14.11.2019, 18:57
(14.11.2019, 18:19)Gast schrieb:(14.11.2019, 18:02)Niha schrieb: Wo habt ihr analog 92 geprüft? War ja auch auf die Klage bezogen?
Was meinst du damit?
AGL war bei mir 46 StVO, hier kurz meine Lösung (Grob und wahrscheinlich falsch, da kein Plan gehabt)
Zulässigkeit
- Rechtsweg +
- Statthaftigkeit; P- Kommt Wiedereinsetzung in Betracht? i.E. +
- RSB +
Begründetheit
Anordung als RegelungsAO
AnordnungsAS= § 46 StVO
- Grds. nur Ausnahme wegen gesundheitlichen Aspekten, daher grundsätzlich - (hier dann Ausführungen zu unterlassenem Nachweis etc.)
- Aber grundrechtliche Relevanz durch Religionsfreiheit (Aufführen der Argumente), daher grundsätzliche Berührtheit +, aber praktische Konkordanz wegen Betroffenheit der anderen Rechtsgüter (hier u.a. körperliche Unversehrtheit, Handlungsfreiheit); hier dann Argumente aufführen wie Unfallopfer müssen mit ansehen, Schockschäden, sind ja auch gefordert zu helfen im Falle eines Unfalles etc.
- Sodann Abwägung blablabla und zugunsten der überwiegenden Rechtsgüter Dritter entschieden
- Dann noch ausgeführt, dass dem auch nicht entgegensteht, dass der A-Steller hier erwähnt, vorbringen zu 1. seine Familie 2. öffentliche Verkehrsmittel...wiederrum abgewogen und Antrag abgelehnt, da AnordnungsAS - !
Wie gesagt, bin absolut kein Öffrechtler.
Ich hoffe es wiegt nicht zu schwer, wenn man die Kostenentscheidung nicht hat. Habe, warum auch immer, im Kopf gehabt sie sei erlassen. Erlassen war aber der Streitwertbeschluss....
Argh!
14.11.2019, 18:59
Das kann ich dir nicht beantworten, ich hab am Ende halt noch geschrieben:
"Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Rechtsmittel: Beschwerde , §§ 146ff VwGO (Weil Angabe und §§ gefordert waren)"
"Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Rechtsmittel: Beschwerde , §§ 146ff VwGO (Weil Angabe und §§ gefordert waren)"
14.11.2019, 19:03
(14.11.2019, 18:59)Dumm schrieb: Das kann ich dir nicht beantworten, ich hab am Ende halt noch geschrieben:
"Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
Rechtsmittel: Beschwerde , §§ 146ff VwGO (Weil Angabe und §§ gefordert waren"
Ja, die Belehrung habe ich auch! Ich ärgere mich natürlich vor allemallem, weil es jeweils nur der eine Satz im Tenor wie in den E-Gründen ist!
14.11.2019, 19:05
Wenn der Rest einigermaßen passt, würde ich mir darüber nicht all zu viele Gedanken machen!
14.11.2019, 19:06
Habt ihr alle abgelehnt? Ich habe stattgegeben. Kannte das Urteil nicht ?
14.11.2019, 19:07
14.11.2019, 19:09
Nö, ich habe auch stattgegeben, da ich hier die Zumutung des Verzichts auf das Motorradfahrens aus den vom Antragsteller benannten Gründen nicht gesehen habe. Habe auch den Antrag im Übrigen abgelehnt, da ich die vorläufige Ausnahmegenehmigung nur für die Fahrten zur Arbeit das Überwiegen seines Interesses bejaht habe
:dodgy:

14.11.2019, 19:12
(14.11.2019, 19:09)GastH schrieb: Nö, ich habe auch stattgegeben, da ich hier die Zumutung des Verzichts auf das Motorradfahrens aus den vom Antragsteller benannten Gründen nicht gesehen habe. Habe auch den Antrag im Übrigen abgelehnt, da ich die vorläufige Ausnahmegenehmigung nur für die Fahrten zur Arbeit das Überwiegen seines Interesses bejaht habe:dodgy:
Ich bin mir nicht sicher ob das vertretbar ist. Hatte aber keine Ahnung wie der Fall im Original entschieden wurde. Habe mir nur gedacht, da ich noch nie jemanden ohne Helm habe Motorrad fahren sehen im Straßenverkehr, dass die Ausrede mit dem Job wohl etwas billig ist. Zumal ich die Bahnfahrten zumutbar finde.
14.11.2019, 19:12
Mit den entsprechenden Formulierungen kann man alles vertreten.
Wenn man das entsprechende Urteil nicht kennt, muss man ja so und so abwägen und sich für eine Seite entscheiden!
Wenn man das entsprechende Urteil nicht kennt, muss man ja so und so abwägen und sich für eine Seite entscheiden!
14.11.2019, 19:19
(14.11.2019, 19:09)GastH schrieb: Nö, ich habe auch stattgegeben, da ich hier die Zumutung des Verzichts auf das Motorradfahrens aus den vom Antragsteller benannten Gründen nicht gesehen habe. Habe auch den Antrag im Übrigen abgelehnt, da ich die vorläufige Ausnahmegenehmigung nur für die Fahrten zur Arbeit das Überwiegen seines Interesses bejaht habe:dodgy:
BVerwG lässt im Urteil sogar eine Hintertür für besondere Fälle offen, wenn ich mich nicht irre. Lag schon einiges da, dass es eine Ausnahmesituation ist. Busfahrten, Fahrrad zu weit, kein PKW.
Habe teilweise angeordnet dahingehend, dass Fahrten zur Arbeit und zurück (+), ansonsten Ausweichen auf andere Verkehrsmittel zumutbar.