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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#171
13.10.2015, 21:28
Also in NRW!
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Gast
Unregistered
 
#172
13.10.2015, 21:41
Aber bei 1,5 hätte der Beweisantrag doch gar keinen Sinn gemacht, ohne irgendeine Diskussion dazu...
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Gast
Unregistered
 
#173
13.10.2015, 21:49
Na darum war es doch auch recht nachvollziehbar hier die zeugin als völlig ungeeignet abzulehnen, weil auch sie bei einer BAK von 1,5 keine verminderte Schuldfähigkeit durch ihre Aussage herbeizuführen konnte. Aber wie gesagt, anscheinend waren in den Bundesländern unterschiedliche Bearbeitervermerke. Ich kann nur von RLP sprechen. Und da war ausdrücklich keine Rückrechnung vorzunehmen. Finde es schon krass, wenn so ein Vermerk in anderen Bundesländern fehlte, denn eine Rückrechnung war mMn mangels genauer Angaben kaum möglich und sonst wird bei jedem Mist ein BAK abgedruckt und ein Polizeibericht zum Tatzeitpunkt.
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Asterix
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#174
13.10.2015, 22:13
https://openjur.de/u/325036.html
Diese OVG Entscheidung lief heute in Niedersachsen als Anwaltsklausur.
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Gast
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#175
13.10.2015, 22:13
(13.10.2015, 21:14)Alasio schrieb:  Niedersachsen war heute Verwaltungsrecht/Anwalt

Es wurde dieses Urteil verbraten: https://openjur.de/u/327381.html
Allerdings musste ein schon eingelegter Widerspruch geprüft werden und dem Mandanten eine Mail nebst Anlagen geschrieben werden.

https://openjur.de/u/325036.html
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Gast
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#176
Sad  13.10.2015, 22:18
Seh ich auch so. Daher mein ich auch, dass es nicht überprüfbar war für uns in NRW. Habe am Ende ausdrücklich unterstellt dass er zu dem Zeitpunkt tatsächlich 1,5 hatte. Eine wirkliche Prüfung hätte aber anders aussehen müssen. Hier wäre ein Abdruck der, (angeblich)korrekt vorgenommenen Beweiswürdigung zumindest ansatzweise hilfreich gewesen.

Irgendwie mutet es merkwürdig an. Ob sich da im JPA jemand vertan hat? Im Zweifel werden wir es nie erfahren
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Gast
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#177
14.10.2015, 03:02
Ich hab gerade von dem Fall geträumt und dabei kam mir folgende Frage:
Der Typ probiert auszuweichen und Bremst voll ab- nach rechts geht nicht wegen Baum für links vorbei reicht es nicht : hat er damit nicht alles probiert um den Erfolg zu verhindern: Rücktritt nach 24 II S2. alt 2 - versuchter Rücktritt bei tatvollendung????
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Gast
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#178
14.10.2015, 06:04
Hört sich nicht nach freiwillig an?! "Er konnte nicht mehr, will aber noch"?
Bei uns hat der sich am Polizisten vorbei gedrängt, der wurde dabei vom Seitenspiegel gestreift. Dann ist er ohne anzuhalten weiter gefahren obwohl Verletzung des Polizisten zur Kenntnis genommen hat, natürlich weiter in der Absicht seine Freundin zu besuchen.
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Gast
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#179
14.10.2015, 13:11
Ich fand es (in NRW) zweckmäßig, den Revisionsantrag auf Aufhebung des Urteils unter Aufrechterhaltung der zugrunde liegenden Feststellungen zu richten, denn letztlich waren die Feststellungen für den Angeklagten ja eigentlich nur vorteilhaft, da sie m.E. nach nicht genug Angaben für einen Vorsatznachweis (224 -, vorsätzl. 316 -) beeinhalteten sowie auch keinen Schluss auf die Alkoholursächlichkeit zuließen (315c -).

Führerschein ist aber dennoch auch nach Aufhebung und Zurückverweisung i.E. weg, da u.a eine Strafbarkeit nach fahrl. 316 verbleibt.
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Gast
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#180
14.10.2015, 13:41
Ich glaube das geht nicht - also beantragen kann mans schon, aber es ist ohne Wirkung, weil der 353 II (Aufhebung der Feststellungen) nicht disponibel ist, wenn diese die Verurteilung mangels Feststellung (also sagen nix, nicht positiv/negativ) nicht tragen. Hätte man aber was zu sagen können - wenn die Zeit dagewesen wär.
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