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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#151
13.10.2015, 19:53
Ah ok! In NRW war nämlich ein Kästchen abgedruckt, dass davon auszugehen ist, dass die Beweiswürdigung und Strafzumessung soweit nicht abgesprochen in Ordnung ist ...
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Gast
Unregistered
 
#152
13.10.2015, 19:59
Die gab es bei GPA auch... allerdings befand sich der Promillewert in den tatsächlichen Feststellungen ("Sachverhaltswiedergabe") und auch nur die durften im sachlichrechtlichen Teil zugrundegelegt werden, selbst wenn das BAK Gutachten ein anderes Ergebnis gehabt hätte
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Gast
Unregistered
 
#153
13.10.2015, 20:09
Was habt ihr denn in NRW zum Beweisantrag gesagt ?
Hab gesagt, dass die Ablehnung zurecht erfolgt ist weil grds. verminderte Schuldunfähigkeit ab 2,00. Ist jedoch kein absoluter wert also auch möglich wenn leicht drunter und weitere Anzeichen.
Freundin konnte aber wenn nur Sprachstörungen belegen und 1,5 ist nicht leicht unter 2,0
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Gast
Unregistered
 
#154
13.10.2015, 20:10
Ja genau :) Nur das es in NRW schon gar kein abgedrucktes Gutachten gab, auf das man hätte fälschlich eingehen können
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RLP
Unregistered
 
#155
13.10.2015, 20:16
Hab zwar in RLP geschrieben, aber meiner Meinung nach war es wohl die gleiche Konstruktion. Bei ihm lagen 1,5 BAK vor und sie konnte bezeugen, dass er am Telefon kurz vor der Tat gelallt hat, was verminderte Schuldfähigkeit beweisen sollte. Hab auch gesagt, dass es völlig ungeeignet ist. Sie kann damit die starke Alkoholisierung des Mandanten bestätigen, aber nicht verminderten Schuldfähigkeit beitragen. Dies obliegt allenfalls einem Sachverständigen, aber der hat sich meiner Meinung nach nicht aufgedrängt (deswegen diesbezüglich auch kein 244 II)
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Gast
Unregistered
 
#156
13.10.2015, 20:17
Aber das Gericht hätte hochrechnen müssen, und dann wären es 2,1% gewesen. Im Rahmen der Beweisantragsablehnung ist ja nicht allein auf die Feststellungen einzugehen sondern auch die Umstände drum rum
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Gast
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#157
13.10.2015, 20:19
In NRW wusste man nicht wie die überhaupt auf 1,5 Promille gekommen sind - das war schon merkwürdig, aber kein Gutachten abgedruckt
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RLP
Unregistered
 
#158
13.10.2015, 20:19
(13.10.2015, 20:17)Gast schrieb:  Aber das Gericht hätte hochrechnen müssen, und dann wären es 2,1% gewesen. Im Rahmen der Beweisantragsablehnung ist ja nicht allein auf die Feststellungen einzugehen sondern auch die Umstände drum rum

Okay. In RLP stand im Bearbeitervermerk, dass 1,5 BAK zu Grunde zu legen ist bei der Tatzeit. Dann unterscheiden sich insoweit die Sachverhalte.
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Gast
Unregistered
 
#159
13.10.2015, 20:33
Ok noch mal zusammengefasst: wenn er um 23 Uhr irgendwas bei der Abnahme 1,5 % hatte, und die Taten ggn 21 Uhr irgendwas waren, dann sind zwei std vergangen zwischen Tat und Blutabnahme. Da es im Rahmen der verminderten zu Gunsten des Angeklagten geht, 0,2 pro Std und 0,2 extra. Das hätte das Gericht machen müssen und sich dann fragen müssen ob bei 2,1 % weitere Indizien für eine Verminderte sprechen. In diesem Rahmen war nicht ausgeschlossen, dass die Freundin gesagt hätte "ich hab den kaum verstanden und er ist zwei mal vom Stuhl gefallen wahrend wir telefoniert haben". Dann hätte sich das Gericht aber umfassend mit der Frage der Verminderten beschäftigen müssen im Urteil, und deshalb war der Beweisantrag nicht als völlig ungeeignet abzulehnen. (Meine bescheidene Begründung bei der Ablehnung des Beweisantrags)
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Gast
Unregistered
 
#160
13.10.2015, 20:38
Es wurde doch ein BAK Gutachten verlesen in der HV oder nicht?
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