• Suche
  • Deine Referendarswelt
    • Juristenkoffer.de - Kommentare mieten
    • RefNews - Das Blog zum Referendariat
    • Infoseiten zum Referendariat
    • Referendarbuchladen - Bücher für Rechtsreferendare
    • Stationsradar.de - Stationsangebote u. Nebenjobs
    • Protokolle-Assessorexamen.de - Protokolle für das 2. Examen
    • Referendarswelt - Die Stadt für Rechtsreferendare
    • Infoseiten: Richter / Staatsanwalt werden
Einloggen oder Registrieren » Hallo, Gast! Auch als Gast kannst Du Beiträge posten. Besser nutzbar ist das Forum aber, wenn Du Dich registrierst und einloggst.
Login
Benutzername/E-Mail:
Passwort: Passwort vergessen?
 
  1. Startseite
  2. Zur letzten Instanz - Das Forum für Rechtsreferendare
  3. Instanzen für Rechtsreferendare
  4. Rund ums 2. Examen
  5. Klausuren Oktober 2015
« 1 ... 8 9 10 11 12 ... 29 »
 
Antworten

 
Klausuren Oktober 2015
GPA-HH
Unregistered
 
#91
12.10.2015, 14:42
Gleiche Klausur in HH...

Lösungsvorschläge? ;-)
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#92
12.10.2015, 14:44
War bei euch 244a (+)? Bzw war C bei euch hinreichend verdächtig?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#93
12.10.2015, 14:46
Und wir habt ihr es gelöst? Bei mir waren a und b wegen vollendetem 244 I nr 2 und 244a dran, c wg 30II und f wegen 242, 243 s.2 nr 2 und 3, 27 I. Im Nachhinein find ich es aber selber etwas zu heftig dass ich die bande bejaht hab :-/ Naja immerhin hab ich es ausführlich begründet. Gestandige einlassungen der beschuldigten über 254 stpo einzubringen - vernehmung der Verhörsperson. Beleidigung abgelehnt und 316 auch denn er ist ja noch nicht losgefahren. Tja...geschrieben wie eine irre und das sieht man der arbeit auch an. Vom gutachtenstil mal ganz zu schweigen..
Zitieren
GPA-HH
Unregistered
 
#94
12.10.2015, 14:48
Also:

Ich hab am Ende zum AG Strafrichter angeklagt:
A+B wg 243 I Nr. 2 und 3

F wg Beihilfe und Beleidigung

Ggn C eingestellt nach 170 II

Da ich Strafrecht aber nicht kann, bin ich auf die Lösungen der Profis gespannt!
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#95
12.10.2015, 14:58
In NRW ähnlich.
Nur kam F mit nem Taxi und als der Polizist bei F ankommt erzählt der ihm, dass das Auto in das er grad ebenfalls betrunken einsteigen wollte nur von Opel easy Rent geliehen ist und er die Leihzeit überzogen hat um ne Kiste drin zu lagern und nicht damit gefahren sei. Er jetzt nur drin sitzt weil er es zurückbringen will nachdem er die Kiste bei sich lagern konnte. Polizist hatte zuvor auch gesehen wie F ne Kiste in sein Haus getragen hat.

A und B hab ich 242,243 und 244 I Nr1a aber dann im rahmen der Konkurrenzen 243 entfallen lassen .
Sachbeschädigung mangels Antrags und öffentlichen Interesses verneint.

Den F dann wegen Beihilfe, hier länger argumentiert ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt.

C habe ich keinen hinreichenden Tatverdacht gesehen und eingestellt.


Im anderen komplex dann bei F Diebstahl Unterschlagung und ubefugter Gebrauch von Fahrzeugen aber alle verneint.
Hinsichtlich der Trunkenheit 315c und 315c Versuch geprüft und verneint und 316 aber ebenfalls verneint.

Anklage also gegen A,B,F
Einstellungsbescheide an C und Opel Rent
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#96
12.10.2015, 15:58
Wieso habt ihr die Bande verneint?
Habe das bejaht und dann
für A und B über 25 II, 244 a angenommen (wegen 243 I S. 2 Nr. 2 und 3 sowie 244 Nr. 1a und 2 wobei das alles hinter 244a zurück tritt bzw dort als TBM aufgeht). 129 verneint denn die dafür erforderliche Organisationstruktur, also über die Bandenstruktur hinaus, fehlte.
303 (-) kein Antrag und kein ÖI. B zwar keine Einlassung, wird aber durch Aussage des Zeugen C und der Einlassung des A überführt werden. Das KK Stern am Hbf nicht nach 163 belehrt hatte war hinsichtlich der Einlassung nach Belehrung bei Polizei unschädlich.

Hinsichtlich C 170 II komplett weil 30 II zwar anwendbar da über 244a Haupttat zum Verbrechen aufgestuft aber (-) denn für diese Tat speziell hatte er nach seiner glaubhaften Aussage (keine Zeit und die Bitte das zu verschieben, deckte sich mit der Aussage des A ) keinen Mittäterwillen. Eine Handlung irgendeiner Art hatte er ohnehin nicht vorgenommen. 129 war bei mir ja auch (-). Nachricht an C. Mistra 11 an Polizei.

Hinsichtlich F 244a, 27 angeklagt und 170II i.Ü. weil ich schon das "führen" des Kfz abgelehnt hab, damit 315c und auch 315 c, 23 sowie 316 (-), 323a knapp verneint wegen BAK . 246 (-) keine Zueignungsabsicht, 242 (-) schon keine Wegnahme, 263 auch (-).
In Vfg Nachricht über Teileinstellung hinsichtlich 315c und 316 da Führerschein vorläufig sichergestellt war auch 111a II, hierzu war F verantwortlich vernommen (nach Belehrung).
Bescheid über Einstellung an Opel Rent mit RMB auf 172 und Hinweis auf zivilrechtliche Verfolgbarkeit. Ohne Nachricht an F weil hierzu n.v.v.

Für alle Plichtverteidiger 140 I Nr 2, 141 StPO beantragt, 244a Verbrechen und zum AG Schöffengericht angeklagt.
Säge unterliegt Einziehung 74 weil ET des TN F und für die Tat verwendet.

Hab die Anklage und die Vfg zuerst geschrieben. Gutachten deshalb fast ausschließlich im Urteilsstil :(
Zitieren
XXX
Unregistered
 
#97
12.10.2015, 16:21
"Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit einzelnen Umständen befasst, die bei der Wertung, ob eine Bande gegeben ist, von Bedeutung sein können. So sprechen das Verbergen von Einbruchswerkzeug an einem jedem Beteiligten zugänglichen Ort wie auch das Bereithalten von Verstecken für eine zu erwartende Tatbeute (BGH NStZ 2006, 574) ebenso für eine getroffene Bandenabrede wie ein gleichartiger Tatablauf oder arbeitsteiliges Zusammenwirken (BGHR BtMG § 30 I Nr. 1 Bande 9). Gleichfalls können die Anzahl der Täter, die Vielzahl der verübten Taten sowie ein beträchtlicher Tatzeitraum auf das Vorliegen einer Bandenstruktur hindeuten (BGH NStZ 2006, 574 unter Hinweis auf BGHSt 50, 160, 162). Sind einzelne oder mehrere dieser Umstände gegeben, bedeutet dies aber noch nicht, dass damit ohne Weiteres vom Vorliegen einer Bandenabrede auszugehen ist. Erforderlich bleibt die Würdigung sämtlicher, auch der gegen eine Bandenübereinkunft sprechenden Umstände.Das können etwa sein: Der Umstand, dass sich die Bandenmitglieder nicht persönlich verabredet haben oder sich untereinander nicht kennen (vgl. BGHSt 50, 160, 164, 168; BGH wistra 2010, 347); eine wechselnde Tatbeteiligung (vgl. BGH StV 2006, 639; StV 2012, 669); die Verteilung des Diebesguts nur an Tatbeteiligte (vgl. BGH NStZ 2006, 574); ebenso der Umstand, dass es 8 sich bei einzelnen Taten um spontane Taten handelt (vgl. BGH NStZ 2009, 35, 36). Das Vorliegen solcher grundsätzlich gegen eine Bandenabrede sprechenden Indizien schließt eine solche im Einzelfall nicht aus, führt aber zu dem Erfordernis, sich bei der Feststellung ausdrücklich damit auseinander zu setzen und die Gründe darzulegen, aus denen gleichwohl das Vorliegen einer Bandenabsprache angenommen wird."

BGH Beschluss vom 10. Oktober 2012 · Az. 2 StR 120/12
Zitieren
Nds
Unregistered
 
#98
12.10.2015, 16:30
Wo war das eine Beleidigung ?
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#99
12.10.2015, 16:30
Warum hast du 30II abgelehnt? Die verabredung war doch unabhängig von der durchgeführten tat auf eine 244a- tat gerichtet (bandenmässig und gewerbsmässig) ? Beim f hab ich beihilfe zu 242 243 angenommen weil er zu 244 und 244a wegen 28 nicht beihilfe leisten konnte (hab persönliche merkmale angenommen)
Zitieren
Gast
Unregistered
 
#100
12.10.2015, 16:39
Absprache Beute nach Umfang der Tatbeiträge zu verteilen war hier zwar gegeben, hab ich auch gewürdigt aber i.E. hab ich dennoch die Bande angenommen. Insbesondere ist es nicht erforderlich dass immer alle Mitglieder an der Tat beteiligt sind. Hier waren einzelne Umstände gegeben, andere nicht. Denke wohl dass es bei entsprechender Argumentation vertretbar war. Sonst wäre man auch nicht zur Anwendbarkeit des 30 II gekommen, den ich zwar i.E. verneint habe aber was hätte man zu C dann ausser 129 auch (-) überhaupt sagen sollen?
Naja man wird es sehen.
Zitieren
« Ein Thema zurück | Ein Thema vor »
« 1 ... 8 9 10 11 12 ... 29 »
 
Antworten



 

Zur letzten Instanz

Das Forum "Zur letzten Instanz" ist das einzige Forum speziell für Rechtsreferendare. Diskutiere mit bei Fragen Rund um den juristischen Vorbereitungsdienst und zum Zweiten Staatsexamen!

Quick Links



Kontaktiere uns

E-Mail an uns  Datenschutzhinweise

Impressum 

Linearer Modus
Baumstrukturmodus