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Antworten

 
Klausuren März 2020
Gast
Unregistered
 
#301
17.03.2020, 17:10
(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb:  Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbar
Kam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?
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GastHESS
Unregistered
 
#302
17.03.2020, 17:21
die sachrüge war der schwerpunkt oder ?
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Gast
Unregistered
 
#303
17.03.2020, 17:22
Was hätte man denn zur Besetzung sagen sollen? 

Zum 2. Fall: bgh 2 str 154/17 und bgh 3 str 333/18
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Gast Nrw
Unregistered
 
#304
17.03.2020, 17:23
(17.03.2020, 17:10)Gast schrieb:  
(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb:  Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbar
Kam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?


Die muss doch nur aufs Original oder?
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Gast
Unregistered
 
#305
17.03.2020, 17:27
(17.03.2020, 17:22)Gast schrieb:  Was hätte man denn zur Besetzung sagen sollen? 

Zum 2. Fall: bgh 2 str 154/17 und bgh 3 str 333/18

erste Urteil war genau der Fall, aber zweite nicht. Da fehlt das wegschubsen 
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Gast
Unregistered
 
#306
17.03.2020, 17:35
(17.03.2020, 17:23)Gast Nrw schrieb:  
(17.03.2020, 17:10)Gast schrieb:  
(17.03.2020, 17:00)NRW20 schrieb:  Verbot der Doppelzustellung... 37 II/145a III/37 II analog... Letzte Zustellung... 20.2. also, einhaltbar
Kam jemand auf die Idee, dass die Frist noch nicht laufen begann, weil die Unterschriften der Richter fehlten?


Die muss doch nur aufs Original oder?
Keine Ahnung, ich bin wirklich schlecht in Strafrecht, deswegen frage ich
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GastHE
Unregistered
 
#307
17.03.2020, 17:38
Inbegriffsrüge nach § 261 (-), da Ermittlungsrichter Ausnahme zu § 252 StPO

Tat Ziffer 1
§§ 253, 255, 250 (-), da für Drohung auch erforderlich, dass der Drohende will, dass das Übel eintritt, wenn der Bedrohte nicht das tut, was er soll. 
§ 263 (+)

Tat Ziffer 2
§ 249 I (-)
Keine Wegnahme

§ 263a I Var. 3 (+) 
Verwenden des PIN. Unbefugt betrugsspezifisch auszulegen. Hier keine Befugnis. Das prüft auch ein Mensch

Tat Ziffer 3
§ 249 I (-)
Keine Drohung

§ 242 (+)

§§ 253, 255 (-)
Sicherungserpressung. Kein Vermögensschaden, wenn nur der Anspruch nicht realisiert werden kann
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Gast Nrw
Unregistered
 
#308
17.03.2020, 17:42
Pin hat er doch gar nicht verwendet sondern nur 500 euro eingegeben.
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Gastro
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#309
17.03.2020, 17:53
(BGH NJW 1977, 2365). 252 StPO wohl plus bzgl der Verlobung
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GastHE
Unregistered
 
#310
17.03.2020, 17:55
Naja er hat ja die PIN als Daten genommen, um an die Kohle zu kommen?

Das Urteil ist von 1977. Die Entscheidung mit dem Ermittlungsrichter ist glaube ich von 20...
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