uns in Hamburg keine Rede von Schattenwurf
18.02.2016, 18:03
achso;) guck...egal...bald vorbei :)
18.02.2016, 18:10
Das ist ja wirklich ein erfreuliches Durcheinander hier. :)
Ich fand die Klausur auch extrem tricky, "erfreulich" deshalb, weil dann vll auch Punkte möglich waren, ohne die perfekte Lösung hinzulegen.
Bitte steinigt mich nicht für diese ggf blöde Frage, aber wenn ich bei dem ersten Antrag 31 II geprüft habe, war dann abgesehen von diesen 3 Vss des 31 II noch mehr zu prüfen oder nur der? Es ging ja nur um die drittschützende Norm, d.h. die Rechtmäßigkeit dieses Befreigungsbescheids war im Übrigen doch eigentlich egal?
Und war es evtl auch anfangs kurz zu problematisieren, dass die Behörde davon ausging, dass eine Genehmigung gar nicht notwendig ist (Regelung? Formeller/Feststellender VA?)
Ich irre in diesem Rechtsgebiet einfach immer ziellos umher.
Ich fand die Klausur auch extrem tricky, "erfreulich" deshalb, weil dann vll auch Punkte möglich waren, ohne die perfekte Lösung hinzulegen.
Bitte steinigt mich nicht für diese ggf blöde Frage, aber wenn ich bei dem ersten Antrag 31 II geprüft habe, war dann abgesehen von diesen 3 Vss des 31 II noch mehr zu prüfen oder nur der? Es ging ja nur um die drittschützende Norm, d.h. die Rechtmäßigkeit dieses Befreigungsbescheids war im Übrigen doch eigentlich egal?
Und war es evtl auch anfangs kurz zu problematisieren, dass die Behörde davon ausging, dass eine Genehmigung gar nicht notwendig ist (Regelung? Formeller/Feststellender VA?)
Ich irre in diesem Rechtsgebiet einfach immer ziellos umher.
18.02.2016, 18:11
Wie habt ihr § 74 BauO NRW "umgangen"?

18.02.2016, 18:18