13.09.2015, 13:27
(13.09.2015, 12:41)Paris schrieb: Asylrecht ?! Auch wenn die Flüchtlingsthematik sehr aktuell ist , kann ich mir asylR nicht vorstellen, da es nicht so easy ist.
Aber wer weiß es schon !
Ich hoffe nur, dass wir kein Widerspruchsbescheid schreiben müssen.
Tippe auf Beschluss für Morgen , da es nahezu immer dran kommt.
Hoffentlich kein BauR :)))
Ist doch wohl eher unwahrscheinlich .... Ich erwarte keine sgb klausur
13.09.2015, 15:46
Gab es in NRW in letzter Zeit überhaupt noch Widerspruchsklausuren als V2?
14.09.2015, 14:26
Hat jmd Vorschläge für die Lösung V 1 NRW? Hab die Klage abgewiesen. In der Zulässigkeit war die Frist des 58 II einschlägig, RMB irreführend, die Monatsfrist nach 74 war bis zum 4.5. Klage war bei Gericht am 5.5. eingegangen, damit Monatsfrist nicht eingehalten, aber Jahresfrist.
Eintscheidung nach 101 II und 87a VwGO durch Berichterstatter. Matrl. Vorbescheid rm, kein Anspruch des Klägers, keine Rechtsverletzung. Auf Unwirksamkeit des Bplans und Bestandsschutz konnte er sich nicht berufen. Genähmigungspflichtig(+) aber nicht gen.fähig.
Eintscheidung nach 101 II und 87a VwGO durch Berichterstatter. Matrl. Vorbescheid rm, kein Anspruch des Klägers, keine Rechtsverletzung. Auf Unwirksamkeit des Bplans und Bestandsschutz konnte er sich nicht berufen. Genähmigungspflichtig(+) aber nicht gen.fähig.
14.09.2015, 14:28
(14.09.2015, 14:26)Gast schrieb: Hat jmd Vorschläge für die Lösung V 1 NRW? Hab die Klage abgewiesen. In der Zulässigkeit war die Frist des 58 II einschlägig, RMB irreführend, die Monatsfrist nach 74 war bis zum 4.5. Klage war bei Gericht am 5.5. eingegangen, damit Monatsfrist nicht eingehalten, aber Jahresfrist.
Eintscheidung nach 101 II und 87a VwGO durch Berichterstatter. Matrl. Vorbescheid rm, kein Anspruch des Klägers, keine Rechtsverletzung. Auf Unwirksamkeit des Bplans und Bestandsschutz konnte er sich nicht berufen. Genähmigungspflichtig(+) aber nicht gen.fähig.
genehmigungspflichtig meinte ich natürlich
14.09.2015, 14:44
I. Zulässigkeit
P. 70 vwgo geheilt durch sachentscheidung der Behörde
P. 74 vwgo Belehrung irreführend
II. Begründetheit
P. BPlan (-) 214, 215 baugb
P. 31 II (-) VSS lagen nicht vor
P. Art 3. keine Ungleichbehandlung
P. Passiver Bestandsschutz abgelaufen durch Nutzungsaufgabe
P. Abstandsflächen nicht eingehalten und keine Ausnahme
Pro.
101 II
Auslegung anträge
5 Richter
Nurmales Rubrum
Was hab ich vergessen? kann doch nicht alles gewesen sein
P. 70 vwgo geheilt durch sachentscheidung der Behörde
P. 74 vwgo Belehrung irreführend
II. Begründetheit
P. BPlan (-) 214, 215 baugb
P. 31 II (-) VSS lagen nicht vor
P. Art 3. keine Ungleichbehandlung
P. Passiver Bestandsschutz abgelaufen durch Nutzungsaufgabe
P. Abstandsflächen nicht eingehalten und keine Ausnahme
Pro.
101 II
Auslegung anträge
5 Richter
Nurmales Rubrum
Was hab ich vergessen? kann doch nicht alles gewesen sein
14.09.2015, 15:27
- Wieso RBB irreführend? War doch unrichtig/unvollständig. Fehlte zwingende Formvorschrift: zur Niederschrift Geschäftsstelle
- Entscheidung nur durch Berichterstatter? Müsste der nicht bestellt werden?
- Aber 5 Richter definitiv nicht, weil ohne mdl V. Dann entscheidet man mit 3en
- Ich habe noch Rubrumsberichtigung, aber kA ob das richtig ist. Der Kläger hatte sich ja gegen den OB gewandt. Wegen Rechtsträgerprinzip war die Stadt Beklagte
Aber dafür nicht so viel Ahnung in Begründetheit gehabt.
- Entscheidung nur durch Berichterstatter? Müsste der nicht bestellt werden?
- Aber 5 Richter definitiv nicht, weil ohne mdl V. Dann entscheidet man mit 3en
- Ich habe noch Rubrumsberichtigung, aber kA ob das richtig ist. Der Kläger hatte sich ja gegen den OB gewandt. Wegen Rechtsträgerprinzip war die Stadt Beklagte
Aber dafür nicht so viel Ahnung in Begründetheit gehabt.
14.09.2015, 15:29
(3) Die Kammer des Verwaltungsgerichts entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern, soweit nicht ein Einzelrichter entscheidet. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden (§ 84) wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit
bei mir wars ein urteil und kein beschluss ausserhalb der m.V.
bei mir wars ein urteil und kein beschluss ausserhalb der m.V.
14.09.2015, 15:44
Bei mir waren es 5 Richter (da Urteil)
keine Rubrumsberichtigung, da Behörde (Oberbürgermeister) beteiligungsfähig
RBB irreführend wegen "ab Erlass", dagegen muss Form des Rechtsbehelfs nicht aufgeführt werden
Bestandsschutz (+), da durch Naturereignis nicht aufgehoben, lange Nichtnutzung hier keine offensichtlich endgültige Nutzungsaufgabe. Kann auch das Geld gefehlt haben. Aber Abstand nicht hiervon erfasst, da funktionsgemäße Neuerrichtung auch mit größerem Abstand möglich.
Letztlich ging Frage 2 bei mir als Neubescheidungsanspruch durch.
keine Rubrumsberichtigung, da Behörde (Oberbürgermeister) beteiligungsfähig
RBB irreführend wegen "ab Erlass", dagegen muss Form des Rechtsbehelfs nicht aufgeführt werden
Bestandsschutz (+), da durch Naturereignis nicht aufgehoben, lange Nichtnutzung hier keine offensichtlich endgültige Nutzungsaufgabe. Kann auch das Geld gefehlt haben. Aber Abstand nicht hiervon erfasst, da funktionsgemäße Neuerrichtung auch mit größerem Abstand möglich.
Letztlich ging Frage 2 bei mir als Neubescheidungsanspruch durch.
14.09.2015, 15:51
Bei mir sind es auch 5 Richter. Ich muss aber zugeben, dass ich das auch kurz überlegt und nachgeschlagen habe. Rubrumsberichtigung habe ich auch gemacht. Ich fand es auch komisch, dass der OB statt die Stadt verklagt wurde.
Ich habe die Klage abgewiesen.
Ausführungen zur Rubrumsberichtigung und zu 101
Zulässigkeit:
VerwR (+)
Statthaftigkeit: Verpflichtungsklage 42 I Alt. 2 VwGO --> Auslegung des Klagebegehrens, insbesondere keine Anfechtungsklage, weil das dem Begehren nicht entspricht, denn er will ja die Teilgenehmgung haben
Klagebefgunis: 42 II VwGO
Frist: (P) Zugang 74 VwGO: Stand im Kommentar. Ich hab so argumentiert, dass Zugang und Zustellung nicht das gleiche sind und nicht immer unbedingt zusammenfallen.
Klagegegner: OB
Rechtsschutzbedrüfnis
Beteiligten und Prozessfähigkeit (ja ich weiß, Vorgehensweise wie im Ersten Examen aber was zu schreiben gab mir Sicherheit)
Begründetheit:
113 V S. 1
AGL 72
Frage 1:
29 (+)
30 I Bebauungsplan wirksam, weil Fehler nach § 3 Abs. 2 nicht rechtzeitig gerügt, 215 BauGB (15 Jahre später kann man mal machen :D)
Ich habe noch geprüft, ob § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist, weil der dauernd sagt, der BBPlan würde ja nicht die Interessen berücksichtigen. Das ist aber laut der Begrüdung eindeutig der Fall. Insbesondere wird dem Kläger ja nicht verwehrt gar nicht mehr auf seinen Grundstück zu bauen.
Vorhaben an sich im reinen Wohngebiet § 3 Abs. 1 BauNVO zulässig (Art der baulichen Nutzung ist zulässig)
(P) Die Nutzung widerspricht aber hinsichtlich der Baufläche (Punkt 2 des BBplans) den Festsetzungen, vgl. § 23 I BauNVO
§ 31 I --> Ausnahme gibts nicht, zwar meint der Kläger die anderen hätten ja ne Sondergenehmigung bekommen, aber die haben ja laut SV nur geringfügig die Baufläche überschritten. Somit kommt ne Ausnahme nicht in Betracht
§ § 31 II --> Hier wäre zu diskutieren gewesen, ob das Vorhaben die Grundzüge der Planung widerspricht. Ich habe das Problem leider bei der städtebaulichen Vertretbarkeit besprochen. Letztlich liegt aber auch kein Ausnahmetatbestand vor, sodass eine Befreiung nicht zulässig ist.
Art. 14 GG ist eh immer nen schlechtes Argument im Baurecht :D
Frage 2: (Hier wirds leider etwas wild)
Nachbarschutz habe ich direkt hier verneint mit der Begründung, dass die Frage des Bauvorbescheides sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt hat. Meines Erachtens darf die Behörde dann nicht Bauordnungsrecht heranziehen, wenn nur nach Bauplanungsrecht gefragt ist.
Wieder hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kein Verstoß.
Aber bzgl. der Festsetzungen der Stellplätze (1.5.) vgl. § 12 Abs. 6 Bau NVO
Somit Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig
(P) Bestandschutz: Herleitung Art. 14 GG (blabla)
Kein Bestandsschutz für die neuen Garagen.
Damit war für mich die Prüfung zu Ende. Bin mir aber sicher, dass man bei Frage 2 noch mehr hätte prüfen müssen.
Ich habe die Klage abgewiesen.
Ausführungen zur Rubrumsberichtigung und zu 101
Zulässigkeit:
VerwR (+)
Statthaftigkeit: Verpflichtungsklage 42 I Alt. 2 VwGO --> Auslegung des Klagebegehrens, insbesondere keine Anfechtungsklage, weil das dem Begehren nicht entspricht, denn er will ja die Teilgenehmgung haben
Klagebefgunis: 42 II VwGO
Frist: (P) Zugang 74 VwGO: Stand im Kommentar. Ich hab so argumentiert, dass Zugang und Zustellung nicht das gleiche sind und nicht immer unbedingt zusammenfallen.
Klagegegner: OB
Rechtsschutzbedrüfnis
Beteiligten und Prozessfähigkeit (ja ich weiß, Vorgehensweise wie im Ersten Examen aber was zu schreiben gab mir Sicherheit)
Begründetheit:
113 V S. 1
AGL 72
Frage 1:
29 (+)
30 I Bebauungsplan wirksam, weil Fehler nach § 3 Abs. 2 nicht rechtzeitig gerügt, 215 BauGB (15 Jahre später kann man mal machen :D)
Ich habe noch geprüft, ob § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist, weil der dauernd sagt, der BBPlan würde ja nicht die Interessen berücksichtigen. Das ist aber laut der Begrüdung eindeutig der Fall. Insbesondere wird dem Kläger ja nicht verwehrt gar nicht mehr auf seinen Grundstück zu bauen.
Vorhaben an sich im reinen Wohngebiet § 3 Abs. 1 BauNVO zulässig (Art der baulichen Nutzung ist zulässig)
(P) Die Nutzung widerspricht aber hinsichtlich der Baufläche (Punkt 2 des BBplans) den Festsetzungen, vgl. § 23 I BauNVO
§ 31 I --> Ausnahme gibts nicht, zwar meint der Kläger die anderen hätten ja ne Sondergenehmigung bekommen, aber die haben ja laut SV nur geringfügig die Baufläche überschritten. Somit kommt ne Ausnahme nicht in Betracht
§ § 31 II --> Hier wäre zu diskutieren gewesen, ob das Vorhaben die Grundzüge der Planung widerspricht. Ich habe das Problem leider bei der städtebaulichen Vertretbarkeit besprochen. Letztlich liegt aber auch kein Ausnahmetatbestand vor, sodass eine Befreiung nicht zulässig ist.
Art. 14 GG ist eh immer nen schlechtes Argument im Baurecht :D
Frage 2: (Hier wirds leider etwas wild)
Nachbarschutz habe ich direkt hier verneint mit der Begründung, dass die Frage des Bauvorbescheides sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beschränkt hat. Meines Erachtens darf die Behörde dann nicht Bauordnungsrecht heranziehen, wenn nur nach Bauplanungsrecht gefragt ist.
Wieder hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kein Verstoß.
Aber bzgl. der Festsetzungen der Stellplätze (1.5.) vgl. § 12 Abs. 6 Bau NVO
Somit Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig
(P) Bestandschutz: Herleitung Art. 14 GG (blabla)
Kein Bestandsschutz für die neuen Garagen.
Damit war für mich die Prüfung zu Ende. Bin mir aber sicher, dass man bei Frage 2 noch mehr hätte prüfen müssen.
14.09.2015, 16:00
Zu ergänzen ist noch, dass für mich in Frage 2 entscheidend war, ob man - wie die Behörde meint - die Garagen als Einheit betrachtet oder ob man - im Hinblick auf eine Garage eine Bauvorbescheid erteilt.
Ich habe mir gedacht, wenn er Kläger die Behörde danach fragt, ob zwei Garagen zulässig sind, dann ist das letztendlich doch auch nur die Frage, die im Bauvorbescheid beschieden wird. Das der Kläger jetzt im Klageverfahren auch mit einer Garage zufrieden ist, kann ja nicht den Bauvorbescheid rechtswidrig machen.
Aber ich denke, dass kann man auch gut anders sehen.
Ich habe mir gedacht, wenn er Kläger die Behörde danach fragt, ob zwei Garagen zulässig sind, dann ist das letztendlich doch auch nur die Frage, die im Bauvorbescheid beschieden wird. Das der Kläger jetzt im Klageverfahren auch mit einer Garage zufrieden ist, kann ja nicht den Bauvorbescheid rechtswidrig machen.
Aber ich denke, dass kann man auch gut anders sehen.