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Klausuren Februar 2016
Gast
Unregistered
 
#241
15.02.2016, 17:46
Versuch der Erfolgsquali...
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Gast
Unregistered
 
#242
15.02.2016, 17:50
Ganz genau....ist daa irgendwie abwegig??
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Gast
Unregistered
 
#243
15.02.2016, 17:57
Ist super. Bin nur leider nicht drauf gekommen :(
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Gast JR
Unregistered
 
#244
15.02.2016, 18:23
(15.02.2016, 17:06)Gast schrieb:  Hier hat auch wieder jeder was anderes :)

Ich hab versuchten Mord bzgl des Vermieters (+)
Beweis des Tatentschlusses (dolus directus 1. Grades) durch Brief (Beschlagnahme wegen GiV okay; Verstoß gegen das APR hab ich leider vergessen zu prüfen, wäre aber ja nach dem Entäußerungsgedanken auch kein Problem) sowie durch Vernehmung des Beamten am Notruftelefon (Jedenfalls hinsichtlich des ersten Redeschwalls da Spontanäußerung; alles was er danach gezielt gefragt hat wegen 252 und Verstoß gegen Belehrungspflicht BVV)

Heimtücke habe ich leider völlig übersehen aber ich habe niedrige Beweggründe (Rache als Motiv) und gemeingefährliches Mittel (Gebäude steht in direkter Bebauung innerhalb einer Häuserzeile) bejaht.

Tatentschluss bezüglich der beiden anderen Nachbarn (-) da keine Beweise außerhalb ihrer eigenen Einlassung und Hemmschwellentheorie.

Rücktritt angeprüft, Denkzettelproblematik greift bei dd 1. Grades nicht, iÜ auch nicht alles Erforderliche getan. Abgestellt wird auf das aus ihrer Sicht Erforderliche, daher Fenster öffnen da zumindest eine entsprechende Handlung, insgesamt aber abgelehnt weil sie den Brand gegenüber Zeuge N leugnet und sich einfach verpieselt.

Dann 306b II Nr. 1, 306a I Nr. 1 bejaht.

Inbrandsetzen (+), Teilzerstörung durch Brandlegung war ich mir nicht sicher, habe ich letztlich abgelehnt da die Verrußung das Treppenhaus nicht erreicht hat.

Konkrete Lebensgefahr bezügl des gehbehinderten Mann, der Schlaftabletten genommen hat (+), da es nur vom Zufall abhing dass der Brand noch rechtzeitig entdeckt wurde.

Daneben §§ 225 I Nr. 5, 22, 23. Aus Klarstellungsgründen bezüglich des Zeugen N nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, ansonsten wird der Unrechtsgehalt durch den Mordversuch bzw. die konkrete Lebensgefahr geschluckt

§§ 305 I, II, 22, 23 (+), habe ich dann nach 154a rausgeschmissen

303 zwar (+), jedoch kein Strafantrag und kein bes. öffentl. Interesse.

B Gutachten: Zuständigkeit des Schwurgerichts, Haftgrund Fluchtgefahr und kleineres wischiwaschi. Da der Anwalt bereits beigeordnet war, hab ich den gar nicht weiter angesprochen.

Verfügung: Vermerk zu 154a, bezüglich MiStra habe ich nichts geschrieben da Nr. 43 sich auf Haft in anderer Sache bezieht.

Insgesamt habe ich schrecklich viel Urteilsstil benutzen müssen um fertig zu werden.


Soweit gerügt wird, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin A., die sich vor der Kammer auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, unter Verstoß gegen § 252 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet, ist diese in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge unbegründet.

Zweck des § 252 StPO ist es, dem Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Freiheit der Entschließung über sein Recht zu erhalten und ihn in den Fällen des § 52 StPO davor zu schützen, voreilig zur Belastung des angehörigen Angeklagten beizutragen (BGH NJW 2000, 596, 597; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, Az. III – 2 RVs 47 und 48 /10; Sander/Cirener, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 252 Rn. 7). Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m. w. N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a. a. O.).

aa) Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin A. führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593). Auch vorliegend handelte es sich bei dem im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Gespräch anlässlich des abgesetzten Notrufs um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO. Dem den Notruf entgegen nehmenden Polizeibeamten kam es, wie Inhalt und Verlauf des Gesprächs deutlich machen, bei seinen kurzen Fragen an die Zeugin ausschließlich darauf an, abzuklären, ob ein Notfall vorlag, eine behördliche Hilfeleistung erforderlich war und wo sich Opfer und mutmaßlicher Täter zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten. Einzelheiten zum Tatgeschehen wurden gerade nicht abgefragt.
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#245
15.02.2016, 18:40
(15.02.2016, 18:23)Gast JR schrieb:  
(15.02.2016, 17:06)Gast schrieb:  Hier hat auch wieder jeder was anderes :)

Ich hab versuchten Mord bzgl des Vermieters (+)
Beweis des Tatentschlusses (dolus directus 1. Grades) durch Brief (Beschlagnahme wegen GiV okay; Verstoß gegen das APR hab ich leider vergessen zu prüfen, wäre aber ja nach dem Entäußerungsgedanken auch kein Problem) sowie durch Vernehmung des Beamten am Notruftelefon (Jedenfalls hinsichtlich des ersten Redeschwalls da Spontanäußerung; alles was er danach gezielt gefragt hat wegen 252 und Verstoß gegen Belehrungspflicht BVV)

Heimtücke habe ich leider völlig übersehen aber ich habe niedrige Beweggründe (Rache als Motiv) und gemeingefährliches Mittel (Gebäude steht in direkter Bebauung innerhalb einer Häuserzeile) bejaht.

Tatentschluss bezüglich der beiden anderen Nachbarn (-) da keine Beweise außerhalb ihrer eigenen Einlassung und Hemmschwellentheorie.

Rücktritt angeprüft, Denkzettelproblematik greift bei dd 1. Grades nicht, iÜ auch nicht alles Erforderliche getan. Abgestellt wird auf das aus ihrer Sicht Erforderliche, daher Fenster öffnen da zumindest eine entsprechende Handlung, insgesamt aber abgelehnt weil sie den Brand gegenüber Zeuge N leugnet und sich einfach verpieselt.

Dann 306b II Nr. 1, 306a I Nr. 1 bejaht.

Inbrandsetzen (+), Teilzerstörung durch Brandlegung war ich mir nicht sicher, habe ich letztlich abgelehnt da die Verrußung das Treppenhaus nicht erreicht hat.

Konkrete Lebensgefahr bezügl des gehbehinderten Mann, der Schlaftabletten genommen hat (+), da es nur vom Zufall abhing dass der Brand noch rechtzeitig entdeckt wurde.

Daneben §§ 225 I Nr. 5, 22, 23. Aus Klarstellungsgründen bezüglich des Zeugen N nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten lassen, ansonsten wird der Unrechtsgehalt durch den Mordversuch bzw. die konkrete Lebensgefahr geschluckt

§§ 305 I, II, 22, 23 (+), habe ich dann nach 154a rausgeschmissen

303 zwar (+), jedoch kein Strafantrag und kein bes. öffentl. Interesse.

B Gutachten: Zuständigkeit des Schwurgerichts, Haftgrund Fluchtgefahr und kleineres wischiwaschi. Da der Anwalt bereits beigeordnet war, hab ich den gar nicht weiter angesprochen.

Verfügung: Vermerk zu 154a, bezüglich MiStra habe ich nichts geschrieben da Nr. 43 sich auf Haft in anderer Sache bezieht.

Insgesamt habe ich schrecklich viel Urteilsstil benutzen müssen um fertig zu werden.


Soweit gerügt wird, das Landgericht habe die Aussage der Zeugin A., die sich vor der Kammer auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, unter Verstoß gegen § 252 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet, ist diese in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge unbegründet.

Zweck des § 252 StPO ist es, dem Zeugen, der zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist, bis zu seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung die Freiheit der Entschließung über sein Recht zu erhalten und ihn in den Fällen des § 52 StPO davor zu schützen, voreilig zur Belastung des angehörigen Angeklagten beizutragen (BGH NJW 2000, 596, 597; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, Az. III – 2 RVs 47 und 48 /10; Sander/Cirener, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 252 Rn. 7). Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m. w. N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a. a. O.).

aa) Die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch die Zeugin A. führt nicht zur Unverwertbarkeit ihrer Angaben, die sie im Rahmen ihres polizeilichen Notrufs gemacht hat und bei denen von mehrfachen Schlägen des Angeklagten in das Gesicht der Zeugin die Rede war. Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593). Auch vorliegend handelte es sich bei dem im angefochtenen Urteil wörtlich mitgeteilten Gespräch anlässlich des abgesetzten Notrufs um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO. Dem den Notruf entgegen nehmenden Polizeibeamten kam es, wie Inhalt und Verlauf des Gesprächs deutlich machen, bei seinen kurzen Fragen an die Zeugin ausschließlich darauf an, abzuklären, ob ein Notfall vorlag, eine behördliche Hilfeleistung erforderlich war und wo sich Opfer und mutmaßlicher Täter zum Zeitpunkt des Anrufs aufhielten. Einzelheiten zum Tatgeschehen wurden gerade nicht abgefragt.

Ich vermute, du möchtest mir damit sagen, dass ein BVV aus § 252 StPO ausscheidet?

Beachte bitte meine Differenzierung:

Gesprächsverlauf ab: Hallo meine Frau hat die Wohnung in Brand gesetzt und will dadurch unseren Vermieter töten // Polizist: Wo ist die Wohnung? // Angabe der Adresse => für mich verwertbare Spontanäußerung.

Danach hat der Polizist jedoch gefragt, WARUM seine Frau denn den Vermieter umbringen will. Ab da sind es für meine Begriffe Einzelheiten zum Tatgeschehen, die abgefragt werden und kein reiner Notruf mehr. Daher ist ab dem Zeitpunkt mE nach die o.g. Entscheidung auch nicht mehr vergleichbar und der Polizist hätte belehren müssen.
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Gast
Unregistered
 
#246
15.02.2016, 18:49
Eben es ging um Einzelheiten zum Tatgeschehen...motiv...u Gründe...Vorsatz...und zwar auf konkrete Fragen
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Gast
Unregistered
 
#247
15.02.2016, 20:26
(15.02.2016, 17:06)Gast schrieb:  bezüglich MiStra habe ich nichts geschrieben da Nr. 43 sich auf Haft in anderer Sache bezieht.

Schau mal in § 114d II StPO rein.
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Gast
Unregistered
 
#248
15.02.2016, 20:29
(15.02.2016, 18:40)Gast schrieb:  Beachte bitte meine Differenzierung:

Gesprächsverlauf ab: Hallo meine Frau hat die Wohnung in Brand gesetzt und will dadurch unseren Vermieter töten // Polizist: Wo ist die Wohnung? // Angabe der Adresse => für mich verwertbare Spontanäußerung.

Danach hat der Polizist jedoch gefragt, WARUM seine Frau denn den Vermieter umbringen will. Ab da sind es für meine Begriffe Einzelheiten zum Tatgeschehen, die abgefragt werden und kein reiner Notruf mehr. Daher ist ab dem Zeitpunkt mE nach die o.g. Entscheidung auch nicht mehr vergleichbar und der Polizist hätte belehren müssen.

Ja das habe ich auch so. Fraglich ist aber, ob man den ersten Teil verwerten kann und den zweiten Teil nicht (so hab ich es - wohl falsch) oder ob man die Aussage des Ehemanns beim Notruf dann insgesamt für unverwertbar halten muss.

Wie hast du dieses Problem gelöst?
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Gast
Unregistered
 
#249
15.02.2016, 20:48
(15.02.2016, 20:29)Gast schrieb:  
(15.02.2016, 18:40)Gast schrieb:  Beachte bitte meine Differenzierung:

Gesprächsverlauf ab: Hallo meine Frau hat die Wohnung in Brand gesetzt und will dadurch unseren Vermieter töten // Polizist: Wo ist die Wohnung? // Angabe der Adresse => für mich verwertbare Spontanäußerung.

Danach hat der Polizist jedoch gefragt, WARUM seine Frau denn den Vermieter umbringen will. Ab da sind es für meine Begriffe Einzelheiten zum Tatgeschehen, die abgefragt werden und kein reiner Notruf mehr. Daher ist ab dem Zeitpunkt mE nach die o.g. Entscheidung auch nicht mehr vergleichbar und der Polizist hätte belehren müssen.

Ja das habe ich auch so. Fraglich ist aber, ob man den ersten Teil verwerten kann und den zweiten Teil nicht (so hab ich es - wohl falsch) oder ob man die Aussage des Ehemanns beim Notruf dann insgesamt für unverwertbar halten muss.

Wie hast du dieses Problem gelöst?

Ich habe galant darüber hinweggesehen :D

Ich weiß nicht, ob das so geht. Ich fand es nur auffallend, wie das Telefonat von Spontanäußerung zur Vernehmung gekippt ist und sehe da die Schutzwürdigkeit des Ehemanns für den Anfangsteil auch einfach nicht. Er ruft an und brabbelt los. Das sollte nach meinem Rechtsempfinden verwertbar sein und von daher stehe ich da auch hinter meiner Lösung. Und wenn es noch andere gibt, die das so gesehen haben, ist es ja zumindest mal nicht völlig abwegig :P
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Gast
Unregistered
 
#250
16.02.2016, 15:51
Was bitte war das für ne Frechheit heute???

Im Russack genau ein Satz zum beschleunigten Verfahren und zwar der, dass das bisher noch nie dran kam.
Ja, vielen Dank auch!!! Ich könnte kotzen!
Und wie jeden Tag musste der beschissenen Sachverhalt korrigiert werden!!!
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