12.02.2016, 21:06
Sagt mal, bin ich der einzige, der diskutiert hat, ob eine Verjährungshemmung durch die Zahlungsaufforderung unter Angabe der Konto-Nr. und BLZ eintreten konnte??? Denn das Ganze war ja 2015 und im gewerblichen Bereich und da ist es doch Pflicht die IBAN und BIC anzugeben??? Ich hab da evht ne Menge geschrieben, denn dann machte das alless auch mit der Verjährung bzw. Nichtverjährung Sinn.
12.02.2016, 21:21
(12.02.2016, 21:06)lawyeah schrieb: Sagt mal, bin ich der einzige, der diskutiert hat, ob eine Verjährungshemmung durch die Zahlungsaufforderung unter Angabe der Konto-Nr. und BLZ eintreten konnte??? Denn das Ganze war ja 2015 und im gewerblichen Bereich und da ist es doch Pflicht die IBAN und BIC anzugeben??? Ich hab da evht ne Menge geschrieben, denn dann machte das alless auch mit der Verjährung bzw. Nichtverjährung Sinn.
Das verstehe ich nicht ganz. Meinst Du, dass die Verjährung gehemmt sein könnte, weil der Gläubiger, hier die Mandantin, in der Zahlungsaufforderung nicht die IBAN angibt?
12.02.2016, 21:24
Nach heute würde mich ein Strafurteil nicht wundern.
12.02.2016, 21:26
IBAN und BiC....is jetzt nicht dein Ernst. Ich würde mal behaupten, daß hat sonst keiner diskutiert!
12.02.2016, 21:35
An sich war sie ja zumindest partiell gehemmt, bspw. im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, aber die Frage ist eben, ob das dann nicht gilt, wenn die Aufforderung wegen fehlender IBAN und BIC objektiv ungeeignet ist.
12.02.2016, 21:48
Liebe Kollegen,
jetzt bitte nicht den Teufel an die Wand malen. Strafurteil wäre nun wirklich mehr als unwahrscheinlich; aber möglich.
Und ich sage es ja nur ungern, aber wir sind ja im Gewerbemietrecht:
"Im Gewerbemietrecht bestimmt das Gesetz keine Abrechnungsfrist für Nebenkosten. Die Vorschrift des § 556 III 2 BGB ist auf das Gewerbemietrecht auch nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich bestätigt (Urt.v.27.10.2010, Az. XII ZR 22/07). Unabhängig davon können die Vertragsparteien im Gewerbemietvertrag eine bestimmte Abrechnungsfrist individuell vereinbaren und diese im Idealfall auch als Ausschlussfrist bezeichnen.
Selbst wenn der Vermieter verspätet abrechnet, kann sich der Mieter regelmäßig nicht darauf berufen, der Vermieter habe sein Recht auf Abrechnung „verwirkt“, also sein Recht auf Abrechnung verloren. Auch dies hat der BGH in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht (Urt.v.27.10.2010, Az. XII ZR 22/07.
"
"Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Folge: Der Ablauf der Ausschlussfrist hat den Untergang des Rechts zur Folge (BGH MK 06, 86, Abruf-Nr. 060487).
Eine vergleichbare Regelung für die gewerbliche Miete fehlt. § 556 BGB ist im Verweisungskanon des § 578 BGB nicht aufgeführt. Gleichwohl findet sich in anwaltlichen Schriftsätzen gelegentlich die auf eine Entscheidung des AG Wiesbaden (NZM 06, 140) bzw. auf Schmid (Kompaktkommentar Mietrecht, § 556 BGB, Rn. 340) gründende Argumentation, die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB sei entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt dies ab (OLG Düsseldorf GuT 06, 132 (10. ZS.); GE 03, 323 (24. ZS.) zu § 20 Abs. 3 NMV; KG ZMR 07, 449 (12. ZS.); ZMR 06, 526 (8. ZS.); OLG Köln GuT 06, 314; OLG Brandenburg Info M 07, 22). Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat dies nochmals ausdrücklich mit folgenden Argumenten bestätigt:
Checkliste: Keine Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaum
Die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sich weder die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf noch die Stellungnahmen von Rechtsausschuss und Bundesrat mit einer entsprechenden Anwendung der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf gewerbliche Mietverträge befassen. Nicht jedes Schweigen der Gesetzesmaterialien rechtfertigt den Schluss auf eine planwidrige Regelungslücke.
Für die Übertragbarkeit des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB kommt es entscheidend darauf an, dass das MRRG die Systematik der Verweisung des § 580 BGB a.F. mit der Nachfolgeregelung des § 578 BGB in ihr Gegenteil verkehrt und in einer dem bis zum 31.8.01 geltenden Recht unbekannten Methodik novelliert hat. Während § 580 BGB a.F. noch anordnete, dass die Vorschriften über die Miete von Grundstücken, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen gelten, eröffnet § 578 BGB die entsprechende Anwendung nur noch für enumerativ aufgeführte Bestimmungen. Der Gesetzgeber musste folglich bei der Schaffung des § 578 BGB hinsichtlich jeder einzelnen Vorschrift aus dem Recht der Wohnraummiete ihre Übertragbarkeit auf gewerbliche Mietverhältnisse prüfen. Wenn er dann die entsprechende Anwendung nicht für alle, sondern nur für einzelne Bestimmungen aus dem Recht der Wohnungsmiete, zum Teil auch nur für einzelne Absätze derselben, vorsieht, wird dokumentiert, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Übertragbarkeit der nicht genannten Regelungen aus dem Recht der Wohnungsmiete abgesehen hat.
Allein der Hinweis auf eine evtl. gleiche Interessenlage zwischen Wohn- und Gewerberaummieter rechtfertigt daher keine analoge Anwendung der Ausschlussfrist auf gewerbliche Mietverträge.
"
Mit den Fristen war ich aber wohl euch etwas daneben. Nachdem ich zig Zettel voll hatte auf diesen **** kleinen Tisch, hatte ich das aus den Augen verloren. Sollen die mal unter diesen Verhältnissen was zu Stande bringen. Fall von § 275 BGB.
jetzt bitte nicht den Teufel an die Wand malen. Strafurteil wäre nun wirklich mehr als unwahrscheinlich; aber möglich.
Und ich sage es ja nur ungern, aber wir sind ja im Gewerbemietrecht:
"Im Gewerbemietrecht bestimmt das Gesetz keine Abrechnungsfrist für Nebenkosten. Die Vorschrift des § 556 III 2 BGB ist auf das Gewerbemietrecht auch nicht übertragbar. Der Bundesgerichtshof hat dies ausdrücklich bestätigt (Urt.v.27.10.2010, Az. XII ZR 22/07). Unabhängig davon können die Vertragsparteien im Gewerbemietvertrag eine bestimmte Abrechnungsfrist individuell vereinbaren und diese im Idealfall auch als Ausschlussfrist bezeichnen.
Selbst wenn der Vermieter verspätet abrechnet, kann sich der Mieter regelmäßig nicht darauf berufen, der Vermieter habe sein Recht auf Abrechnung „verwirkt“, also sein Recht auf Abrechnung verloren. Auch dies hat der BGH in seiner Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht (Urt.v.27.10.2010, Az. XII ZR 22/07.
"
"Gemäß § 556 Abs. 3 S. 2und 3 BGB ist die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, er hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Folge: Der Ablauf der Ausschlussfrist hat den Untergang des Rechts zur Folge (BGH MK 06, 86, Abruf-Nr. 060487).
Eine vergleichbare Regelung für die gewerbliche Miete fehlt. § 556 BGB ist im Verweisungskanon des § 578 BGB nicht aufgeführt. Gleichwohl findet sich in anwaltlichen Schriftsätzen gelegentlich die auf eine Entscheidung des AG Wiesbaden (NZM 06, 140) bzw. auf Schmid (Kompaktkommentar Mietrecht, § 556 BGB, Rn. 340) gründende Argumentation, die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB sei entsprechend auf gewerbliche Mietverhältnisse anzuwenden. Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt dies ab (OLG Düsseldorf GuT 06, 132 (10. ZS.); GE 03, 323 (24. ZS.) zu § 20 Abs. 3 NMV; KG ZMR 07, 449 (12. ZS.); ZMR 06, 526 (8. ZS.); OLG Köln GuT 06, 314; OLG Brandenburg Info M 07, 22). Der 10. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat dies nochmals ausdrücklich mit folgenden Argumenten bestätigt:
Checkliste: Keine Ausschlussfrist für Betriebskostenabrechnung bei Gewerberaum
Die für einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Regelungslücke kann nicht daraus abgeleitet werden, dass sich weder die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf noch die Stellungnahmen von Rechtsausschuss und Bundesrat mit einer entsprechenden Anwendung der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB auf gewerbliche Mietverträge befassen. Nicht jedes Schweigen der Gesetzesmaterialien rechtfertigt den Schluss auf eine planwidrige Regelungslücke.
Für die Übertragbarkeit des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB kommt es entscheidend darauf an, dass das MRRG die Systematik der Verweisung des § 580 BGB a.F. mit der Nachfolgeregelung des § 578 BGB in ihr Gegenteil verkehrt und in einer dem bis zum 31.8.01 geltenden Recht unbekannten Methodik novelliert hat. Während § 580 BGB a.F. noch anordnete, dass die Vorschriften über die Miete von Grundstücken, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Miete von Wohnräumen und anderen Räumen gelten, eröffnet § 578 BGB die entsprechende Anwendung nur noch für enumerativ aufgeführte Bestimmungen. Der Gesetzgeber musste folglich bei der Schaffung des § 578 BGB hinsichtlich jeder einzelnen Vorschrift aus dem Recht der Wohnraummiete ihre Übertragbarkeit auf gewerbliche Mietverhältnisse prüfen. Wenn er dann die entsprechende Anwendung nicht für alle, sondern nur für einzelne Bestimmungen aus dem Recht der Wohnungsmiete, zum Teil auch nur für einzelne Absätze derselben, vorsieht, wird dokumentiert, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Übertragbarkeit der nicht genannten Regelungen aus dem Recht der Wohnungsmiete abgesehen hat.
Allein der Hinweis auf eine evtl. gleiche Interessenlage zwischen Wohn- und Gewerberaummieter rechtfertigt daher keine analoge Anwendung der Ausschlussfrist auf gewerbliche Mietverträge.
"
Mit den Fristen war ich aber wohl euch etwas daneben. Nachdem ich zig Zettel voll hatte auf diesen **** kleinen Tisch, hatte ich das aus den Augen verloren. Sollen die mal unter diesen Verhältnissen was zu Stande bringen. Fall von § 275 BGB.
12.02.2016, 21:49
13.02.2016, 01:05
(12.02.2016, 21:06)lawyeah schrieb: Sagt mal, bin ich der einzige, der diskutiert hat, ob eine Verjährungshemmung durch die Zahlungsaufforderung unter Angabe der Konto-Nr. und BLZ eintreten konnte??? Denn das Ganze war ja 2015 und im gewerblichen Bereich und da ist es doch Pflicht die IBAN und BIC anzugeben??? Ich hab da evht ne Menge geschrieben, denn dann machte das alless auch mit der Verjährung bzw. Nichtverjährung Sinn.
wenigstens einer, der seinen Humor noch nicht verloren hat ;-)
13.02.2016, 10:31
(13.02.2016, 01:05)Gast schrieb:(12.02.2016, 21:06)lawyeah schrieb: Sagt mal, bin ich der einzige, der diskutiert hat, ob eine Verjährungshemmung durch die Zahlungsaufforderung unter Angabe der Konto-Nr. und BLZ eintreten konnte??? Denn das Ganze war ja 2015 und im gewerblichen Bereich und da ist es doch Pflicht die IBAN und BIC anzugeben??? Ich hab da evht ne Menge geschrieben, denn dann machte das alless auch mit der Verjährung bzw. Nichtverjährung Sinn.
wenigstens einer, der seinen Humor noch nicht verloren hat ;-)
Ein bisschen Spaß muss ja auch sein. Schadet ja nicht und macht alles leichter und angenehmer.
13.02.2016, 13:13
Mal was unspaßiges, wie soll man eigentlich diese ganzen Randgesetze völlig ohne Kommentar in den Griff bekommen? Das kann sich doch kein Mensch alles merken.