18.02.2016, 15:49
Was warn das für ne Klageart?
Ich hab abgewiesen und Kosten für alles (also auch Beigeladene) der Klägerin aufgebrummt.
Ich hab abgewiesen und Kosten für alles (also auch Beigeladene) der Klägerin aufgebrummt.
18.02.2016, 15:51
Ich habe die Klage abgewiesen. Bin blöderweise davon ausgegangen, dass die Kosten 1500 € übersteigen, was aber nur bei einem Obsiegen des Klägers der Fall gewesen wäre, da dieser die Gerichtskosten verauslagt. Mein Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
A. Zulässigkeit
1. Entgegenstehende Rechtshängigkeit (-), da anderer Streitgegenstand
2. Klagefrist um einen Tag versäumt, aber Wiedereinsetzungsantrag (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1
1. EGL 69 I S. 1 Nr. 1 HBauO
2. Formelle RM (+), aber keine Ahnung wie ich mit der fehlenden Anhörung umgehen sollten
3. Mat. RM (+), unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung (Fahrräder unterstellen) und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange (Drittschutz +) mit den öffentlichen Belangen war Abweichung von der Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung zulässig unter der Bedingung der Umpflanzung. Ermessensfehler (-)
II. Antrag zu 2
Versagung war nicht rechtswidrig, da Voraussetzungen von 76 I 1 HBauO nicht vorlagen. Nach 6 VII 1 Nr 1 sind eingeschossige Gebäude ohne eigene Abstandsflächen zulässig
RM Antrag auf Zulassung zur Berufung nach 124a IV 1
Wie man dann auch noch einen Tatbestand zu Papier bringen sollte, ist mir schleierhaft. Ich habe jedenfalls keinen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
A. Zulässigkeit
1. Entgegenstehende Rechtshängigkeit (-), da anderer Streitgegenstand
2. Klagefrist um einen Tag versäumt, aber Wiedereinsetzungsantrag (+)
B. Begründetheit
I. Antrag zu 1
1. EGL 69 I S. 1 Nr. 1 HBauO
2. Formelle RM (+), aber keine Ahnung wie ich mit der fehlenden Anhörung umgehen sollten
3. Mat. RM (+), unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung (Fahrräder unterstellen) und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange (Drittschutz +) mit den öffentlichen Belangen war Abweichung von der Pflicht zur gärtnerischen Gestaltung zulässig unter der Bedingung der Umpflanzung. Ermessensfehler (-)
II. Antrag zu 2
Versagung war nicht rechtswidrig, da Voraussetzungen von 76 I 1 HBauO nicht vorlagen. Nach 6 VII 1 Nr 1 sind eingeschossige Gebäude ohne eigene Abstandsflächen zulässig
RM Antrag auf Zulassung zur Berufung nach 124a IV 1
Wie man dann auch noch einen Tatbestand zu Papier bringen sollte, ist mir schleierhaft. Ich habe jedenfalls keinen
18.02.2016, 15:53
Drittschützende Normen aus
30 baugb ivm 3 BauNÖ
14 GG
6 BauO NRW
15 BauNVO
Abgearbeitet und alles verneint, oder?
30 baugb ivm 3 BauNÖ
14 GG
6 BauO NRW
15 BauNVO
Abgearbeitet und alles verneint, oder?
18.02.2016, 16:03
Boah fuck....ich hab nen FBA angenommen und dann alles ineinander verwurstelt :-( Mist
18.02.2016, 16:05
Bei mir ergab sich Drittschutz aus der Norm für die Abstandsflächen wegen der "Wirkungen"?? Und da die Zustimmung fehlte...
18.02.2016, 16:07
(18.02.2016, 16:05)Gast schrieb: Bei mir ergab sich Drittschutz aus der Norm für die Abstandsflächen wegen der "Wirkungen"?? Und da die Zustimmung fehlte...
In § 6 Abs. 11 BauO NRW steht, dass bei Gebäuden, die u.a. als Gewächshäuser genutzt werden und nicht höher sind als 3 Meter keine eigenen Abstandsflächen brauchen.
18.02.2016, 16:11
Bei uns (GPA) ging es um die HBauO
18.02.2016, 16:12
(18.02.2016, 16:07)Gast schrieb:(18.02.2016, 16:05)Gast schrieb: Bei mir ergab sich Drittschutz aus der Norm für die Abstandsflächen wegen der "Wirkungen"?? Und da die Zustimmung fehlte...
In § 6 Abs. 11 BauO NRW steht, dass bei Gebäuden, die u.a. als Gewächshäuser genutzt werden und nicht höher sind als 3 Meter keine eigenen Abstandsflächen brauchen.
Was solls. Bin eh durchgefallen
18.02.2016, 16:13
18.02.2016, 16:17
(18.02.2016, 16:13)Gast schrieb:(18.02.2016, 16:03)Gast schrieb: Boah fuck....ich hab nen FBA angenommen und dann alles ineinander verwurstelt :-( Mist
Was ist FBA?
Folgenbeseitigungsanspruch
Dachte daran, weil ich der Meinung war, dass die Behörde mit der Abweichungsverfügung den illegalen Zustand legitimiert hat, also einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Aber ergibt jetzt irgendwie nicht mehr so viel Sinn. War wohl doch richtiger, AK und VK getrennt zu prüfen :-(