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Klausuren Dezember 2015
Berlin2015
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2015
#201
12.12.2015, 13:19
Wie ist das eigentlich mit den Richtern gewesen?
Wirken die ehrenamtlichen auch ohne mündliche Verhandlung mit?
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Gast
Unregistered
 
#202
12.12.2015, 14:34
(12.12.2015, 13:19)Berlin2015 schrieb:  Wie ist das eigentlich mit den Richtern gewesen?
Wirken die ehrenamtlichen auch ohne mündliche Verhandlung mit?

Im Kopp/Schenke habe ich dazu leider nichts gefunden und es deswegen bei der allgemeinen Regel des § 5 III VwGO belassen und die ehrenamtlichen Richter mitentscheiden lassen. Aber wirklich sicher bin ich mir dabei nicht.
Unterschrieben wird das Urteil aber wohl nur von den Berufsrichter (§ 117 I 4 VwGO).

Wie sah das übrigens mit der Beiladung aus. War das eine einfache oder eine notwendige? Die Frage stellte sich plötzlich am Ende bei den Kosten (wegen § 159 S. 1 oder S. 2 VwGO).
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HBler
Unregistered
 
#203
12.12.2015, 14:42
Ich habe das Problem tatsächlich über den nicht vorhandenen triftigen Grund, der eine kürzere Frist ausnahmsweise zulässt, gelöst. Im kommentar stand, dass ein vorübergehender Personalmangel und die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung kein Grund sei. Ich habe diesen lang andauernde und ohne Ausgleich zu Lasten der Klägerin fallenden Umstand denn so gedreht und aufgeschrieben, dass es als Grund für kürzere Frist nach 14 a BimSchG passt. Ich wollte über das Problem weg.

Bei dem Richterproblem suchte ich auch lange. Das kam mir jetztals absolutes Randproblem Rüber und daher etwas unbehandelt gelassen bzw. Direkt nur die beufsrichter aufgeschrieben
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Gpa
Unregistered
 
#204
12.12.2015, 14:44
Notwendige, stand als beispiel auch im kommentar.
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vwgo
Unregistered
 
#205
12.12.2015, 14:53
(12.12.2015, 14:34)Gast schrieb:  
(12.12.2015, 13:19)Berlin2015 schrieb:  Wie ist das eigentlich mit den Richtern gewesen?
Wirken die ehrenamtlichen auch ohne mündliche Verhandlung mit?

Im Kopp/Schenke habe ich dazu leider nichts gefunden und es deswegen bei der allgemeinen Regel des § 5 III VwGO belassen und die ehrenamtlichen Richter mitentscheiden lassen. Aber wirklich sicher bin ich mir dabei nicht.
Unterschrieben wird das Urteil aber wohl nur von den Berufsrichter (§ 117 I 4 VwGO).

Wie sah das übrigens mit der Beiladung aus. War das eine einfache oder eine notwendige? Die Frage stellte sich plötzlich am Ende bei den Kosten (wegen § 159 S. 1 oder S. 2 VwGO).


§ 159 S. 2 VwGO gilt nicht bei notwendiger Beiladung...
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Gast
Unregistered
 
#206
12.12.2015, 15:25
(12.12.2015, 13:19)Berlin2015 schrieb:  Wie ist das eigentlich mit den Richtern gewesen?
Wirken die ehrenamtlichen auch ohne mündliche Verhandlung mit?

Kopp/Schenke, bei Paragraph 5 Rn. 3 "..ehrenamtlichen Richter, die nur nach Maßgabe näherer Regelungen bei Entscheidungen, die aufgrund mV oder durch Urteil nach 101 Abs. 2 ergehen (...) mitwirken."
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Berlin2015
Junior Member
**
Beiträge: 13
Themen: 0
Registriert seit: Dec 2015
#207
12.12.2015, 15:32
(12.12.2015, 15:25)Gast schrieb:  
(12.12.2015, 13:19)Berlin2015 schrieb:  Wie ist das eigentlich mit den Richtern gewesen?
Wirken die ehrenamtlichen auch ohne mündliche Verhandlung mit?

Kopp/Schenke, bei Paragraph 5 Rn. 3 "..ehrenamtlichen Richter, die nur nach Maßgabe näherer Regelungen bei Entscheidungen, die aufgrund mV oder durch Urteil nach 101 Abs. 2 ergehen (...) mitwirken."

Oh ja, da steht es tatsächlich. Hatte ich in der Klausur nicht gefunden. Aber offensichtlich war auf mein Bauchgefühl Verlass :) Antwort getroffen :)
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Samstag
Unregistered
 
#208
12.12.2015, 15:44
War die ÖR Wahlklausur in Berlin eine behördliche staatliche Klausur?
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FEF
Unregistered
 
#209
12.12.2015, 17:01
(12.12.2015, 11:08)Berlin2015 schrieb:  
(12.12.2015, 11:06)GPA schrieb:  Wie habt ihr denn das Fristenproblem gelöst, dass noch nicht drei Monate seit Einlegung des Widerspruchs vergangen waren? Im GPA-Bereich hat die Genossenschaft den ablehnenden Bescheid am 04.07. erhalten und dagegen dann Anfang August Widerspruch eingelegt. Nun hat sie Anfang Oktober Klage erhoben mit der Begründung, dass seit der Ablehnung drei Monate vergangen seien... seit Widerspruchseerhebung waren es allerdings erst zwei. Die Behörde hat die Nichtbearbeitung des Widerspruchs mit erhöhtem Krankenstand begründet.

Warum es 14a BImSchG im Vergleich zu 75 VwGO gibt, hat sich mir auch nicht erschlossen.

Ich habe gesagt jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt sind drei monate rum und darauf kommt es an. Stand so ungefähr im Kopp


Habe ich auch so. Und eine besondere Ausnahme wegen der chronischen Unterbesetzung liegt auch nicht vor, weil Personalmangel nicht zu Lasten des Widerspruchsführers gehen darf.
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abc
Unregistered
 
#210
12.12.2015, 17:48
(12.12.2015, 14:42)HBler schrieb:  Ich habe das Problem tatsächlich über den nicht vorhandenen triftigen Grund, der eine kürzere Frist ausnahmsweise zulässt, gelöst. Im kommentar stand, dass ein vorübergehender Personalmangel und die damit verbundene hohe Arbeitsbelastung kein Grund sei.


hab ich genauso und noch darauf hingewiesen, dass im Entscheidungszeitpunkt spätestens die 3 monate auch um sind...sonst wäre der hinweis mit dem personalmangel unverwertbar geblieben
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