20.04.2020, 23:35
Hallo,
momentan ist in den mündlichen Prüfungen ja mit Corona-Fragen zu rechnen. Ich habe eine Frage zu
VG Berlin, 17.04.2020 - 14 L 59.20
Die Entscheidung ist ja noch nicht veröffentlicht - wonach richtet sich der einstweilige Rechtsschutz? Und was wäre die Klageart in der Hauptsache?
Danke für eure Ideen :)
momentan ist in den mündlichen Prüfungen ja mit Corona-Fragen zu rechnen. Ich habe eine Frage zu
VG Berlin, 17.04.2020 - 14 L 59.20
Die Entscheidung ist ja noch nicht veröffentlicht - wonach richtet sich der einstweilige Rechtsschutz? Und was wäre die Klageart in der Hauptsache?
Danke für eure Ideen :)
Zur Vorbereitung Deiner mündlichen Prüfung solltest Du auf jeden Fall die vielen Infos der Seite Protokolle-Assessorexamen.de nutzen:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
https://www.protokolle-assessorexamen.de/
Neben der Möglichkeit, kostenlos die Protokolle Deiner Prüfer herunterzuladen, findest Du auf der Seite eine Sammlung von im Netz abrufbaren Aktenvorträgen. Zudem findest Du dort Hinweise auf aktuelle Rechtsprechung, den "Fall des Monats" für Rechtsreferendare sowie hilfreiche Tools wie den Notenrechner:
https://www.protokolle-assessorexamen.de/infos.php
21.04.2020, 13:08
Ich würde vermuten hinsichtlich des Eilantrags kommt nur eine Regelungsanordnung nach § 123 I 2 VwGO in Betracht. Für § 80 V VwGO gibts keine Anhaltspunkte. Die Antragsstellerin begehrt von den Prüfungen fernbleiben zu dürfen, bis die Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Das geht meiner Ansicht nach nur mit der Regelungsanordnung.
Die Klageart in der Hauptsache ist demnach eine Verpflichtungsklage. Die Antragsstellerin/Klägerin leitet ihren Anspruch aus dem Berliner Schulgesetz her.
Die Klageart in der Hauptsache ist demnach eine Verpflichtungsklage. Die Antragsstellerin/Klägerin leitet ihren Anspruch aus dem Berliner Schulgesetz her.