06.12.2019, 18:05
(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb: 119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
und bei unmöglichkeit prüfst du keinen sachmangel? das dürfte eine mindermeinung sein ;-)
06.12.2019, 18:07
06.12.2019, 18:08
(06.12.2019, 18:04)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb: 119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
Liest du, was die Leute oben schreiben? Das ergibt keinen Sinn. Wie gehst du direkt über Unmöglichkeit? Was heißt das? Schuldrecht AT? Schuldrecht BT? ???
Den rücktritt habe ich über 326 V wg unmöglichkeit genommen, da es ein einzelstück war uns eine nachlieferung nicht mehr möglich. Daher unmöglichkeit. Er komnte das gemälde ja nirgends mehr beschaffen
06.12.2019, 18:10
(06.12.2019, 18:07)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:02)GastHH schrieb: Der Fall von heute hat wohl auf folgendem Urteil basiert: LG Köln, Urteil v. 28.9.2012, 2 O 457/08
Gerade gelesen, sehe hier nur geringfügige Ähnlichkeit. Definitiv keine Anfechtung gem. 123.
Ich sage ja auch nur basiert...
Die rechtliche Lösung ist wohl anders. Gibt aber schon ziemliche Ähnlichkeit zum Beltracchi Fall "Rotes Bild mit Pferden".
06.12.2019, 18:19
Sachmangel ablehnen wtf. die klausur war ja klar auf gewährleistungsrechte ausgerichtet. mutige entscheidung. viel glück damit
06.12.2019, 18:19
(06.12.2019, 18:08)Gast schrieb:Die Idee ist entweder total bekloppt oder total genial und mein matschiges Hirn kommt gerade zu keinem eindeutigen Ergebnis.(06.12.2019, 18:04)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:02)Gast schrieb:(06.12.2019, 18:00)Gast schrieb: 119 ii ist ausgeschlossen durch 437 und 123 bgb fernliegend. also nö
Ich habe hier aber keinen sachmangel angenommen, sondern bin direkt über die unmöglichkeit gegangen.. hoffe dass es in DEM fall anwendbar war
Liest du, was die Leute oben schreiben? Das ergibt keinen Sinn. Wie gehst du direkt über Unmöglichkeit? Was heißt das? Schuldrecht AT? Schuldrecht BT? ???
Den rücktritt habe ich über 326 V wg unmöglichkeit genommen, da es ein einzelstück war uns eine nachlieferung nicht mehr möglich. Daher unmöglichkeit. Er komnte das gemälde ja nirgends mehr beschaffen
Ja, Rücktritt geht auch einfach nach 346 I, 326 V. ABER: Bei Mängelgewährleistung bezieht sich das mit der nicht behebaren Störung doch immer auf den Nacherfüllungsanspruch. Und um den erstmal zu haben brauche ich einen Sachmangel. Oder bin ich jetzt völlig gar?
06.12.2019, 18:22
Ich bin mir nicht sicher, was du meinst... Also ich habe auch 326 V angenommen, weil wir einen Fall der sub. Unmöglichkeit iSv 275 I Var. 1 haben. Der Aussagegehalt des 326 V beschränkt sich aber darin, dass die normalen Vorraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen, nur eben muss keine Frist gesetzt werden, weil diese überflüssig wäre, wenn die Leistung ja unmöglich ist.
Wenn du von Nachlieferung sprichst, hast du ja auf jeden Fall auch einen Anspruch aus dem Schuldrecht BT geprüft. Das ist gut!
So!
Habt ein schönes Wochenende
Wenn du von Nachlieferung sprichst, hast du ja auf jeden Fall auch einen Anspruch aus dem Schuldrecht BT geprüft. Das ist gut!
So!
Habt ein schönes Wochenende
06.12.2019, 18:24
(06.12.2019, 18:19)Gast schrieb: Sachmangel ablehnen wtf. die klausur war ja klar auf gewährleistungsrechte ausgerichtet. mutige entscheidung. viel glück damit
Nein. Ich dummkopf habe ihn nicht geprüft als prüfungspunkt, sondern habe direkt gesagt die leistungserbringung nicht mehr möglic ist. Ich bin zwar nach 437 gegangen. war so sehr auf die unmöglichkeit fixiert, dass ich den mangel nicht als prüfungspunkt habe. Könnte gerade heulen
Hab auch noch angechtung geprüft ...
06.12.2019, 18:26
Mein Hirn hat ausgesetzt und habe 437, 346, 323 statt 437, 346, 326 V für den Rücktritt genommen. Glaubt ihr so etwas ist sehr schlimm im Hinblick auf die Bewertung?
06.12.2019, 18:26
(06.12.2019, 18:22)NRWXYZ schrieb: Ich bin mir nicht sicher, was du meinst... Also ich habe auch 326 V angenommen, weil wir einen Fall der sub. Unmöglichkeit iSv 275 I Var. 1 haben. Der Aussagegehalt des 326 V beschränkt sich aber darin, dass die normalen Vorraussetzungen des Rücktritts vorliegen müssen, nur eben muss keine Frist gesetzt werden, weil diese überflüssig wäre, wenn die Leistung ja unmöglich ist.
Wenn du von Nachlieferung sprichst, hast du ja auf jeden Fall auch einen Anspruch aus dem Schuldrecht BT geprüft. Das ist gut!
So!
Habt ein schönes Wochenende
Genau das habe ich auch! Leider nur den mangel nicht erörtert als tatbestandsvoraussetung. Also quasi mangel ausgelassen und nicht erörtert. Dennoch leider auch noch die anfechtung geprüft :(