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Klausuren Oktober 2015
Gast
Unregistered
 
#101
12.10.2015, 16:41
War in Nrw überhaupt eine Beleidigung möglich, wenn ja durch was?
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Nsd
Unregistered
 
#102
12.10.2015, 16:54
Das frage ich mich ja auch :blush:
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Gast
Unregistered
 
#103
12.10.2015, 16:56
Hab objektive Gefährlichkeit einer Bandenverbindung angenommen, also Tatbezogenes MM. Deshalb 28 (-) und 244a, 27 (+). Geht aber ja auch nach 28 II so wie du es gemacht hast.

30 II (-) weil man das ja nicht losgelöst von der dann konkret erfolgten Tat betrachten kann. Hierzu hatte C gerade keinen Mittäterwillen, wenn überhaupt war er tatgeneigt, wenn er Zeit gehabt hätte und/oder wenn die Tat verschoben worden wäre. Das geht auch weil ja wie gesagt nicht jedes Mitglied einer Bande immer beteiligt und damit Mittäter sein muss. ( Vertrösten aufs nächste mal).
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RLP
Unregistered
 
#104
12.10.2015, 17:00
(12.10.2015, 16:41)Gast schrieb:  War in Nrw überhaupt eine Beleidigung möglich, wenn ja durch was?

Sagt der F bei euch nicht "Ihr seid ja kriminell!" oder so? 185 war aber bei uns im BV ausgeschlossen.
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Gast
Unregistered
 
#105
12.10.2015, 17:04
Doch, der sagt sowas aber zu A und B , lässt denen dann die Säge da und fährt weder A noch B haben Strafantrag gestellt. Hab das nicht geprüft. Find ich irgendwie abwegig bzw.hab es einfach nicht als Beleidigung gesehen.
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Gast
Unregistered
 
#106
12.10.2015, 17:11
In sh war die beleidigung dass f einen anstecker hatte auf dem fck cps steht. Ausserdem hat der zum polizisten auch "you are crazy" gesagt. Das sollte die beleidigung sein. Hab ich aber abgelehnt.
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Gast
Unregistered
 
#107
12.10.2015, 17:16
Ok gut!!! Das ist der Unterschied zu NRW - da gab es diesen Teil nicht :rolleyes:
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Gast
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#108
12.10.2015, 17:19
Habe in NRW noch zur Vernehmung des A gesagt, dass eigentlich eine qualifizierte Belehrung hätte erfolgen müssen.
Anfängliche informatorische Befragung ist bei mir in ne Vernehmung umgeschwenkt.
Aber nach Abwägung kein Verwertungsverbot.
Zur Blutentnahme hab ich wohl etwas zu kurz nur gesagt, dass Einwilligung vorlag.
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XXX
Unregistered
 
#109
12.10.2015, 17:40
Der A wurde doch (zumind. GPA) vor der Befragung ausdrücklich vorläufig festgenommen. Deshalb hätte zumindest eine Belehrung nach 114b erfolgen müssen, was unterblieben ist. Eine qualifizierte Belehrung konnte m.E. dann aber bei der Vernehmung unterbleiben, da A nicht den Eindruck machte, von seinem Schweigerecht Gebrauch machen zu wollen und nur wg. der bereits gemachten Angaben erneut aussagte, insb. von sich aus alle Umstände auch zu den Plänen erzählt hat.
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Gast
Unregistered
 
#110
12.10.2015, 18:22
Sagt mal, hatte der F im Auto schon einen Gang eingelegt? Ich kann mich grad nicht erinnern!
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