13.10.2015, 20:48
13.10.2015, 20:57
(13.10.2015, 19:37)Gast RLP schrieb: wobei ich mal im Sitzungsdienst den Fall hatte, da hat der Verteidiger genau das behauptet: zum Tatzeitpunkt viel weniger BAK als später, weil heimlicher Zutrunk (Folge: Stundenlanger Sachverständigenvortrag...), also vielleicht ein ausgefeiltes Verteidigungsmittel ;P
Im Ernst: manchmal hat man so Tage, da steht man einfach auf dem Schlauch und da rechnet man halt runter als hoch...
Ich hatte dafür mit den Urteilsfeststellungen arge Probleme, am liebsten hätte ich alles per Darstellungsrüge gegen die Wand geklatscht, denn zumindest mir viel eine saubere Prüfung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit bezüglich 316, 315 c und 224, 223 arg schwer. Bei 316 hab ich im Rahmen der Darstellungsrüge auch bemängelt, dass im Schuldspruch nicht festgestellt wurde, ob vorsätzliche oder fahrlässige Trunkenheitsfahrt.
Danke! Ich bin offenbar nicht verrückt!! Das war eine Katastrophe. Man hatte keine Ahnung wovon man wirklich ausgehen konnte. Hab in der Tat eine Darstellungsrüge durchgezogen, unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet und auch in sich widersprüchlich.
13.10.2015, 21:01
Ich meine auch, dass mit der Begründung der mglw. verminderten Schuldfähigkeit aufgrund der hochgerechneten Promille der Zeugenbeweis hätte erhoben werden müssen bzw. nicht mit der gegebenen Begründung hätte abgelehnt werden dürfen. In HH stand, soweit ich mich erinnere, auch nichts von 1,5 Promille während der Tat im Bearbeitervermerk.
13.10.2015, 21:06
Genau das wurde verlesen, aber den Inhalt kannte man doch nicht?!
13.10.2015, 21:06
Es wurde ein BAK GA verlesen, ja! Aber aus den Feststellungen ergab sich nicht woher die blöden 1,5 kamen und wie sie zu Stande kamen auch nicht. Man hatte (NRW) null Ansatzpunkt. Weder Angabe des BKA bei Blutabnahme, wann auch immer die erfolgt sein soll, noch Hinweis auf erfolgte Hochrechnung. Das war einfach falsch! Nicht überprüfbar!
13.10.2015, 21:07
Aber man sollte doch davon ausgehen, dass die Beweiswürdigung ok ist, dann kann man das doch nicht anzweifeln oder?
13.10.2015, 21:14
Niedersachsen war heute Verwaltungsrecht/Anwalt
Es wurde dieses Urteil verbraten: https://openjur.de/u/327381.html
Allerdings musste ein schon eingelegter Widerspruch geprüft werden und dem Mandanten eine Mail nebst Anlagen geschrieben werden.
Es wurde dieses Urteil verbraten: https://openjur.de/u/327381.html
Allerdings musste ein schon eingelegter Widerspruch geprüft werden und dem Mandanten eine Mail nebst Anlagen geschrieben werden.
13.10.2015, 21:17
Wenn Beweiswürdigung nach BV ok, und die dann für die Fahrt 1,5 zum Zeitpunkt der Blutabnahme (so der SV) zugrunde legen, dann dürfte dieser Wert wohl aus dem BAK GA stammen, oder nicht? Und im Rahmen der Verfahrensrüge war man ja nicht auf die Feststellungen beschränkt. Ich weiß ja auch nicht, ob das richtig ist. Aber nur so machte für mich der Beweisantrag überhaupt nur Sinn bezogen auf eine verminderte Schuldfähigkeit
13.10.2015, 21:20
Selbst wenn, wäre das doch nicht überprüfbar. Raffe das immernoch nicht, man wusste ja letztlich nicht einmal was davon der Mandant wirklich gesagt hatte. Da stand doch er hat sich eingelassen oder?
13.10.2015, 21:27
Aber 1,5 war dann ja vielleicht auch der Wert nach Rückrechnung oder? Man weiß ja nix :s