14.09.2015, 16:11
in Berlin lief das mit dem bauvorbescheid. war das in hessen und NRW das selbe?
14.09.2015, 16:12
NRW: YES
14.09.2015, 16:26
NRW heute: Baurecht - Verpflichtungsklage Bauvorbescheid
Rubrum:
- "... ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2015..."
- 5 Richter - der Verzicht auf die mV ändert nichts an der Besetzung der Richterbank.
Prozessuale Vorfragen:
§ 101 II - kein Problem, kurz angesprochen, dass Erklärung zu Protokoll jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 81 I VwGO ausreicht
Rubrumsberichtigung [ich habe des Aspekt erst in der Zulässigkeit angesprochen, hätte aber schon hier hin gemusst]
Zulässigkeit
- Auslegung des Antrags: Verpflichtungsklage (nicht Anfechtungsklage); trotz teils missverständlicher Formulierung auf Erteilung eines Vorbescheids, nicht einer Genehmigung gerichtet; Vorbescheid ist VA, Regelungswirkung (+) da bindend für Behörde; [ggf. Auslegung dass auch Vorbescheid hinsichtlich nur EINER Garage von Kläger begehrt; ggf. Auslegung diskutieren, ob Kläger zumindest konkludent nun auch eine Entscheidung über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (Abstandsflächen) möchte - das fehlt mir leider]
- Klagefrist § 58 II, da Zugang ungleich Bekanntmachung - auch nicht identisch, gerade wegen § 41 II VwVfG
- Rechtsschutzbedürfnis: 1. besteht auch bei Genehmigungsfreiem Vorhaben nach § 67 I S. 1 BauO NRW, da nach § 67 I S. 3 BauO NRW der Kläger freiwillig ein Genehmigungsverfahren durchführen lassen kann, was sich auch auf den Vorbescheid erstrecken muss;
2. Besteht auch für Anfrage hinsichtlich EINER Garage vorherigen Antrag, da jedenfalls konkludent durch Klageabweisung abgelehnt.
Begründetheit
Antrag bzgl. Remise
1. Anspruch aus §§ 71 I, II, 75 I BauO NRW (-)
- Zulässigkeit nach § 30 I (-);
inzident: Wirksamkeit des B-Plans
Formelle RM
* Verstoß § 3 II 1: beachtlicher Fehler nach § 214, aber präkludiert nach § 215 BauGB
* Verstoß gegen § 2 III BauGB (Abwägungsfehleinschätzung) (-), jedenfalls präkluidert
Materielle RM
[inzident zu prüfen, da hier die Präklusion nicht gilt]
* Kein Verstoß gegen § 1 III, keine bloße "Verhinderungplanung"
* Kein Verstoß gegen § 1 VII BauGB (Abwägungsdisproportionalität) - in der Begründung zum B-Plan jedenfalls umfangreich abgewogen
- § 31 I BauGB (-), da Vorausstzungen nicht erfüllt
- § 31 II Nr. 2, 3 BauGB (-) umfangreich diskutiert, Grundsätze der Planung und öff. Belange überwiegen i. Erg. (öff. Interesse an Erhaltung des Gebietscharakters mit freien Flächen; Remise optisch schon wegen Größe störend; andere Situation als bei "Anbau" direkt am Haus, da andere optische Wirkung durch freistehendes Gebäude); keine Anwendung von Art. 3 GG, da ungleiche Sachverhalte)
2. Antrag 2 Garagen
- § 30 I, § 31 I Bau GB (-), wird nicht erfasst
- § 31 II Nr. 3 Bau GB (-), umfangreich diskutiert: keine Anwendung § 35 IV BauGB da (beplanter) Innenbereich; keine Analogie zu § 35 IV, da Regelungslücke nicht planwidrig; Bestandsschutz unmittelbar über Art. 14 GG? - eher (-), kann hier aber dahinstehen, da jedenfalls Anlehnung an Rechtsgedanken aus § 35 IV, dass keine zu lange Zeit vergehen darf - so wars hier aber
[problematisch, ob hier noch Abstandsflächen zu diskutieren waren]
2. Antrag 1 Garage
(+), da Anspruch + Spruchreife
Kosten gequotelt
RMB: §§ 124, 124a IV
Der Aufbau ist teilweise "freestyle", das dürfte auch anders gehen. War mal wieder sehr viel; vor allem der TB war irrsinnig lang.
Rubrum:
- "... ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2015..."
- 5 Richter - der Verzicht auf die mV ändert nichts an der Besetzung der Richterbank.
Prozessuale Vorfragen:
§ 101 II - kein Problem, kurz angesprochen, dass Erklärung zu Protokoll jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 81 I VwGO ausreicht
Rubrumsberichtigung [ich habe des Aspekt erst in der Zulässigkeit angesprochen, hätte aber schon hier hin gemusst]
Zulässigkeit
- Auslegung des Antrags: Verpflichtungsklage (nicht Anfechtungsklage); trotz teils missverständlicher Formulierung auf Erteilung eines Vorbescheids, nicht einer Genehmigung gerichtet; Vorbescheid ist VA, Regelungswirkung (+) da bindend für Behörde; [ggf. Auslegung dass auch Vorbescheid hinsichtlich nur EINER Garage von Kläger begehrt; ggf. Auslegung diskutieren, ob Kläger zumindest konkludent nun auch eine Entscheidung über die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit (Abstandsflächen) möchte - das fehlt mir leider]
- Klagefrist § 58 II, da Zugang ungleich Bekanntmachung - auch nicht identisch, gerade wegen § 41 II VwVfG
- Rechtsschutzbedürfnis: 1. besteht auch bei Genehmigungsfreiem Vorhaben nach § 67 I S. 1 BauO NRW, da nach § 67 I S. 3 BauO NRW der Kläger freiwillig ein Genehmigungsverfahren durchführen lassen kann, was sich auch auf den Vorbescheid erstrecken muss;
2. Besteht auch für Anfrage hinsichtlich EINER Garage vorherigen Antrag, da jedenfalls konkludent durch Klageabweisung abgelehnt.
Begründetheit
Antrag bzgl. Remise
1. Anspruch aus §§ 71 I, II, 75 I BauO NRW (-)
- Zulässigkeit nach § 30 I (-);
inzident: Wirksamkeit des B-Plans
Formelle RM
* Verstoß § 3 II 1: beachtlicher Fehler nach § 214, aber präkludiert nach § 215 BauGB
* Verstoß gegen § 2 III BauGB (Abwägungsfehleinschätzung) (-), jedenfalls präkluidert
Materielle RM
[inzident zu prüfen, da hier die Präklusion nicht gilt]
* Kein Verstoß gegen § 1 III, keine bloße "Verhinderungplanung"
* Kein Verstoß gegen § 1 VII BauGB (Abwägungsdisproportionalität) - in der Begründung zum B-Plan jedenfalls umfangreich abgewogen
- § 31 I BauGB (-), da Vorausstzungen nicht erfüllt
- § 31 II Nr. 2, 3 BauGB (-) umfangreich diskutiert, Grundsätze der Planung und öff. Belange überwiegen i. Erg. (öff. Interesse an Erhaltung des Gebietscharakters mit freien Flächen; Remise optisch schon wegen Größe störend; andere Situation als bei "Anbau" direkt am Haus, da andere optische Wirkung durch freistehendes Gebäude); keine Anwendung von Art. 3 GG, da ungleiche Sachverhalte)
2. Antrag 2 Garagen
- § 30 I, § 31 I Bau GB (-), wird nicht erfasst
- § 31 II Nr. 3 Bau GB (-), umfangreich diskutiert: keine Anwendung § 35 IV BauGB da (beplanter) Innenbereich; keine Analogie zu § 35 IV, da Regelungslücke nicht planwidrig; Bestandsschutz unmittelbar über Art. 14 GG? - eher (-), kann hier aber dahinstehen, da jedenfalls Anlehnung an Rechtsgedanken aus § 35 IV, dass keine zu lange Zeit vergehen darf - so wars hier aber
[problematisch, ob hier noch Abstandsflächen zu diskutieren waren]
2. Antrag 1 Garage
(+), da Anspruch + Spruchreife
Kosten gequotelt
RMB: §§ 124, 124a IV
Der Aufbau ist teilweise "freestyle", das dürfte auch anders gehen. War mal wieder sehr viel; vor allem der TB war irrsinnig lang.
14.09.2015, 16:30
in Berlin war der tb erlassen
14.09.2015, 17:59
war in Berlin nicht auch davon auszugehen, dass keine Ausnahme nach 31 BauGB und 60 L-BauO anzunehmen war?
hab die Abwägung dann letztendlich unter 15 BauNVO subsumiert, da das Vorhaben (zu 1) ja nach Art u Maß unter den B-Plan gepasst hätte. im Ergebnis aber abgelehnt wg. der städtebaulichen Ausrichtung.
hab die Klage als VerpflichtungsKL auf BauG ausgelegt (88 VwGO, 133, 157 BGB), auch weil ich mit K/S gegangen bin und gesagt habe, dass WS verfristet ist, weil zwar Sachentscheidung der WS-Behörde, aber nur zusätzlich neben Unzulässigkeitsrüge. dann ist aber das WS-Verfahren entbehrlich für BauG, wenn selbst WS-Behörde in der Sache wohl ablehnen würde.
dachte, dass die GJPA Jungs nicht umsonst die BauG-Norm abgedruckt haben. ist noch jmd diesen "Exotenweg" gegangen?
hab die Abwägung dann letztendlich unter 15 BauNVO subsumiert, da das Vorhaben (zu 1) ja nach Art u Maß unter den B-Plan gepasst hätte. im Ergebnis aber abgelehnt wg. der städtebaulichen Ausrichtung.
hab die Klage als VerpflichtungsKL auf BauG ausgelegt (88 VwGO, 133, 157 BGB), auch weil ich mit K/S gegangen bin und gesagt habe, dass WS verfristet ist, weil zwar Sachentscheidung der WS-Behörde, aber nur zusätzlich neben Unzulässigkeitsrüge. dann ist aber das WS-Verfahren entbehrlich für BauG, wenn selbst WS-Behörde in der Sache wohl ablehnen würde.
dachte, dass die GJPA Jungs nicht umsonst die BauG-Norm abgedruckt haben. ist noch jmd diesen "Exotenweg" gegangen?
14.09.2015, 18:12
was meinst du mit K/S ?
14.09.2015, 18:15
Hier lief auch die schöne Baurechtsthematik!
14.09.2015, 18:17
unseren kommentar:idea: bei § 70
14.09.2015, 18:24
achso kopp schenke, immer diese ungeläufigen abkürzungen!!!
15.09.2015, 15:31
Hey Leute ,
Wie lief die Klausur heute bei euch ?!
PolizeiR in Berlin .
Habt bzgl Ingewahrsamnahme (+) und Durchsuchung (-)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl Klage Ziffer 2.
Prozesskostenhilfe : unanfechtbar iRd Beschwerde 146 II, auch Wiedereinsetzung (-) da er bei der Klageeinreichung die Erklärung über pers.und wirtsch. Verhältnisse hätten belegen müssen und er hat hier ja nur vorgetragen, dass er Student ist und 400€ verdient: nicht ausreichend ! War aber wohl falsch
Wusste auch die ganze Zeit nicht ob die Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme kumulativ vorliegen müssen, weil ja dann zumindest keine erhebliche gefahr einer Straftat zu befürchten war. Hab deshalb nicht kumulativ die Voraussetzungen angenommen und deshalb dem Gewahrsam als rm gesehen.
Wäre über ein paar Impulse dankbar :)
Wie lief die Klausur heute bei euch ?!
PolizeiR in Berlin .
Habt bzgl Ingewahrsamnahme (+) und Durchsuchung (-)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl Klage Ziffer 2.
Prozesskostenhilfe : unanfechtbar iRd Beschwerde 146 II, auch Wiedereinsetzung (-) da er bei der Klageeinreichung die Erklärung über pers.und wirtsch. Verhältnisse hätten belegen müssen und er hat hier ja nur vorgetragen, dass er Student ist und 400€ verdient: nicht ausreichend ! War aber wohl falsch
Wusste auch die ganze Zeit nicht ob die Voraussetzungen der Ingewahrsamnahme kumulativ vorliegen müssen, weil ja dann zumindest keine erhebliche gefahr einer Straftat zu befürchten war. Hab deshalb nicht kumulativ die Voraussetzungen angenommen und deshalb dem Gewahrsam als rm gesehen.
Wäre über ein paar Impulse dankbar :)