10.10.2015, 11:04
Die Klausel in den Verträgen zur Lieferzeit? Ich meine auf die kam es bzgl. eines möglichen Kündigungsgrundes gar nicht an, da diese kein Kündigungsrecht vorsah (hab die Klausel aber nicht mehr im Kopf).
10.10.2015, 11:09
Die Kakao World hat sich ja explizit auf die Klausel in dem beigefügten Blatt (AGB) berufen (5.3 ?!), die ein Rücktrittsrecht vorsah - die Klausel hat sich aber ja inhaltlich teilweise (mE) überschnitten mit der aus den Verträgen
10.10.2015, 11:22
Bei mir war die Klausel 5.3 unwirksam, weil verstoß ggn. die Wertung des 308 nr.8 (keine Rückerstattungsverpflichtung). Wenn aber die Klausel 5.3 mit dem Kündigungsrecht unwirksam war, kam es für ein Kündigungsrecht auf die andere Klausel nicht mehr an.
10.10.2015, 11:30
Das klingt gut mit 308 Nr. 8 - ich hab es an 307 aufgehängt...
10.10.2015, 12:22
Hi, kann bitte jemand davon berichten, was gestern in Niedersachsen in der A1 Klausur lief??
Vielen Dank & weiterhin viel Glück
Vielen Dank & weiterhin viel Glück
10.10.2015, 12:29
Hat sonst noch einer die Klage gestern bei der KfH erhoben?
10.10.2015, 12:43
10.10.2015, 19:41
12.10.2015, 14:30
S1 in Nidersachsen ging in etwas so:
Es gibt A, B, C und F.
Der Polizisten S beobachtet auf seinem Heimweg an der S-Bahnhaltestelle den A und den B, wie sie an dem Schloss eines Fahrrades herumwerkeln. Erst der A, dann der B und dann telefoniert der A. Der S ruft Verstärkung herbei, weil er glaubt, einen Diebstahl zu beobachten. Es kommt ein güner Opel und F steigt aus, der dem A einen Bolzenschneider (43 cm lang und 1,2kg schwer) reicht. Mit diesem schneidet der A das Schloss durch. Die Polizisten greifen zu. A radelt weg und der S ergreift den A nach 10 m. Der B läuft in die Harme von der Verstärkung. S fragt A "informatorisch" (stand so im Sachverhalt) nach den Zutragen. Er antwortet, wieso, es sei doch sein Fahrrad. Es kommt Herr meier hinzu und gibt an, dass das sein Fahrrad sei, 1500€ wert und das Fahrradschloss 40€. Mit diesen Angaben "konfrontiert" sagt A, "nun hilft es ja auch nichts mehr, er habe das Fahrrrad geklaut".
Der B sagt nichts.
Es folgt die Vernehmung des A, nach einfacher Belehrung: dieser sagt aus, dass er und B und C den Plan hatten, um sich etwas hinzuzuverdienen, hochpreisige Fahrräder zu stehlen und zu verkaufen. Den F haben sie nur angerufen, weil sie das Schloss nicht aufbekommen haben, das hätte sonst der C gemacht.
Es folgt die Vernehmung des B, dieser sagt nichts.
Dann wird die Wohnung von A und B durchsucht mit deren Einverständnis.
Es folgt die Vernhemung des F, dieser wird durch die Angaben des A und die Abfrage der Halteranganben ausfindiggemacht. Er wird um 18:30 in seinem Auto angetroffen und wollte gerade losfahren, er schaltet seinen Motor wieder aus. Er belehrt und steigt aus. Er will auf der Wach vernommen werden, damit seine Frau nichts mitbekommt. Auf dem Weg zu Auto des S nimmt dieser war, dass der F sehr schwankt und belehrt ihn auch über 316.
Auf der Wache sagt er aus, dass er mit dem A und dem B befreundet ist und den beiden geholfen habe, er wusste, dass diese das Fahrrad stehlen wollen. Sie haben ihm für seine Hilfe 25€ angeboten, die wollte er aber nicht haben. Er hat ihnen trotzdem den Bolzenschneider gebracht. Er pustet um 19:30 und hat eine Atemalkoholkonzentration von 1,05 und dann wird ihm Blutabgenommenum 20:30 und der BAK ist 1,11. Sein Führerschein wird sichergestellt.
Dann wird der C vernommen. Der wollte eigentlich bei der Tat dabei sei und sich mit A und B zusammen etwas hinaus verdienen. Sie wollten das ganze als Projekt betreiben und er findet es schade, dass das jetzt vorbei ist, bevor es angefangen hat. Den F kennt er nicth richtig und der war auch nicht mit in Bord für die geplanten Diebstähle.
Es haben sich für alle Beschuldigten Verteidiger zur Akte gemeldet und der von A hat der Verwertung seiner Angaben wiedersprochen. Alle Beschuldigten werden in einer Hauptverhanlung nichts sagen.
Im B-Gutachten sind keine Beweismittel aufzuführen. § 154-154a sind nicht ausgeschlossen.
Es gibt A, B, C und F.
Der Polizisten S beobachtet auf seinem Heimweg an der S-Bahnhaltestelle den A und den B, wie sie an dem Schloss eines Fahrrades herumwerkeln. Erst der A, dann der B und dann telefoniert der A. Der S ruft Verstärkung herbei, weil er glaubt, einen Diebstahl zu beobachten. Es kommt ein güner Opel und F steigt aus, der dem A einen Bolzenschneider (43 cm lang und 1,2kg schwer) reicht. Mit diesem schneidet der A das Schloss durch. Die Polizisten greifen zu. A radelt weg und der S ergreift den A nach 10 m. Der B läuft in die Harme von der Verstärkung. S fragt A "informatorisch" (stand so im Sachverhalt) nach den Zutragen. Er antwortet, wieso, es sei doch sein Fahrrad. Es kommt Herr meier hinzu und gibt an, dass das sein Fahrrad sei, 1500€ wert und das Fahrradschloss 40€. Mit diesen Angaben "konfrontiert" sagt A, "nun hilft es ja auch nichts mehr, er habe das Fahrrrad geklaut".
Der B sagt nichts.
Es folgt die Vernehmung des A, nach einfacher Belehrung: dieser sagt aus, dass er und B und C den Plan hatten, um sich etwas hinzuzuverdienen, hochpreisige Fahrräder zu stehlen und zu verkaufen. Den F haben sie nur angerufen, weil sie das Schloss nicht aufbekommen haben, das hätte sonst der C gemacht.
Es folgt die Vernehmung des B, dieser sagt nichts.
Dann wird die Wohnung von A und B durchsucht mit deren Einverständnis.
Es folgt die Vernhemung des F, dieser wird durch die Angaben des A und die Abfrage der Halteranganben ausfindiggemacht. Er wird um 18:30 in seinem Auto angetroffen und wollte gerade losfahren, er schaltet seinen Motor wieder aus. Er belehrt und steigt aus. Er will auf der Wach vernommen werden, damit seine Frau nichts mitbekommt. Auf dem Weg zu Auto des S nimmt dieser war, dass der F sehr schwankt und belehrt ihn auch über 316.
Auf der Wache sagt er aus, dass er mit dem A und dem B befreundet ist und den beiden geholfen habe, er wusste, dass diese das Fahrrad stehlen wollen. Sie haben ihm für seine Hilfe 25€ angeboten, die wollte er aber nicht haben. Er hat ihnen trotzdem den Bolzenschneider gebracht. Er pustet um 19:30 und hat eine Atemalkoholkonzentration von 1,05 und dann wird ihm Blutabgenommenum 20:30 und der BAK ist 1,11. Sein Führerschein wird sichergestellt.
Dann wird der C vernommen. Der wollte eigentlich bei der Tat dabei sei und sich mit A und B zusammen etwas hinaus verdienen. Sie wollten das ganze als Projekt betreiben und er findet es schade, dass das jetzt vorbei ist, bevor es angefangen hat. Den F kennt er nicth richtig und der war auch nicht mit in Bord für die geplanten Diebstähle.
Es haben sich für alle Beschuldigten Verteidiger zur Akte gemeldet und der von A hat der Verwertung seiner Angaben wiedersprochen. Alle Beschuldigten werden in einer Hauptverhanlung nichts sagen.
Im B-Gutachten sind keine Beweismittel aufzuführen. § 154-154a sind nicht ausgeschlossen.
12.10.2015, 14:34
Selbe in RLP. M.E. nicht vernünftig machbar, sprich A und B Gutachten sowie Anklageschrift in 5 Stunden. :@