08.12.2015, 21:30
Vielen Dank erstmal für die ausführliche Lösungsskizze. So viel Arbeit macht sich sicher nicht jeder.
Ich habe eine Verständigung bereits deswegen abgelehnt, weil nach dem Sachverhalt der Staatsanwalt ja nicht beteiligt war und seine Zustimmung nach 257c III S.4 erforderlich gewesen wäre.
Eine Protokollberichtigung habe ich abgelehnt, weil das Protokoll nach meinem Ergebnis unrichtig war. Es fehlte ja sowohl das Positiv- als auch das Negativattest gem. § 273 Ia, weshalb die absolute Beweiskraft nicht vorlag und das Freibeweiserfahren eröffnet war. In diesem Zusammenhang dann auf den ehemaligen Anwalt als Zeugen verwiesen.
123 und 248b waren dann als absolute Antragsdelikte gesperrt und konnten auch nicht durch die Bejahung des öffentlichen Interesses behoben werden. Allerdings war die Antragsfrist auch noch nicht abgelaufen.
Ich habe eine Verständigung bereits deswegen abgelehnt, weil nach dem Sachverhalt der Staatsanwalt ja nicht beteiligt war und seine Zustimmung nach 257c III S.4 erforderlich gewesen wäre.
Eine Protokollberichtigung habe ich abgelehnt, weil das Protokoll nach meinem Ergebnis unrichtig war. Es fehlte ja sowohl das Positiv- als auch das Negativattest gem. § 273 Ia, weshalb die absolute Beweiskraft nicht vorlag und das Freibeweiserfahren eröffnet war. In diesem Zusammenhang dann auf den ehemaligen Anwalt als Zeugen verwiesen.
123 und 248b waren dann als absolute Antragsdelikte gesperrt und konnten auch nicht durch die Bejahung des öffentlichen Interesses behoben werden. Allerdings war die Antragsfrist auch noch nicht abgelaufen.
08.12.2015, 22:35
Meiner Meinung lag auch noch §338 nr 5 stpo wegen Abwesenheit der StA vor. Abwesenheit liegt auch bei sachlicher Unzuständigkeit vor. Gem § 142 III GVG zusammen mit dem Anhang in der klausur (orgSta oder so) konnte der Referendar hier nicht die sitzungsvertretung machen.
Hat das noch jemand so gesehen?
Hat das noch jemand so gesehen?
08.12.2015, 22:39
Ja, das habe ich genauso gelöst.
Was hast du denn in der Strafzumessung problematisiert?
Was hast du denn in der Strafzumessung problematisiert?
08.12.2015, 22:43
(08.12.2015, 20:13)B??? schrieb:(08.12.2015, 20:11)BW???? schrieb: hat irgendjemand einen Schimmer, was heute mit dem zusätzlich geforderten prozessualen Antrag gemeint war?
ich meine bei der Klausur in BW
Üblicher Revisionsantrag. Wobei ich mir hierbei total unsicher war.
1. TK (Motorrad): Freispruch
2. TK (Gummibärchen): versuchter Raub (-) wegen Rücktritts, aber 240 (+)
3. TK (Laptop): 252 (-), aber 257 und 223 (+)
Muss der Antrag dann etwa so lauten:
... das Urteil des .... aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen, soweit es den Tatvorwurf Ziffer 1 betrifft. Im Übrigen das Urteil und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und an eine andere Abteilung des ... zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen?
Geht das?
Ich fand die Aufgabe 1 irgendwie komisch. Prüfen Sie eine Revision, ohne eine solche wirklich zu prüfen XD
08.12.2015, 22:47
Da wurde dann langsam die Zeit knapp.. :/
Soweit ich mich erinnern kann, hab ich § 56 stgb, §46 III StGB und § 54 I 3 stgb.
Und die nicht-berücksichtigung von job und Tochter als strafmildernd.
Die gesamtstrafe konnte man mE schon so bilden und ich glaube soweit greift auch tatrichter ermessensspielraum.
Was habt ihr so?
Soweit ich mich erinnern kann, hab ich § 56 stgb, §46 III StGB und § 54 I 3 stgb.
Und die nicht-berücksichtigung von job und Tochter als strafmildernd.
Die gesamtstrafe konnte man mE schon so bilden und ich glaube soweit greift auch tatrichter ermessensspielraum.
Was habt ihr so?
08.12.2015, 22:51
Ich hab bei der Gesamtstrafe noch den einen Monat U-Haft angerechnet, sodass bei mir § 56II nicht mehr greifen konnte...
08.12.2015, 23:07
(08.12.2015, 22:51)Gast schrieb: Ich hab bei der Gesamtstrafe noch den einen Monat U-Haft angerechnet, sodass bei mir § 56II nicht mehr greifen konnte...
Aber wenn es angerechnet wird, dann ist doch erst recht unter 2 jahren oder was verstehe ich da nicht?
Dass die vollstreckte Uhaft nicht im urteil erwähnt wurde, ist sicher auch ein strafzusmessungsfehler. Hab ich leider übersehen.
08.12.2015, 23:13
Na dann hätte die Strafe doch zur Bewähung ausgesetzt werden müssen, oder?
08.12.2015, 23:20
08.12.2015, 23:28
(08.12.2015, 23:20)Berlin schrieb:(08.12.2015, 23:13)Gast schrieb: Na dann hätte die Strafe doch zur Bewähung ausgesetzt werden müssen, oder?
Ja, genau. Das hab ich auch. Dann hab ich das nur falsch verstanden. Auf jeden Fall Bewährung. V.a. auch günstige Sozialprognose.
Und damit greift doch auch §56 absatz 2 stgb!?