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Klausuren Dezember 2019
Gast
Unregistered
 
#391
06.12.2019, 17:33
Hat niemsns 812, 119 II geprüft wg rückzahlung?
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Gast
Unregistered
 
#392
06.12.2019, 17:33
Meine Lösung: 

Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....

Kaufvertrag (+) 

Angebot: Bestellung 
Annahme: Bestätigungsmail

Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
 Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)

Konkludent vereinbart
Arg.:  1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers

2. preis:,20.000€ 

Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb

Verbrauchsgüterkauf (+) 
Arg.: Mail Adresse, 
        Im Wohnzimmer aufgehängt 

(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)

Einbeziehung: Hinweis (+)
                 Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent

Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)

Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer

Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss 

Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung 

Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)

Gewlstg ausgeschlossen (-)

Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft. 

IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen 

Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten 

Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch


Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt

Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?
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Gast
Unregistered
 
#393
06.12.2019, 17:33
kann es sein, dass an einer Stelle im Sachverhalt 2000 € stand und an anderer 20.000€? Ich kann mir gerade irgendwie nicht vorstellen, dass so viele Leute 2000 statt 20.000 gelesen haben oder umgekehrt.

Oder war in Berlin ein anderer Kaufpreis als in NRW?
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Gast
Unregistered
 
#394
06.12.2019, 17:35
(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb:  Meine Lösung: 


Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?

aber die Behauptung, die Mandanten habe absichtlich gehandelt, ist doch eine unwahre Tatsachenbehauptung?
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Gast
Unregistered
 
#395
06.12.2019, 17:36
(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb:  Meine Lösung: 

Anliegen a)
437 Nr.2, 323 I, 326 V, 346 I ....

Kaufvertrag (+) 

Angebot: Bestellung 
Annahme: Bestätigungsmail

Mangel bei Gefahrübergang (+)
Grund ist Fälschung
 Mangel iSv 434I 1 Beschaffenheitsvereinbarung (+)

Konkludent vereinbart
Arg.:  1. herstellungsjahr des Gemäldes entspricht Lebenszeit des Künstlers

2. preis:,20.000€ 

Evtl. Auschluss wegen 8I der Agb

Verbrauchsgüterkauf (+) 
Arg.: Mail Adresse, 
        Im Wohnzimmer aufgehängt 

(Man hätte in beide Richtungen argumentieren können, aber wegen Einbeziehung der agb hab ich vgk angenommen)

Einbeziehung: Hinweis (+)
                 Mgl. Kenntnisnahme (+)
Einverständnis? P) "gelesen" ausreichend? IE (+), konkludent

Wirksamkeit des Ausschlusses der Beschaffenheitsvereinbarung (-)

Grund: Verstoß gegen 307 II, da Benachteiligung, wegen Einschränkung der Rechte aus 437.. Und Grundsatz:Vorrang der Individualabrede läuft immer leer

Ergebnis: 434 I 1 (+) und kein Ausschluss 

Entbehrlichkeit Fristsetzung gemäß 326 V, da unmöglich, weil gebrauchte Sache, zwar grundsätzlich nacherfüllung nicht ausgeschlossen, aber hier nicht vertretbar, da kein Serienproduktion, sondern Unikat, bzw stpckschuld. Ergibt sich aus 133,157 vertragsauslegung wegen Schwierigkeit der Beschaffung 

Rücktrittserklärung und wörtliches Angebot (+)

Gewlstg ausgeschlossen (-)

Verstoß gegen 309 nr. 8, da egal dass bei M keine Möglichkeit von Verletzung Körper etc nicht besteht, wird nicht in Bezug auf konkretes Geschäft geprüft. 

IÜ Auschluss kann sich nicht auf Beschaffenheitsvereinbarung beziehen 

Arg. 133,157 da beschVer sonst kein Sinn und 242, wegen widersprüchliches Verhalten 

Verjährung (-) 438 nicht abgelaufen vor Rücktrittserklärung, danach rückgewSV 195,199 läuft noch


Verschuldensunabhängigkeit anzusprechen, da M dies erwähnt

Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?


Wieso war das nicht Betriebsbezogen?
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Gast
Unregistered
 
#396
06.12.2019, 17:36
(06.12.2019, 17:32)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:30)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:28)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:27)Nrw schrieb:  In nrw lag der Kaufpreis bei 20.000 Euro.

Die Fälschung war 200 Euro wert.

Hat jemand eine Fundstelle, wegen „Keine Vorwegnahme der HS“?

Ich hab einfach beantragt: einstweilen anzuordnen ... zu unterlassen. Damit ist doch die Hauptsache nicht vorweggenommen oder?
Konnte man auch beseitigung beantragen?

ich hätte jetzt gesagt, dass den post im internet zu lassen eine "Dauerstörung" ist, die in dem Unterlassen inbegriffen ist. hab ich natürlich nicht diskutiert  :s

Also ich hab im Endeffekt auch beides beantragt 1.) zu unterlassen, weiter auf der Website „...“ zu behaupten (konkreter Inhalt des Posts) 
2.) den Kommentar ... zu löschen


Aber weil ich mir mit der Vorwegnahme nicht sicher war, habe ich es trotzdem (entgegen meiner ersten Intuition) als Klage geltend gemacht und die einstweilige Verfügung nur in der zwckm angesprochen, aber gesagt Vorwegnahme der hs. Jetzt ärgere ich micz
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Gast
Unregistered
 
#397
06.12.2019, 17:40
In Berlin ging es im ÖR (Wahlklausur) um den Ausschluss von einem Wochenmarkt. Was war bei euch die Rechtsgrundlage (GewO oder GO iVm MarktS)?
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Gast
Unregistered
 
#398
06.12.2019, 17:42
(06.12.2019, 17:36)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:32)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:30)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:28)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:27)Nrw schrieb:  In nrw lag der Kaufpreis bei 20.000 Euro.

Die Fälschung war 200 Euro wert.

Hat jemand eine Fundstelle, wegen „Keine Vorwegnahme der HS“?

Ich hab einfach beantragt: einstweilen anzuordnen ... zu unterlassen. Damit ist doch die Hauptsache nicht vorweggenommen oder?
Konnte man auch beseitigung beantragen?

ich hätte jetzt gesagt, dass den post im internet zu lassen eine "Dauerstörung" ist, die in dem Unterlassen inbegriffen ist. hab ich natürlich nicht diskutiert  :s

Also ich hab im Endeffekt auch beides beantragt 1.) zu unterlassen, weiter auf der Website „...“ zu behaupten (konkreter Inhalt des Posts) 
2.) den Kommentar ... zu löschen


Aber weil ich mir mit der Vorwegnahme nicht sicher war, habe ich es trotzdem (entgegen meiner ersten Intuition) als Klage geltend gemacht und die einstweilige Verfügung nur in der zwckm angesprochen, aber gesagt Vorwegnahme der hs. Jetzt ärgere ich micz




Und den Unterlassungsanspruch habe ich damit begründet, dass die Gegnerin in ihrem letzten Schreiben sinngemäß geschrieben hat, dass sie weiterhin öffentlich über die „Machenschaften“ berichten werde.
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Gast
Unregistered
 
#399
06.12.2019, 17:43
Nrw: 
Also bei a) hab ich die Verbrauchereigenschaft bejaht nach langer Argumentation 

Bei b) hab ich bezüglich der Löschung 
- 280I,241II, 242 BGB nachvertragliche Rücksichtnahmepflicht. Löschung als Naturalrestitution 249 I 
- dann noch 823 RaeuaG dann auch mit 249I
-826 auch noch auch mit 249I 

Hier hab ich dann noch geschrieben, dass die GmbH außerdem einen Anspruch auf die Unterlassung von zukünftiger Schmähkritik hat aus 1004 S.2, 823 I analog. Quasinegatorischer Unterlassungsanspruch. 

Bei c) dann einstw. Verfügung mit Antrag zu 1 auf Löschung und Antrag zu 2 auf zukünftiges Unterlassen. Keine Vorwegnahme der Hauptsache, da sonst unwiderrufliche Rufschädigungen entstehen. "Das Internet vergisst nie" 
Köln hab ich über 32 ZPO gemacht. Bei Äußerungen im Internet hab ich als Erfolgsort den sog. fliegenden Gerichtsstand angenommen
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Gast
Unregistered
 
#400
06.12.2019, 17:47
(06.12.2019, 17:35)Gast schrieb:  
(06.12.2019, 17:33)Gast schrieb:  Meine Lösung: 


Anliegen b)

823 II ivm 186 BGB
824 BGB

Beides spezieller, aber nicht anwendbar da nur wahre Tatsachen 

823 I ivm recht am eing ausg betrieb (-) da kein betriebsbezogener Eingriff 

823 I ivm apr (+)

Kurz: Abwägung zu Gunsten der m, da wirtschaftliche Existenz bedroht... Meinungsfreiheit tretet zurück ( wahre Tatsachen fallen auch unter 5 GG, wenn sie zur Meinungsbildung dienen) 

IE: löschungsanspruch (+)

Anliegen c nicht geprüft, nur erwähnt, dass vss von 935 vorliegen ?

aber die Behauptung, die Mandanten habe absichtlich gehandelt, ist doch eine unwahre Tatsachenbehauptung?

Bezogen auf den ersten Abschnitt des Beitrages nicht

Und das mit der Absicht, habe ich als Meinung qualifiziert, war wohl falsch
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