16.02.2016, 17:50
(16.02.2016, 17:47)Gast JR schrieb: Hey Kollegen,
ich lese hier immer Anspruch aus § 1301 BGB.
Ist das wirklich so?
Sie hatte die Verlobung ja aufgelöst. Warum wissen wir nicht wirklich.
Und wegen Treuewidrigkeit des Anspruchsinhabers kann gem. § 815 BGB nur z.B. beim Fremdküssen oder -gehen seitens des Verlobten der Anspruch auf die Verlobungsgeschenke entfallen, denn dann hätte unser Mandant den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert.
Ansonsten käme noch Rückforderung wegen groben Undanks in Frage. Wissen wir auch nichts dazu.
By the way: "Nicht grob undankbar ist eine Braut, die weiteren vorehelichen Geschlechtsverkehr verweigert" :P
BGH, Urteil vom 19.4.1961 - IV ZR 217/60
Es reichte ja, dass er von einem Anspruch ausging, damit der Vorsatz der rw zueignung entfällt
16.02.2016, 17:55
16.02.2016, 18:00
:D
16.02.2016, 18:03
§ 1301 BGB... Na danke.
Ich frage mich ernsthaft, was wohl der Hinweis des Gerichts gewesen sein soll?
Eine Verurteilung wegen Raubes kommt mangels Absicht rechtswidriger Zueignung nicht in betracht, eine Verurteilung wegen Diebstahls aber schon?
Sowas ist doch lebensfremd :angel:
Ich frage mich ernsthaft, was wohl der Hinweis des Gerichts gewesen sein soll?
Eine Verurteilung wegen Raubes kommt mangels Absicht rechtswidriger Zueignung nicht in betracht, eine Verurteilung wegen Diebstahls aber schon?
Sowas ist doch lebensfremd :angel:
16.02.2016, 18:04
(16.02.2016, 17:55)Gast schrieb:(16.02.2016, 17:48)Gast JR schrieb:(16.02.2016, 17:30)Hejho schrieb: Ah, ok. Ich dachte nur, dass man bei ner Straferwartung in der Anklage von über nem Jahr eventuell das Verfahren gar nicht in Betracht zieht.
Beschleunigt war da eh nix. Die HV dauerte von 10 Uhr bis 16 Uhr.
Dein Ernst?
Stand im Protokoll. Aber das spielt ja keine Rolle. Da besteht ja ein Prognosespielraum, ob die Sache auf Grund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Jendenfalls mangels notwendiger Verteidigung geht es ja wieder zurück.
16.02.2016, 18:10
Zur Erinnerung: das war eine Revisionsklausur!
Feststellung im Urteil: er wusste, dass er die Handatsche so nicht mehr bekommen würde. Ende. Kein Gedanke an zivilrechtliche Ansprüche.
Was ich bisher noch nicht hier lese: 40 TS und 100 TS dürfen als Gesamtstrafe nicht 140 ergeben
nach dem letzten Wort wiedereintritt in die Verhandlung?
Keine ordnungsgemäße Belehrung vor Aussage zu den persönlichen Verhältnissen, beruhen fraglich, da ohnehin Ausgesagt
Und nun was ich hier gerade gelesen habe und mich sehr beunruhigt: tand da wirklich im Protokoll, dass die Sta und er der Verlesung zugestimmt haben!? Hab ich das echt überlesen?
(GPA)
Feststellung im Urteil: er wusste, dass er die Handatsche so nicht mehr bekommen würde. Ende. Kein Gedanke an zivilrechtliche Ansprüche.
Was ich bisher noch nicht hier lese: 40 TS und 100 TS dürfen als Gesamtstrafe nicht 140 ergeben
nach dem letzten Wort wiedereintritt in die Verhandlung?
Keine ordnungsgemäße Belehrung vor Aussage zu den persönlichen Verhältnissen, beruhen fraglich, da ohnehin Ausgesagt
Und nun was ich hier gerade gelesen habe und mich sehr beunruhigt: tand da wirklich im Protokoll, dass die Sta und er der Verlesung zugestimmt haben!? Hab ich das echt überlesen?
(GPA)
16.02.2016, 18:16
Also. ..ich bin auch von 1301 ausgegangen... hat an den anspruch geglaubt...zweifel nur wegen Beweisen...das genügt nicht für Vorsatz der rechtswidrigkeit der zueignung...im sv die Tasche ausdrücklich als Verlobungsgeschenk deshalb irrelevant aus welchen Gründen verlöbnis beendet ...Verweis v 1301 auf 812
16.02.2016, 18:18
Und Sta hat zugestimmt...ja war insgesamt nur wg fehlendem verteidiger nicht wirksam
16.02.2016, 18:41
16.02.2016, 18:42
Stand das denn in den Urteilsgründen, dass er daran geglaubt hat einen Anspruch zu haben. Das weiß ich schon gar nicht mehr.
Und ja: Die StA hat der Verlassung zugestimmt!
Und ja: Die StA hat der Verlassung zugestimmt!