16.10.2019, 10:17
Also müsste man gestern auch einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO prüfen?
16.10.2019, 13:33
Beim GPA gab es keinerlei Anhaltspunkte, dass Eilrechtsschutz gewollt war.
Zumal über § 123 Vwgo eine (vorläufige) Baugenehmigung regelmäßig nicht erlangt werden kann. Dem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Eine entsprechende Prüfung erscheint mir daher nicht notwendig.
Zumal über § 123 Vwgo eine (vorläufige) Baugenehmigung regelmäßig nicht erlangt werden kann. Dem steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.
Eine entsprechende Prüfung erscheint mir daher nicht notwendig.
27.10.2019, 21:04
Bekommen die Wiederhole ihre Ergebnisse eher ?
30.10.2019, 15:47
(03.10.2019, 11:02)Gast schrieb:(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kenntnis hatte er ab der Klage, daher war zum Bearbeitungszeitpunkt die Frist zur Ausschlagung m.E. abgelaufen. Daher war bei mir die Klage begründet. Den beiden anderen GbR-Gesellschaftern habe ich daher wegen mögl. Regress den Streit verkündet, der ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Schwester gegenüber war kein Einschreiten gewollt. Dann habe ich dem Mandanten zur Beantragung der Nachlassverwaltung geraten, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dann im Schriftsatz ans Gericht den SV unstreitig gestellt und Verurteilung unter Vorbehalt der eingeschränkten Erbenhaftung beantragt, was er im Falle der Vollstreckung dann als Einrede innerhalb einer Vollstreckungegegenklage geltend machen kann.
Das habe ich grundsätzlich genauso. Nur den Antrag zur Nachlassverwaltung kannte ich nicht.
Kam im Mandantembegehren aber nicht noch der Wunsch Kosten gering zu halten zumindest ? Ich hab daher 93 ZPO; Flucht VU; Anerkenntnis; Gegner zur Klagerücknahme bewegen noch kostentechnisch durchgespielt. War das jetzt kompletter Unfug oder wieso wurde das hier noch gar nicht erwähnt ?
15.12.2019, 14:48
(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kann es nicht sein, dass das die erste GmbH eine Vor- GmbH war. Ich glaube schon. Denn diese war ja noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Dann muss man doch diskutieren, ob die Gesellschaft bzw. de Geschäftsführer überhaupt haftet. Habe ich eben in einem alten Jura Intensiv Fall gefunden. Ich habe ehrlich gesagt gar nicht dran gedacht. Vielleicht bricht mit das das Genick.

20.12.2019, 09:17
Es handelte sich um eine Vor - GbR. Also die Probleme lagen da nicht. Gott sei Dank. Ob mit das was bringt, weiß ich nicht.
24.12.2019, 14:06
(03.10.2019, 11:02)Gast schrieb:(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kenntnis hatte er ab der Klage, daher war zum Bearbeitungszeitpunkt die Frist zur Ausschlagung m.E. abgelaufen. Daher war bei mir die Klage begründet. Den beiden anderen GbR-Gesellschaftern habe ich daher wegen mögl. Regress den Streit verkündet, der ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Schwester gegenüber war kein Einschreiten gewollt. Dann habe ich dem Mandanten zur Beantragung der Nachlassverwaltung geraten, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dann im Schriftsatz ans Gericht den SV unstreitig gestellt und Verurteilung unter Vorbehalt der eingeschränkten Erbenhaftung beantragt, was er im Falle der Vollstreckung dann als Einrede innerhalb einer Vollstreckungegegenklage geltend machen kann.
Hat sonst noch wer angenommen, dass die GmbH eigentlich die Provision schuldet und nicht der Erblasser,da die Immobilie ja in deren Gesellschaftsvermögen übergegangen ist und der Erblasser privat keinen Nutzen von dem Kauf hatte, da er die Immobilie direkt wieder an die neuen Gesellschafter mit übergeben hat? Mittlerweile weiß ich das es falsch ist, aber konnte man es auch so sehen? Hab dann aus anwaltlicher Vorsicht die Anfechtung geprüft und bejaht.
26.12.2019, 13:14
(24.12.2019, 14:06)Planlos schrieb:(03.10.2019, 11:02)Gast schrieb:(03.10.2019, 00:41)Trulla schrieb: Die heutige Z2 Klausur in NRW in Kürze:
Mandant bittet um die Übernahme eines Verteidigungsmandates, da sein ursprünglicher Anwalt während des laufenden Verfahrens verstorben ist. Abgedruckt waren die Klage, Klageerwiderung, Replik sowie 3 Anlagen.
Die Immobilien Makler GmbH hatte den Mandanten auf Zahlung ihrer Maklercourtage verklagt. Hintergrund war, dass der Onkel des Mandanten eine Immobilie erworben hatte. Da das Zustandekommen des Maklervertrages mit dem Onkel jedoch streitig war, zahlte er die Provision nicht. Im Übrigen hat er den vermittelten Kaufvertrag angefochten. Kurz danach verstarb auch der Onkel, weswegen der Mandant als Rechtsnachfolger verklagt wurde.
Streitig war, wer überhaupt Vertragspartner der Makler GmbH wurde. In Betracht kam der Onkel als Käufer, wobei berücksichtigt werden musste, dass er kurz vor dem Abschluss des not. KV zwecks Erwerb der Immobilie eine GmbH gründete. Im KV wurde diese GmbH aufgeführt. In Betracht kam auch die Verkäuferin. Weitere Streitpunkte waren, ob überhaupt ein vermittelter KV bestand, da ihn der Onkel und die Verkäuferin ohne Beteiligung der Makler GmbH abgeschlossen hatten. Im weiteren Verlauf war die Anfechtung des Kaufvertrages zu prüfen, womit der vermittelte Vertrag für einen Provisionsanspruch entfiel.
Hinsichtlich des erbrechtlichen Teils ging es darum, dass der Onkel keine weiteren Erben als den Mandanten und seine Schwester hatte. Der Mandant hatte allerdings keine Kenntnis davon, dass er überhaupt einen Onkel hatte und hat das Erbe daher nicht angenommen. Vorteilhaft war, dass im Bearbeitervermerk auf einige Vorschriften des Erbrechts hingewiesen wurde.
Meines Erachtens waren 652 ff BGB zu prüfen, sowie die Anfechtung nach 812. :sleepy:
Kenntnis hatte er ab der Klage, daher war zum Bearbeitungszeitpunkt die Frist zur Ausschlagung m.E. abgelaufen. Daher war bei mir die Klage begründet. Den beiden anderen GbR-Gesellschaftern habe ich daher wegen mögl. Regress den Streit verkündet, der ebenfalls gesamtschuldnerisch haftenden Schwester gegenüber war kein Einschreiten gewollt. Dann habe ich dem Mandanten zur Beantragung der Nachlassverwaltung geraten, um seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken und dann im Schriftsatz ans Gericht den SV unstreitig gestellt und Verurteilung unter Vorbehalt der eingeschränkten Erbenhaftung beantragt, was er im Falle der Vollstreckung dann als Einrede innerhalb einer Vollstreckungegegenklage geltend machen kann.
Hat sonst noch wer angenommen, dass die GmbH eigentlich die Provision schuldet und nicht der Erblasser,da die Immobilie ja in deren Gesellschaftsvermögen übergegangen ist und der Erblasser privat keinen Nutzen von dem Kauf hatte, da er die Immobilie direkt wieder an die neuen Gesellschafter mit übergeben hat? Mittlerweile weiß ich das es falsch ist, aber konnte man es auch so sehen? Hab dann aus anwaltlicher Vorsicht die Anfechtung geprüft und bejaht.
Nach meiner Lösung in der Klausur ist zwar der Onkel Vertragspartner geworden und schuldete daher die Provision; aber je mehr ich darüber nachdenke, desto abwegiger erscheint mir meine eigene Lösung.
Richtig wäre wohl, dass die GmbH Vertragspartner geworden ist, da der Onkel den KV als alleiniger Gesellschafter und GF unterschrieben hatte. Nach 15 I GmbHG wäre dann der Mandant Erbe geworden. Dann wäre man zu einer Anfechtung gekommen. In den Zweckmäßigkeitserwägungen hätte man erörtern können, ob eine Anfechtung für den Mandanten tatsächlich vorteilhaft ist, da er ja auch Erbe eines Grundstückes geworden ist. Ihm könnte zu raten sein, die Provision zu zahlen und stattdessen das Grundstück zu behalten.
?
27.12.2019, 21:09
Oh je, an 15 II gmbhg habe ich gar nicht gedacht. Ich bin ziemlich niedergeschlagen. Ich habe bei Klausur Nr 4 mit dem Mietvertrag einen Mietvertrag angenommen. Ich habe mir zuerst gesagt, das bis zum besagten Telefonat kein Vertrag vorlag, mangels Vertrag. Dann sagte ich mir, dass die Sache mit der Mietvertragsdauer kein Problem, also, daß ja die Mieterin in spe sich damit einverstanden erklärt hat. Als der Vermieter dies schriftlich festhalten will, sagt die Mieterin, dass sie die Bedingung akzeptiert und ein schriftliches Festhalten diesbezüglich nicht notwendig ist. Da man sich über die Höhe der Mietsicherheit nicht geeinigt hat, sagte ich mir, dass dies nach 155 BGB kein Problem sein dürfte, weil es keine wesentliche Angelegenheit darstellt. Was die Sache mit dem Vertragsschluss angeht, habe ich gesagt, dass die Mieterin auf den Zugang der schriftlichen Annahme verzichtet hat 151 BGB. Das ist aber grottenfalsch.
Ich hätte 154 BGB annehmen müssen. Im Palandt steht, daß die Zweifelsregelung, (der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist) dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien in jedem Fall den Vertrag schließen wollten und den Vertrag in Gang gesetzt haben. Das war ja mit der Übergabe der Schlüssel der Fall. Aber irgendwo steht im Palandt unter 550 BGB, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, wenn beide eine Vertragsurkunde unterschreiben wollten. Und das war ja abgemacht. Ich habe das Gefühl alles falsch gemacht zu haben. Ich habe zwar die cic geprüft, aber Hilfsgutachterlich. Und 917 BGB habe ich verneint und habe irgendwie mit 242 argumentiert. War falsch.
Die Maklerklausur habe ich vielleicht bestanden, habe aber die Anfechtungsfrist nicht gesehen. Habe den Vertrag bejaht, aber den Anspruch verneint, weil das Zuschicken eines Exposés nach Palandt nicht genügt, um den Anspruch zu begründen. Vielmehr muss der Makler außer den Nachweis maßgeblich Einfluss auf die Bedingungen nehmen.
Mit der ersten Klausur habe ich mich am Tatbestand zu lange aufgehalten und bin dann bei der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses rausgeflogen, weil die Zeit vorbei war. Einzig und allein bin ich mit der dritten fertig geworden.
Die Urteilsklausur war eine Katastrophe, weil ich weder den Sachverhalt, noch die Beweiswürdigung, noch die Strafzumessung habe. Ich habe nur ein Rubrum, einen fehlerhaften Tenor und die rechtliche Würdigung, die vielleicht an einer Stelle fehlerhaft ist.
Je mehr ich nachdenke, desto mehr Geräte ich in Panik.
Stelle mir vor, wie ich aus dem geschlossenen Fenster springe, bevor die Nachricht kommt
Weiß nicht, was ich machen soll...
Ich hätte 154 BGB annehmen müssen. Im Palandt steht, daß die Zweifelsregelung, (der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist) dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien in jedem Fall den Vertrag schließen wollten und den Vertrag in Gang gesetzt haben. Das war ja mit der Übergabe der Schlüssel der Fall. Aber irgendwo steht im Palandt unter 550 BGB, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, wenn beide eine Vertragsurkunde unterschreiben wollten. Und das war ja abgemacht. Ich habe das Gefühl alles falsch gemacht zu haben. Ich habe zwar die cic geprüft, aber Hilfsgutachterlich. Und 917 BGB habe ich verneint und habe irgendwie mit 242 argumentiert. War falsch.
Die Maklerklausur habe ich vielleicht bestanden, habe aber die Anfechtungsfrist nicht gesehen. Habe den Vertrag bejaht, aber den Anspruch verneint, weil das Zuschicken eines Exposés nach Palandt nicht genügt, um den Anspruch zu begründen. Vielmehr muss der Makler außer den Nachweis maßgeblich Einfluss auf die Bedingungen nehmen.
Mit der ersten Klausur habe ich mich am Tatbestand zu lange aufgehalten und bin dann bei der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses rausgeflogen, weil die Zeit vorbei war. Einzig und allein bin ich mit der dritten fertig geworden.
Die Urteilsklausur war eine Katastrophe, weil ich weder den Sachverhalt, noch die Beweiswürdigung, noch die Strafzumessung habe. Ich habe nur ein Rubrum, einen fehlerhaften Tenor und die rechtliche Würdigung, die vielleicht an einer Stelle fehlerhaft ist.
Je mehr ich nachdenke, desto mehr Geräte ich in Panik.
Stelle mir vor, wie ich aus dem geschlossenen Fenster springe, bevor die Nachricht kommt
Weiß nicht, was ich machen soll...
27.12.2019, 21:35
(27.12.2019, 21:09)Gast 12 schrieb: Oh je, an 15 II gmbhg habe ich gar nicht gedacht. Ich bin ziemlich niedergeschlagen. Ich habe bei Klausur Nr 4 mit dem Mietvertrag einen Mietvertrag angenommen. Ich habe mir zuerst gesagt, das bis zum besagten Telefonat kein Vertrag vorlag, mangels Vertrag. Dann sagte ich mir, dass die Sache mit der Mietvertragsdauer kein Problem, also, daß ja die Mieterin in spe sich damit einverstanden erklärt hat. Als der Vermieter dies schriftlich festhalten will, sagt die Mieterin, dass sie die Bedingung akzeptiert und ein schriftliches Festhalten diesbezüglich nicht notwendig ist. Da man sich über die Höhe der Mietsicherheit nicht geeinigt hat, sagte ich mir, dass dies nach 155 BGB kein Problem sein dürfte, weil es keine wesentliche Angelegenheit darstellt. Was die Sache mit dem Vertragsschluss angeht, habe ich gesagt, dass die Mieterin auf den Zugang der schriftlichen Annahme verzichtet hat 151 BGB. Das ist aber grottenfalsch.
Ich hätte 154 BGB annehmen müssen. Im Palandt steht, daß die Zweifelsregelung, (der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist) dann keine Anwendung findet, wenn die Parteien in jedem Fall den Vertrag schließen wollten und den Vertrag in Gang gesetzt haben. Das war ja mit der Übergabe der Schlüssel der Fall. Aber irgendwo steht im Palandt unter 550 BGB, dass der Vertrag nicht geschlossen ist, wenn beide eine Vertragsurkunde unterschreiben wollten. Und das war ja abgemacht. Ich habe das Gefühl alles falsch gemacht zu haben. Ich habe zwar die cic geprüft, aber Hilfsgutachterlich. Und 917 BGB habe ich verneint und habe irgendwie mit 242 argumentiert. War falsch.
Die Maklerklausur habe ich vielleicht bestanden, habe aber die Anfechtungsfrist nicht gesehen. Habe den Vertrag bejaht, aber den Anspruch verneint, weil das Zuschicken eines Exposés nach Palandt nicht genügt, um den Anspruch zu begründen. Vielmehr muss der Makler außer den Nachweis maßgeblich Einfluss auf die Bedingungen nehmen.
Mit der ersten Klausur habe ich mich am Tatbestand zu lange aufgehalten und bin dann bei der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses rausgeflogen, weil die Zeit vorbei war. Einzig und allein bin ich mit der dritten fertig geworden.
Die Urteilsklausur war eine Katastrophe, weil ich weder den Sachverhalt, noch die Beweiswürdigung, noch die Strafzumessung habe. Ich habe nur ein Rubrum, einen fehlerhaften Tenor und die rechtliche Würdigung, die vielleicht an einer Stelle fehlerhaft ist.
Je mehr ich nachdenke, desto mehr Geräte ich in Panik.
Stelle mir vor, wie ich aus dem geschlossenen Fenster springe, bevor die Nachricht kommt
Weiß nicht, was ich machen soll...
Ich kann dich nur zu gut verstehen.
Bei Klausur 1 bin ich gerade so fertig geworden, hab aber auch rumargumentiert Haftungsausschluss etc. rote Nummernschilder etc. und diesen blöden Streithelfer im Rubrum vergessen
Bei Klausur 2 hab ich quasi alles falsch. Zuständigkeit in der Eile falsch benannt, aber Erbenstellung richtig und dann einfach nur noch geschrieben, weil keine Zeit mehr war. Zwar 652 erkannt, GbR abgelehnt und auch das Problem näher erörtert, aber auch die gmbh als Vertragspartei angesehen und kein/ kaum Normenbezug und dann aus anwaltlicher VOrsicht die Anfechtung geprüft und die bejaht. Im Nachgang denke ich mir, da war ein Schriftsatz ans Gericht zu fertigen, da man in Klausur 4 bereits nur an den Mandanten schreiben sollte. Aber ohne Gewähr. Wäre aber logisch.
Ich bete für jeden noch so kleinen Punkt.
Bei Klausur 3 ging es eigentlich. Hab die Klage abgewiesen. Und ein Argument gebracht, bei dem ich glaube, dass es sogar falsch sein könnte. Hab darauf abgestellt, dass auch die LBauO hinsichtlich einer Baugenehmigung auf den Bauherrn abstellt. Und der Kläger sich vor Kauf der Immobilie hätte informieren können, ob sein Vorhaben baurechtlich möglich ist, da die Verkäuferin ja mehrfach darauf hingewiesen hat, dass sie mal eine Genehmigung hatte, die aber schon ewig her war
Bei Klausur 4: Auch den Mietvertrag angenommen und hilfsgutachertlich cic ( zwar unsauber, aber) geprüft und 917 angenommen, aber in der Eile die falsche Zuständigkeit ( kostet bestimmt Punkte) Hab das so argumentiert, dass die beiden Parteien sich über alles am Telefon einig waren und die Mietsicherheit eben nicht vereinbart wurde, aber auch seitens der Gegenpartei als unwichtig abgetan wurde. Hab dann aber glaub ich bei der Schadensberechnung irgendwo ein Denkfehler. Denke das Hilfsgutachten kann man jetzt nicht negativ auslegen. Aus anwaltlicher Vorsicht hat man eben noch geprüft, was ist, wenn eine andere Sachlage sich ergibt.
Also nur weil man den Vertrag angenommen hat direkt durch zufallen ..... naja
Strafurteil volle Katastrophe, meine rechtliche Würdigung ist für die Füße. ( hab nur einen normalen Raub angenommen und darin alle Probleme angesprochen) aber ne mega Beweiswürdigung
und in der Revision lief es aus Zeitgründen auch nicht wirklich hinsichtlich der sachlichen Revisiongründe ( Pervertierung nicht mehr geprüft und in der Zulässigkeit einen dummen, saudummen Fehler gemacht, der Punkte kostet, richtig viele Punkte