07.04.2020, 16:13
Wenn ein Anwalt auf seiner Internetseite anpreist, zunächst telefonisch eine kostenfreie Ersteinschätzung zu geben und man anruft, darauf Bezug nimmt und Unterlagen per Mail schickt, darf der Anwalt anschließend trotzdem eine Erstberatung in Rechnung stellen ohne solche anzukündigen?
Ohne den Hinweis auf der Internetseite wäre ich für ein klares Ja, aber so?
Bis wie lange nach so einem Gespräch muss man noch mit einer Rechnung rechnen?
Ohne den Hinweis auf der Internetseite wäre ich für ein klares Ja, aber so?
Bis wie lange nach so einem Gespräch muss man noch mit einer Rechnung rechnen?
07.04.2020, 16:18
(07.04.2020, 16:13)Gast schrieb: Wenn ein Anwalt auf seiner Internetseite anpreist, zunächst telefonisch eine kostenfreie Ersteinschätzung zu geben und man anruft, darauf Bezug nimmt und Unterlagen per Mail schickt, darf der Anwalt anschließend trotzdem eine Erstberatung in Rechnung stellen ohne solche anzukündigen?
Ohne den Hinweis auf der Internetseite wäre ich für ein klares Ja, aber so?
Bis wie lange nach so einem Gespräch muss man noch mit einer Rechnung rechnen?
Keine Rechtsberatung hier.
Vor allem bist du Vll selber Jurist? Dann sind die entsprechenden rvg Normen leicht zu finden....
Mit nichts muss man rechnen mit vielen Sachen kann man rechnen. Ich würde generell
Und losgelöst vom
Fall immer
Davon ausgehen, dass bis zum Eintritt der Verjährung eine Rechnung eintrudelt...